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Das pflegerische Fachgespräch

So agieren Sie fachlich und kommunikativ auf Augenhöhe. Der Praxisratgeber für Gespräche mit Qualitätsprüfern und Heimaufsicht

von Michael Wipp (Autor:in) Margarete Stöcker (Autor:in)
208 Seiten
Reihe: Pflege Praxis

Zusammenfassung

Mit großer Intensität wird seit den neuen Qualitätsprüfungs-
Richtlinien (QPR) auf die Bedeutung des Fachgesprächs
hingewiesen. Die fachlich-schlüssige, mündliche
Darstellung zu der Versorgung der Bewohnerinnen
und Bewohner muss nachvollziehbar sein, stimmig und
natürlich kompetent.
Vom Gespräch mit den Qualitätsprüfern und/oder der
Heimaufsicht hängt einiges ab (bis hin zur Frage, ob eine
Einrichtung wegen erheblicher Qualitätsmängel unter
starken Druck gerät), umso wichtiger ist es, dem Thema
„pflegerisches Fachgespräch“ einmal auf den Grund zu
gehen.
„Kommunikation leicht gemacht“ – das ist der Anspruch
dieses Buches. Es nennt die Herausforderungen, liefert
die Grundlagen und jede Menge Tipps und Strategien
für ein Fachgespräch, das Pflegekräfte zu kompetenten
Gesprächspartnern
macht. Es beinhaltet Fallbeispiele,
Übungen und greift dazu auf umfassende Erfahrungen
und Erkenntnissen aus Gesprächen mit Prüfern/Heimaufsichten und Pflegekräften

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Danke

Ich bedanke mich bei den Menschen, ohne deren Unterstützung dieses Buch nicht möglich gewesen wäre.

Dazu gehören die Mitarbeiter der Schlüterschen Verlagsgesellschaft und Claudia Flöer von Text & Konzept Flöer.

Danke an alle Fortbildungsteilnehmer, die täglich dafür sorgen, dass theoretisches Wissen praktisch angewendet wird.

Ebenso danke ich meinem Mann und meinem Sohn, die mir die benötigten Freiräume schaffen.

Margarete Stöcker

 

 

 

Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen, die sich engagiert und qualifiziert in die Fachgespräche mit den Prüfenden für die Belange der Bewohner*innen einbringen und wünsche mir, dass ihnen dieses Fachbuch dabei ein nützlicher Begleiter ist.

Wertschätzung in der Öffentlichkeit erreichen wir als Pflegefachkräfte auch durch unser Selbstverständnis und ein kompetentes Auftreten.

Michael Wipp

Vorwort

Qualitätsprüfungen und/oder Begehungen durch die regionalen Heimaufsichtsbehörden und den MD, ob als Regel- und/oder Anlassprüfungen, sind seit vielen Jahren Standard in Pflegeeinrichtungen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Pflege- und Betreuungstätigkeit steigen von Jahr zu Jahr, Gesetze und andere Vertragsvereinbarungen ändern sich.

Zu jeder Prüfung gehört das Fachgespräch mit einem Mitarbeitenden der Einrichtung, der über die jeweilige versorgte Person differenziert Auskunft geben kann. Die fachlich schlüssige, mündliche Darstellung der Versorgung, der Bedarfskonstellation und anderer Sachverhalte hat einen ebenso hohen Stellenwert wie die schriftliche Dokumentation.

Alle Praktiker wissen, dass sie im Gespräch mit den Prüfenden über den (mindestens) gleichwertigen Wissensstand verfügen müssen. Nur so können sie erkennen, ob der Prüfende fachlich-vertragliche Anforderungen anspricht oder einem spontanen Gedanken folgt.

Wir wollen Ihnen in diesem Buch genau diese Augenhöhe verschaffen! Ob es nun um Prüfungen aus dem Bereich des SGB XI in vollstationären Einrichtungen geht oder um jene, die den Landesheimgesetzen folgen.

Zwei Ziele verfolgen wir dabei:

1. Wir stellen Ihnen die grundlegenden inhaltlichen Anforderungen vor, die an Fachgespräche gestellt werden (Teil 1) und

2. die wichtigen Regeln und Strategien einer gelingenden Gesprächsführung, mit der dazugehörigen Haltung und Empathie (Teil 2).

Wir beschränken uns dabei allerdings auf die Anforderungen des Fachgesprächs, nicht auf alle anderen Regularien einer Prüfung oder Heimbegehung.

Vergessen Sie also das Motto »Sicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit «! Wir sorgen dafür, dass Sie im Gespräch im Zweifel die besseren Argumente haben und damit auch den Anforderungen der QPR vom 17.12.2018 folgen können, die die Bedeutung des Fachgesprächs im Rahmen der SGB XI-Prüfungen besonders betont. Die Umsetzung hängt nicht nur von den Prüfenden ab, sondern auch von Ihrem Auftreten als Pflegekraft.

In diesem Sinne: Vorbereitung führt zum Erfolg und ist bereits die halbe Prüfung.

Danke, dass Sie sich für dieses Buch entschieden haben. Viel Erfolg beim Lesen und der Umsetzung.

Ihre

Michael Wipp  Margarete Stöcker

1.1 Die Spielregeln

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In diesem Kapitel erfahren Sie, worauf das Fachgespräch inhaltlich gründet, was Sie zur Gesprächsführung wissen müssen und welche Themenbereiche zu berücksichtigen sind.

Außerdem lernen Sie die Unterschiede zwischen der Meldung der Versorgungsergebnisse und den Qualitätsprüfungen kennen, denn die haben Auswirkungen auf das Fachgespräch.

Das Thema »Fachgespräch« ist nicht grundsätzlich neu. Auch im Rahmen der bis zum 31. Oktober 2019 geltenden QPR hat es, wenn gleich auch nicht explizit unter diesem Begriff, vielfach stattgefunden. Mit der neuen, seit dem 1. November 2019 geltenden QPR1 sollte bei der Vorbereitung auf die Prüfung selbst, auch das Fachgespräch einrichtungsintern zwischen den verantwortlichen Führungskräften thematisiert werden.

Da die die Qualitätsprüfung als Regelprüfung am Vortag angekündigt wird, können entsprechend befähigte Fachkräfte gezielt ausgewählt und eingebunden werden.

Dabei gilt es bereits im Vorfeld zu prüfen, wer dafür in Frage kommt und ihn entsprechend zu befähigen. Dabei wird es zum einen darauf ankommen, dass die Fachkräfte die Grundprinzipien der Gesprächsführung beherrschen und zum anderen qualifiziert unter Kenntnis der Regularien Rede und Antwort stehen können und gezielte Auskünfte gewährleistet sind. Voraussetzungen dafür sind neben der genauen Kenntnis aus der halbjährlichen Meldung der Versorgungsergebnisse (Indikatoren) auch die Anforderungen aus den Qualitätsaspekten (Qualitätsprüfungen) und die Querverbindungen zwischen beidem.

Die Argumentationskette im Fachgespräch beginnt bei der Erfassung der Versorgungsergebnisse, erstreckt sich über die Erkenntnisse aus dem Feedbackbericht und endet ggf. bei dem gleichen Bewohner im Rahmen des Fachgesprächs der späteren Qualitätsprüfung. Nach diesem Muster ist auch dieser erste Teil des Buches aufgebaut.

Unbenommen davon, ob die Daten zur Ermittlung der Indikatoren über das Webportal eingegeben oder über eine entsprechende Software von dem internen IT-System an die DAS übertragen werden, müssen diese Fachkräfte für das spätere Fachgespräch im Rahmen der externen Qualitätsprüfung die gemeldeten Fakten kennen.

Das bedeutet, dass diese Mitarbeiter*innen zumindest in die abschließende Datenfreigabe einbezogen werden müssen. So können frühzeitig fachliche Sachverhalte, die noch geklärt werden müssen oder Fragen zur Plausibilität vor dem Einbezug dieser Bewohner*innen in die Qualitätsprüfung erkannt und thematisiert werden. Allerspätestens sollten die Mitarbeiter*innen, die das Fachgespräch führen werden, dann hinzugezogen werden, wenn der halbjährliche Feedbackbericht vorliegt und ausgewertet wird.

Inhaltlich-fachlich müssen mit den ausgewählten Mitarbeiter*innen einige Arbeitsgrundlagen besprochen werden müssen.

1.1.1 Kenntnis der Versorgungsergebnisse/Indikatoren

Die allgemeinen und die spezifischen Ausschlussgründe zum Nichteinbezug von Bewohner*innen in die Meldung der Versorgungsergebnisse (MuG, Anlage 3, 2.4.2), die sich einerseits direkt aus den Vorgaben der MuG2 sowie andererseits aus dem Erhebungsinstrument indirekt ergeben, müssen bekannt sein.

Fakten, die in sich stimmig, jedoch tatsächlich nicht zutreffend sind, weil fehlerhaft eingegeben, können durch die DAS oder die interne Software nicht als »fehlerhaft/nicht-plausibel« erkannt werden. Diese werden dann im ungünstigsten Fall im Rahmen der Indikatorenergebnisse veröffentlicht und ggf. entsprechend fehlerhaft mit in die Qualitätsprüfung mit einbezogen.

Beispiel Nicht benötigte Bettseitenteile

Bettseitenteile bei als »kognitiv beeinträchtigten« gemeldeten Bewohner* innen, bei welchen diese Beeinträchtigung gar nicht vorliegt. Derartige Sachverhalte können die halbjährliche Meldung verfälschen, wenn im BI-Modul 2 entsprechende Flüchtigkeitsfehler bei den Angaben gemacht werden und sich über die ggf. davon abweichende Diagnose oder andere BI-Module nicht eine Frage zur Plausibilität stellt.

1.1.2 Abgestufte Bewertung der Indikatorenergebnisse

Bei den meisten IT-Systeme ist es möglich, auch halbjährlich jederzeit entsprechende Auswertungen durchzuführen. Somit können – bezogen auf die Meldung der Versorgungsergebnisse/Indikatoren – potenzielle »Schwachpunkte « frühzeitig erkannt werden. Das bedeutet auch, dass bereits im Vorfeld der Qualitätsprüfung eine Strategie zum Umgang damit bzw. auch zur Argumentation für das anstehende Fachgespräch erarbeitet werden kann.

1.1.3 Fachgespräch und Plausibilitätsfragen

Im Fachgespräch werden auch Fragen zu der Plausibilität der im Rahmen der gemeldeten Versorgungsergebnisse angegebenen Daten angesprochen. Die Mitarbeiter*innen der Einrichtung, die das Fachgespräch führen werden, müssen die 12 Plausibilitätsfragen kennen. Werden diese Mitarbeiter* innen bereits in die Meldung der Versorgungsergebnisse einbezogen wurden, können sie bereits dort Sachverhalte, die von der DAS als nicht-plausibel zurückgemeldet werden, aus Einrichtungssicht aber dennoch zutreffend sind, intern festhalten. So können sie, wenn diese Themen dann in der Prüfung angesprochen werden, adäquat darauf reagieren. Die gesamte Thematik der Plausibilitätskontrolle ist unter der Ziffer 12 der QPR beschrieben.

Das Fachgespräch fordert eine anspruchsvolle Kommunikation mit den Prüfern des MD/der PKV. Dazu ist Fachkenntnis erforderlich.

Neben den hier beschriebenen Anforderungen geht es u. a. auch um die Kenntnis der Expertenstandards und einen aktuellen fachlichen Stand des Wissens. Mit diesem fachlichen Hintergrundwissen (und der genauen Kenntnis der individuellen Bewohner*innen und ihrer Pflege- und Betreuungssituation) zeigt sich im Gespräch, wer fachlich die schlüssigeren Argumentationsketten und Kenntnisse vorzuweisen hat. Dabei ist in der Regel der Fachgesprächsführende im Vorteil, weil er die Bewohner*innen detailliert kennt; für den Prüfenden ist es nur eine Momentaufnahme.

1.2 Inhaltliche Kenntnis der Qualitätsaspekte in Verbindung mit den Leitfragen

Die Mitarbeiter*innen, die das Fachgespräch führen, müssen die Qualitätsaspekte der QPR mit den jeweiligen Leitfragen aus den Anlagen 1 und 2 und dem entsprechenden Erläuterungstext aus der Anlage 4 kennen. Von den 19 Qualitätsaspekten sind 16 personenbezogen und die übrigen drei auf die Strukturqualität bezogen. Der Qualitätsbereich 6 wird hier nicht thematisiert, weil er üblicherweise mit der PDL bearbeitet wird. Ich beschränke mich hier auf die »übrigen« Qualitätsbereiche 1–4 (5), die mit den Mitarbeiter* innen in Fachgesprächen thematisiert werden.

1.2.1 Qualitätsaspekte, Leitfragen und Erläuterungen

In diesem Kapitel werden die einzelnen Qualitätsaspekte im Zusammenhang mit den jeweiligen Leitfragen (QPR, Anlage 1) und den Hinweisen zu den Erläuterungen aus der Anlage 4 der QPR betrachtet. Diese Gesamtbetrachtung ist erforderlich, um Zusammenhänge zu erkennen und gezielt im Rahmen des Fachgespräches argumentieren zu können. Deswegen werden zu jedem Qualitätsaspekt die Hinweise zu den B–D-Bewertungen aufgenommen, weil diese zumindest ansatzweise erkennen lassen, in welche Richtung die Prüfenden möglicherweise ihre Argumentationen ausrichten.

»11 Informationsgrundlagen für die Qualitätsbewertung

(1) Zur Durchführung der Prüfung kann das Prüfteam unter Berücksichtigung des Datenschutzes auf folgende Informationsgrundlagen zurückgreifen:

das Gespräch mit der versorgten Person und deren Inaugenscheinnahme

das Fachgespräch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung

Beobachtungen während der Prüfung, die ggf. auch Zufallsbefunde umfassen

die Pflegedokumentation und weitere Unterlagen (Gesamtheit der personenbezogenen Akte)

gesonderte Dokumentationen, die die Einrichtung zum Zweck des internen Qualitätsmanagements erstellt hat

einrichtungsinterne Konzepte oder Verfahrensanweisungen, die die Einrichtung verwendet, um den Erfordernissen einer fachgerechten Pflege Rechnung zu tragen

die personenbezogenen Informationen der letzten Ergebniserfassung mittels des Erhebungsbogens für die Ergebniserfassung. Wenn diese Informationen ausnahmsweise nicht von der DAS zur Verfügung gestellt werden konnten, stellt die Einrichtung diese zur Verfügung.«3

Bevor wir uns die einzelnen Bestandteile der Qualitätsprüfung anschauen, gilt es, auf grundsätzliche Informationen innerhalb der QPR hinzuweisen, welche für das Fachgespräch von Bedeutung sind und die die Fachgesprächsführenden kennen sollten, um ggfs. die Prüfenden diskret, aber unmissverständlich darauf hinzuweisen:

»(5): Dem Fachgespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Einrichtung, der über die jeweilige versorgte Person differenziert Auskunft geben kann, kommt ein hoher Stellenwert zu. Soweit nicht anders vermerkt, hat die fachlich schlüssige, mündliche Darstellung der Versorgung, der Bedarfskonstellation und anderer Sachverhalte einen ebenso hohen Stellenwert wie die schriftliche Dokumentation. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass mündliche Schilderungen fachlich nachvollziehbar sind und ein in sich stimmiges Bild ergeben. Aussagen, die in sich nicht stimmig sind oder in Widerspruch zu anderen Informationen stehen, sind ebenso wenig nutzbar wie unzutreffende Angaben in der Pflegedokumentation. Ähnliches gilt für unklare oder abstrakte mündliche Mitteilungen.«4

»(2) Die Prüferinnen und Prüfer entscheiden nach eigenem Ermessen, welche Informationsquellen in welcher Reihenfolge genutzt werden. Eine einseitig auf die Dokumentation ausgerichtete Prüfung ist zu vermeiden.«5

»(3) Auskünfte der versorgten Person und fachlich plausible, nachvollziehbare Angaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Verhältnis zur schriftlichen Dokumentation nicht als nachgeordnet zu betrachten. Die Prüferin oder der

Prüfer entscheidet in Abhängigkeit von den näheren Umständen im Einzelfall, inwieweit Feststellungen, die keine Hinweise auf Qualitätsdefizite umfassen, durch die Nutzung weiterer Informationsquellen zu verifizieren sind.

»(4) Vermutet die Prüferin oder der Prüfer hingegen ein Qualitätsdefizit, so genügt nicht allein das Fehlen von Einträgen in der Pflegedokumentation, um den Nachweis zu führen. Zur Verifizierung muss im Regelfall mindestens eine weitere Informationsquelle entsprechende Hinweise geben. Stehen über die Pflegedokumentation hinaus keine weiteren Informationsquellen zur Verfügung, ist die Bewertung an Hand dieser vorzunehmen.

Hiervon gibt es Ausnahmen; diese sind als explizite Hinweise auf Dokumentationsanforderungen bei einigen Qualitätsaspekten in den Prüfbögen oder den Ausfüllhinweisen aufgeführt. So müssen die individuelle Tagesstrukturierung und die individuelle Maßnahmenplanung in jedem Fall schriftlich dokumentiert sein. Fehlen sie ganz oder teilweise, so ist davon auszugehen, dass für die versorgte Person das Risiko besteht, eine nicht ihrem Bedarf und ihren Bedürfnissen entsprechende Versorgung zu erhalten, weshalb das Fehlen einer individuellen Tagesstrukturierung oder eine lückenhafte Maßnahmenplanung als Defizit (und nicht als Auffälligkeit) zu werten ist.«6

13 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden

[…] »(4): Die Prüfinstitution informiert die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde und die Landesverbände der Pflegekassen unverzüglich über Erkenntnisse aus den Prüfungen, soweit diese zur Vorbereitung und Durchführung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen nach den heimrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Dies ist insbesondere gegeben

bei einer akuten Gefährdung durch Pflegedefizite (z. B. Exsikkose, Mangelernährung, Dekubitalulcera),

bei nicht gerechtfertigten freiheitseinschränkenden Maßnahmen,

wenn die permanente Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht gewährleistet ist.«7

Begrifflichkeiten

Die QPR spricht im Gegensatz zu den MuG nicht von Bewohnerinnen und Bewohnern, sondern von der »versorgten Person«. Der bisher in der QPR verwendete Begriff des Pflegebedürftigen soll wegen seiner möglichen stigmatisierenden Interpretation nicht mehr verwendet werden. Die einzelnen Qualitätsbereiche gliedern sich wie in der folgenden Darstellung beschrieben. Dabei sind für das Fachgespräch vor allem die Bereich 1–4 von Bedeutung, weil es sich bei diesen um die bewohnerbezogenen Fragestellungen dreht. Um eine qualifizierte und in sich stimmige Argumentation im Rahmen des Fachgesprächs führen zu können, geht es darum, die Zusammenhänge vorab darzustellen. Jeder der 16 Qualitätsaspekte ist wie am Beispiel des Qualitätsaspektes 1.2 »Unterstützung bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung « aufgebaut.

Einer grundsätzlichen Qualitätsaussage zu der Thematik schließt sich eine »Allgemeine Beschreibung« an, die die Thematik näher erläutert. Darauf folgen die Leitfragen (Qualitätsbereiche 1–5; Qualitätsbereich 6: Prüffragen), die in der Anlage 1 der QPR aufgeführt sind. Ebenso finden sich in den Qualitätsbereichen 1–4 die Plausibilitätsfragen, welche im Rahmen der Qualitätsprüfung Bezug auf die gemeldeten Versorgungsergebnisse (= Indikatoren) bei sechs der neun in die Prüfung einbezogenen Bewohner*innen nehmen. Deswegen sind diese 12 Fragen im Fachgespräch von erheblicher Bedeutung. Die Erläuterungen zu den Leitfragen finden sich in Anlage 4 der QPR. Zur besseren Nachvollziehbarkeit haben wir diese hier den jeweiligen Leitfragen unmittelbar zugeordnet – einschließlich der 12 Plausibilitätsfragen –, um die Zusammenhänge besser verständlich zu machen.

Die Meldung der Versorgungsergebnisse ist eng verzahnt mit den Qualitätsaspekten aus der Qualitätsprüfung. Welche Indikatoren mit welchen Qualitätsaspekten korrespondieren, ist der folgenden Abbildung zu entnehmen. Im weiteren Verlauf des Kapitels zum Praxistransfer wird jeweils explizit darauf hingewiesen. Die QPR zeigt diese enge Verbindung auch anhand der 12 Plausibilitätsfragen innerhalb der Qualitätsbereiche 1–4.

In Bezug auf die Qualitätsaspekte ist noch Folgendes zu beachten: Jeder Qualitätsaspekt der Bereiche 1–4 verfügt wegen der Komplexität der Thematik über eine unterschiedliche Anzahl an Leitfragen. Dabei geht es darum, dass das Gesamtergebnis des Qualitätsaspektes insgesamt erfolgreich in Bezug auf die A–D-Bewertung abgeschlossen wird. Die Prüfenden müssen sich ein Gesamtbild machen und daraus folgernd insgesamt über alle Einzelfragen hinweg die Entscheidung zu der jeweiligen qualitätsaspektbezogenen Bewertung treffen, weniger auf Grundlage eines »Abhakens« jeder einzelnen Frage pro Qualitätsaspekt. Das ist auch ein Unterschied zu der bis zum 31. 10. 2019 geltenden QPR.

Grundsätzlich gilt für alle Qualitätsaspekte der Bereiche 1–4, dass – bezogen auf die jeweils darin beschriebenen Sachverhalte – im Fachgespräch stets zu klären ist:

Wurde der in dem jeweiligen Qualitätsaspekt beschriebene Sachverhalt, sofern er auf den Bewohner zutrifft, erkannt?

Waren die eingeleiteten Maßnahmen im Rahmen der Einflussmöglichkeiten der Einrichtung geeignet, darauf adäquat zu reagieren? Reagieren kann in diesem Sinne auch bedeuten, dass erforderliche Maßnahmen zwar nachweislich geprüft wurden, aber letztlich nicht angewandt wurden, weil man in Abwägung der konkreten bewohnerbezogenen Situation, in Abstimmung mit dem Bewohner selbst, den An- und/oder Zugehörigen, Ärzten, Betreuern etc. unter Abwägung der unterschiedlichen Gesichtspunkte zu dem Schluss gekommen ist es eher zum Vorteil ist, bestimmte Maßnahmen nicht zu unternehmen.

Bereich 1: Unterstützung bei der Mobilität und Selbstversorgung

1.1 Unterstützung im Bereich der Mobilität

Qualitätsaussage

Zu prüfen ist die Unterstützung der versorgten Person mit dem Ziel, verlorene Selbständigkeit bei der Fortbewegung und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit auszugleichen, mit Mobilitätseinbußen assoziierte Gefährdungen zu vermeiden sowie Mobilität zu erhalten und zu fördern.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen ist die Unterstützung der versorgten Person mit dem Ziel, verlorene Selbständigkeit bei der Fortbewegung und Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit auszugleichen, mit Mobilitätseinbußen assoziierte Gefährdungen zu vermeiden sowie Mobilität zu erhalten und zu fördern.

Leitfragen

1. Entspricht die Unterstützung bei der Mobilität dem individuellen Bedarf der versorgten Person?

Zu beurteilen ist,

ob die individuelle Maßnahmenplanung die aktuellen Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der Mobilität der versorgten Person berücksichtigt.

ob die versorgte Person über die von ihr ggf. benötigten Hilfsmittel verfügt und Unterstützung bei der Nutzung dieser Hilfsmittel erhält, sofern sie nicht selbständig mit ihnen umgehen kann. Zu beurteilen ist hierbei vorrangig die Anpassung der Hilfsmittel und die Zugänglichkeit der Hilfsmittel für die versorgte Person.

2. Erhält die versorgte Person, wenn sie es wünscht, Unterstützung für Aufenthalte im Freien?

Bei Personen, die keine Auskunft geben können, sollte beurteilt werden, ob die Einrichtung die betreffenden Bedürfnisse der Person einschätzt und bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt. Sind die Äußerungen der Person nicht interpretierbar, sollte davon ausgegangen werden, dass ein Aufenthalt im Freien nicht täglich, aber mehrfach wöchentlich ermöglicht werden sollte, wenn das Wetter und die gesundheitliche Situation der Person dies zulassen.

3. Wurden die vorliegenden Mobilitätsbeeinträchtigungen bei der Einschätzung gesundheitlicher Risiken berücksichtigt?

Es ist zu beurteilen, ob die mit den Mobilitätseinschränkungen einhergehenden Risiken (Dekubitus, Stürze, Funktionsbeeinträchtigung der Gelenke und ggf. weitere Risiken) ggf. unter Zuhilfenahme einer Risikoskala pflegefachlich eingeschätzt worden ist.

4. Entspricht die Unterstützung im Bereich der Mobilität den Erfordernissen, die aus der individuellen Risikosituation erwachsen?

Zu beurteilen ist hier die Frage, ob die individuellen Maßnahmen zur Dekubitus- und Sturzprophylaxe sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Funktionsbeeinträchtigungen der Gelenke erfasst und durchgeführt werden. Bei versorgten Personen mit anderen Gefährdungen, beispielsweise mit respiratorischen Problemen, sind auch darauf bezogene Maßnahmen (hier z. B. zur Unterstützung der Atmung) zu berücksichtigen.

5. Werden zielgerichtete Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität durchgeführt, die auf die noch vorhandenen Fähigkeiten und Bedürfnisse der versorgten Person abgestimmt sind?

Die Frage ist mit »ja« zu beantworten, wenn Maßnahmen geplant und mindestens zweimal wöchentlich durchgeführt werden. Die Frage ist nur bei Personen relevant, die noch über Ressourcen im Bereich der Mobilität verfügen und motiviert sind, Aktivitäten mit dem Ziel der Erhaltung von Mobilität durchzuführen.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn in der Pflegedokumentation Mobilitätsbeeinträchtigungen unvollständig dargestellt werden, bei der Versorgung jedoch alle Beeinträchtigungen und die aus ihnen resultierenden Risiken berücksichtigt werden.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

Mobilitätsbeeinträchtigungen bei der Frage nach erhöhtem Sturz- oder Dekubitusrisiko unberücksichtigt blieben.

vorhandene Möglichkeiten zur Verbesserung der Mobilität nicht erkannt oder nicht genutzt werden.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

keine ausreichende Unterstützung der versorgten Person bei der Fortbewegung erfolgt.

keine ausreichende Unterstützung der versorgten Person bei der Nutzung von Hilfsmitteln zur Fortbewegung erfolgt.

die versorgte Person sich aufgrund fehlender Unterstützung nicht im Freien aufhalten kann, obwohl sie es möchte.

1.2 Unterstützung bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung

Qualitätsaussage

Die versorgte Person wird bedarfs- und bedürfnisgerecht ernährt. Eine ausreichende Flüssigkeitsaufnahme ist sichergestellt.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen ist die fachgerechte Unterstützung der versorgten Person bei der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung. Dies schließt die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen, sofern diese sich an der Unterstützung der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung der versorgten Person beteiligen, ein. Normativer Bezugspunkt für die Qualitätsbeurteilung ist der Expertenstandard »Ernährungsmanagement zur Sicherung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege« in der aktuellen Fassung.

Leitfragen

1. Sind die Ernährungssituation inkl. Flüssigkeitsversorgung der versorgten Person sowie die Selbständigkeit der versorgten Person in diesem Bereich fachgerecht erfasst worden?

Es ist zu beurteilen, ob eine fachgerechte Einschätzung der Ernährungssituation hinsichtlich Anzeichen oder dem Vorliegen einer etwaigen Mangelernährung und unzureichenden Flüssigkeitsaufnahme (z. B. unauffällige, trockene Schleimhäute, stehende Hautfalten), Nahrungsmittelunverträglichkeiten sowie ein etwaiges Aspirationsrisiko vorliegt.

2. Erfolgt eine ausreichende, bedürfnisgerechte Unterstützung der versorgten Person bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme?

Es ist zu beurteilen,

ob bei der individuellen Maßnahmenplanung die unter Punkt 1 angesprochene aktuelle Ernährungssituation berücksichtigt ist und die Maßnahmen durchgeführt werden,

ob Wünsche der versorgten Person zur Ernährung ermittelt und bei der Durchführung von Maßnahmen berücksichtigt werden,

ob die Entwicklung der Ernährungssituation der versorgten Person beobachtet und bei auffälligen Veränderungen Kontakt zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt aufgenommen wird.

3. Werden erforderliche Hilfsmittel zur Unterstützung der Ernährung und Flüssigkeitsaufnahme fachgerecht eingesetzt?

Es ist zu beurteilen,

ob der versorgten Person entsprechend der Einschätzung der Ernährungssituation inkl. der Flüssigkeitsversorgung und der damit einhergehenden Risiken geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen,

ob die Hilfsmittel, soweit möglich, individuell an die versorgte Person angepasst sind,

ob die versorgte Person jederzeit, ggf. mit Unterstützung durch eine Pflegekraft, die Hilfsmittel nutzen kann. Bei der Beurteilung sind die beschränkten Einflussmöglichkeiten von Pflegeeinrichtungen auf die Beschaffung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen. Die Prüferin oder der Prüfer sollte sich im Gespräch und mit der Inaugenscheinnahme der versorgten Person und ihres Zimmers ein eigenes Bild über das Vorhandensein, die Verfügbarkeit und den Einsatz der Hilfsmittel machen und bei der Beurteilung berücksichtigen.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn die Selbstständigkeit bei der Nahrungsaufnahme in der Pflegedokumentation stärker eingeschränkt beschrieben wird als sie tatsächlich ist, bei der Versorgung jedoch alle Beeinträchtigungen und das daraus resultierende Risiko der Mangelernährung berücksichtigt wird.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

auf Anzeichen für eine reduzierte Nahrungsaufnahme und Flüssigkeitsaufnahme nicht reagiert wird.

die Nahrung und Flüssigkeit nicht in einer Form angeboten wird, die auf die Beeinträchtigungen der versorgten Person abgestimmt ist.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

keine ausreichende Unterstützung der versorgten Person bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme erfolgt.

die versorgte Person Anzeichen einer Dehydration zeigt.

Wünsche der versorgten Person ignoriert werden, obwohl hierfür keine gesundheitlichen Gründe vorliegen.

ein unerwünschter, gesundheitlich

1.3 Unterstützung bei Kontinenzverlust, Kontinenzförderung

Qualitätsaussage

Die versorgte Person wird bedarfs- und bedürfnisgerecht bei Kontinenzverlust unterstützt. Ggf. vorhandene künstliche Ausgänge werden fachgerecht versorgt.

Allgemeine Beschreibung

Gegenstand der Prüfung ist die fachgerechte Unterstützung der versorgten Person mit dem Ziel, Kontinenzverluste zu kompensieren und die Kontinenz der versorgten Person zu fördern. Zu prüfen ist dies sowohl hinsichtlich der Harn- als auch der Stuhlkontinenz. Normativer Bezugspunkt für die Qualitätsbeurteilung ist im Falle der Harnkontinenz der Expertenstandard »Förderung der Harnkontinenz in der Pflege« in der aktuellen Fassung.

Leitfragen

1. Wurde die Kontinenz der versorgten Person zutreffend erfasst?

Es ist zu beurteilen, ob eine fachgerechte Einschätzung vorliegt, die den aktuellen Status der Kontinenz der versorgten Person zutreffend und nachvollziehbar abbildet. Im Fall der Harnkontinenz ist eine Darstellung des jeweiligen Kontinenzprofils gemäß Expertenstandard zu erwarten. Der Nachweis erfolgt anhand entsprechender Einträge in der Pflegedokumentation, die durch Angaben der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtung ergänzt werden können.

2. Werden geeignete Maßnahmen zum Kontinenzerhalt, zur Unterstützung bei Kontinenzverlust oder beim Umgang mit künstlichen Ausgängen durchgeführt?

Zu beurteilen ist,

ob die individuelle Maßnahmenplanung die festgestellten Beeinträchtigungen der Kontinenz berücksichtigt und die Maßnahmen durchgeführt werden,

ob etwaige Wünsche der versorgten Personen ermittelt und bei der Durchführung von Maßnahmen berücksichtigt werden,

ob die Entwicklung der Kontinenz der versorgten Person beobachtet wird und im Falle auffälliger Veränderungen Kontakt zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt aufgenommen wird.

3. Werden erforderliche Hilfsmittel fachgerecht eingesetzt?

Es ist zu beurteilen,

ob der versorgten Person entsprechend dem Kontinenzprofil geeignete Hilfsmittel zur Verfügung stehen,

ob die Hilfsmittel, soweit möglich, individuell an die versorgte Person angepasst sind,

ob die versorgte Person jederzeit, ggf. mit Unterstützung durch eine Pflegekraft, die Hilfsmittel nutzen kann.

Bei der Beurteilung der erforderlichen Hilfsmittel sind die beschränkten Einflussmöglichkeiten von Pflegeeinrichtungen auf die Beschaffung von Hilfsmitteln zu berücksichtigen.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn das Kontinenzprofil nicht ganz zutreffend dokumentiert ist, bei der Versorgung jedoch alle Beeinträchtigungen und das Ziel der Kontinenzförderung berücksichtigt werden.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

wichtige Hygieneanforderungen nicht berücksichtigt werden, hierdurch aber noch keine Probleme entstanden sind.

die individuelle Maßnahmenplanung nicht auf die Beeinträchtigungen der versorgten Person zugeschnitten ist.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

durch Vernachlässigung wichtiger Hygieneanforderungen Schädigungen der Haut eingetreten sind.

die Durchführung der Maßnahmen nicht dem Bedarf entspricht.

1.4 Unterstützung bei der Körperpflege

Qualitätsaussage

Die versorgte Person wird bedarfs- und bedürfnisgerecht bei ihrer Körperpflege unterstützt.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen ist, ob die notwendige Körperpflege bei der versorgten Person sichergestellt wird und ob die Maßnahmen zur Unterstützung dem Bedarf und den Wünschen der versorgten Person entsprechen. Die Körperpflege umfasst auch die Mund- und Zahnpflege. Zu prüfen ist ferner, ob auf Auffälligkeiten des Hautzustands fachgerecht reagiert wird.

Leitfragen

1. Werden bedarfsgerechte Maßnahmen zur Unterstützung bei der Körperpflege durchgeführt?

Zu beurteilen ist,

ob die individuelle Maßnahmenplanung eine bedarfsgerechte Unterstützung bei der Körperpflege gewährleistet und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden (einschließlich Mund- und Zahnpflege),

ob grundlegende hygienische Anforderungen an die Körperpflege beachtet werden,

ob der Zustand der Haut, der Haare und der Fuß- und Fingernägel sowie die Mund- und Zahngesundheit im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung angemessen ist.

2. Wurden etwaige Auffälligkeiten des Hautzustands beurteilt und wurde auf diese Auffälligkeiten fachgerecht reagiert?

Angesprochen sind hier beispielsweise Auffälligkeiten wie Rötungen, Schuppungen, übermäßig trockene oder feuchte Haut. Zu überprüfen ist, ob die mit diesen Auffälligkeiten verbundenen Risiken und fachlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Damit angesprochen ist die Einschätzung des Dekubitusrisikos, die Durchführung der pflegerischen Maßnahmen und – wenn die Auffälligkeiten auf schwerwiegende pathologische Veränderungen hindeuten – ggf. auch die Kommunikation mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.

3. Werden bei der Körperpflege Wünsche der versorgten Person, das Selbstbestimmungsrecht und der Grundsatz der Wahrung der Intimsphäre berücksichtigt?

Zu beurteilen ist, ob Wünsche der versorgten Person ermittelt und in der Maßnahmenplanung und Durchführung der Pflege berücksichtigt werden.

Die Frage sollte vorrangig im Gespräch mit der Person überprüft werden. Ist das nicht möglich, sollten Einzelheiten der Körperpflege im Fachgespräch mit den Mitarbeiterinnen oder den Mitarbeitern erfasst und beurteilt werden.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn Wünsche der versorgten Person zur Durchführung der Körperpflege nicht systematisch ermittelt wurden.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

auf einen auffälligen Hautzustand (Rötungen, Schuppungen) nicht reagiert wurde.

Auffälligkeiten des Hautzustands bei der Einschätzung des Dekubitusrisikos unberücksichtigt blieben.

grundlegende Hygieneanforderungen bei der Körperpflege nicht berücksichtigt werden.

Ressourcen der versorgten Person bei der Körperpflege nicht bekannt sind.

die individuelle Maßnahmenplanung keine Versorgung vorsieht, die dem Bedarf der versorgten Person entspricht.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

der Zustand der Haut, der Haare, der Fuß- oder Fingernägel auf eine unzureichende Körperpflege hinweist.

die individuelle Versorgung nicht dem Bedarf der versorgten Person entspricht.

individuelle Wünsche (Duschen, Baden, Waschen am Waschbecken, kaltes oder warmes Wasser etc.) der versorgten Person bei der Körperpflege nicht beachtet werden.

die Intimsphäre der versorgten Person bei der Körperpflege nicht gewahrt wird (z. B. Abdecken von Körperpartien u. ä.).

Bereich 2: Unterstützung bei der Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

2.1 Medikamentöse Therapie

Qualitätsaussage

Die versorgte Person wird im Zusammenhang mit der Medikation fachgerecht unterstützt. Die Einnahme von Medikamenten entspricht den ärztlichen An- bzw. Verordnungen, und die Weiterleitung erforderlicher Informationen an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist sichergestellt.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen sind hier die Maßnahmen zur Unterstützung der versorgten Person im Zusammenhang mit der individuellen Medikation, die Beachtung ärztlicher An- bzw. Verordnungen, die Kommunikation mit anderen Berufsgruppen und die Reaktion auf etwaige Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Medikation.

Leitfragen

1. Entspricht die Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme der ärztlichen An- bzw. Verordnung?

Die Überprüfung schließt auch die Bedarfsmedikation ein.

2. Erfolgt die Lagerung und Vorbereitung der Medikamente fachgerecht?

Die Lagerung und Vorbereitung der Medikamente ist fachgerecht, wenn

die gerichteten Medikamente mit den Angaben in der Pflegedokumentation übereinstimmen,

diese personenbezogen beschriftet aufbewahrt werden,

ggf. eine notwendige Kühlschranklagerung (2–8 °C) erfolgt,

diese als Betäubungsmittel verschlossen und gesondert aufbewahrt werden,

bei einer begrenzten Gebrauchsdauer nach dem Öffnen der Verpackung das Anbruchs- oder Verbrauchsdatum ausgewiesen wird (es muss zweifelsfrei erkennbar sein, um welches Datum es sich handelt),

Medikamente in Blisterpackungen entsprechend der Apothekenbetriebsordnung mit Namen der versorgten Person, Angaben zum enthaltenen Medikament mit Chargenkennzeichnung, Verfalldatum, Einnahmehinweisen, eventuellen Lagerungshinweisen und abgebender Apotheke ausgezeichnet sind.

3. Erhält die versorgte Person die ihrem Bedarf entsprechende Unterstützung zur Einnahme der Medikamente?

Zu prüfen ist hier,

ob besondere ärztliche Anordnungen vorliegen und die Versorgung diesen Anordnungen folgt,

ob mögliche Nebenwirkungen der Medikamente beobachtet und beurteilt werden und bei auffälligen Veränderungen Kontakt zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt aufgenommen wird.

4. Entspricht die Kommunikation mit der Ärztin oder dem Arzt den individuellen Erfordernissen?

Bei dieser Frage sind die für die jeweilige versorgte Person relevanten Erfordernisse zu beachten, die sich je nach Erkrankung bzw. je nach Therapie unterscheiden können.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn in der Pflegedokumentation Mitteilungen an die Ärztin oder den Arzt nicht lückenlos nachweisbar sind, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber nachvollziehbar dargestellt werden können.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

die Dokumentation ärztlich an- bzw. verordneter Medikamente und die entsprechende Maßnahmenplanung nicht den fachlichen Anforderungen entsprechen (Applikationsform, vollständige Bezeichnung von Medikament bzw. Wirkstoff, Dosierung, Häufigkeit, tageszeitliche Vorgaben)

die Lagerung oder Vorbereitung der Medikamente Mängel aufweist (z. B. wenn gerichtete Medikamente nicht mit den Angaben in der Pflegedokumentation übereinstimmen, z. B. gleicher Inhaltsstoff und gleiche Dosierung, aber anderer Medikamentenname).

die Medikamente nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind (z. B. Originalverpackungen oder Tropfenflaschen sind nicht mit dem Namen der versorgten Person beschriftet).

s.c. und i.m. Injektionen durch dazu nicht befähigte Pflegepersonen verabreicht werden.

gesundheitliche Reaktionen, die mit der Medikation zusammenhängen könnten, nicht beachtet werden.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

die versorgte Person ein nicht für sie bestimmtes Medikament erhalten hat.

die Medikamentengabe/Applikation von der ärztlichen An- bzw. Verordnung abweicht (z. B. abweichende Dosierung), ohne dass hierfür nachvollziehbare, fachliche Gründe vorliegen.

kognitiv beeinträchtigte versorgte Personen keine ausreichende Hilfestellung bei der Einnahme/Applikation der Medikation erhalten.

versorgte Personen mit anderen Beeinträchtigungen keine ausreichende Hilfestellung bei der Einnahme der Medikation erhalten, obwohl sie darauf angewiesen sind.

2.2 Schmerzmanagement

Qualitätsaussage

Versorgte Personen mit Schmerzen erhalten ein fachgerechtes Schmerzmanagement.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen ist die Gesamtheit des pflegerischen Schmerzmanagements. Dies schließt die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen, sofern sie mit dem Ziel der Unterstützung der versorgten Person bei der Schmerzbewältigung tätig werden, mit ein. Normative Bezugspunkte für die Qualitätsbeurteilung sind die Expertenstandards »Schmerzmanagement in der Pflege bei akuten Schmerzen« und »Schmerzmanagement in der Pflege bei chronischen Schmerzen« in der jeweils aktuellen Fassung.

Leitfragen

1. Ist die Schmerzsituation der versorgten Person fachgerecht erfasst worden?

Es ist zu beurteilen, ob bei Bedarf eine differenzierte Schmerzeinschätzung mit Berücksichtigung der Schmerzintensität, -lokalisation, der zeitlichen Dimension und der Konsequenzen für den Lebensalltag vorliegt.

2. Erhält die versorgte Person eine fachgerechte Unterstützung zur Schmerzbewältigung?

Zu beurteilen ist hier,

ob die individuelle Maßnahmenplanung bei vorliegenden chronischen Schmerzen die Schmerzsituation berücksichtigt,

ob die Gabe von Schmerzmedikamenten der ärztlichen An- bzw. Verordnung entspricht,

ob relevante Veränderungen der Schmerzsituation, die Wirkung von Schmerzmedikamenten und schmerzmittelbedingten Nebenwirkungen beobachtet und bei Bedarf der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mitgeteilt werden.

Zu berücksichtigen sind hier wie auch an verschiedenen anderen Stellen die Grenzen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung, insbesondere im Hinblick auf das ärztliche An- bzw. Verordnungsverhalten.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn in der Pflegedokumentation ungenaue Angaben zur Schmerzsituation vorliegen, das Schmerzmanagement jedoch ansonsten fachgerecht erfolgt.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

die Schmerzsituation in der Maßnahmenplanung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird, die versorgte Person aber dennoch wirksame Unterstützung erhält.

wenn relevante Veränderungen der Schmerzsituation nicht dem behandelnden Arzt mitgeteilt wurden.

etwaige Nebenwirkungen der Schmerzmedikation unbeachtet blieben.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

bei versorgten Personen mit akuten Schmerzen keine Maßnahmen zur Schmerzlinderung durchgeführt oder eingeleitet werden.

Versorgte Personen mit chronischen Schmerzen die ärztlich an- bzw. verordneten Medikamente nicht erhalten.

die ärztliche Therapie aufgrund fehlender Informationsübermittlung an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt nicht der aktuellen Schmerzsituation der versorgten Person entspricht.

2.3 Wundversorgung

Qualitätsaussage

Die Wunden von versorgten Personen werden fachgerecht versorgt.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen sind pflegerische Maßnahmen der Wundversorgung, die begleitend zu ärztlichen An- bzw. Verordnungen bzw. darüber hinaus durchgeführt werden, sowie Maßnahmen, die auf ärztlichen An- bzw. Verordnungen beruhen. Normativer Bezugspunkt ist der Expertenstandard »Pflege von Menschen mit chronischen Wunden« in der aktuellen Fassung.

Leitfragen

1. Wurde die Wundsituation fachgerecht erfasst?

Es ist zu beurteilen, ob eine fachgerechte Einschätzung der Wundsituation hinsichtlich der in der Wundbeschreibung aufgeführten Aspekte vorliegt.

2. Erhält die versorgte Person eine fachgerechte Unterstützung bei der Wundversorgung?

Zu beurteilen ist hier,

ob die individuelle Maßnahmenplanung zur Wundversorgung die aktuelle Wundsituation berücksichtigt,

ob die Versorgung entsprechend der ärztlichen Anordnungen erfolgt,

ob der Heilungsprozess beobachtet und bei auffälligen Veränderungen oder fehlenden Fortschritten im Heilungsprozess Kontakt zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt aufgenommen wird

ob die Wundversorgung hygienische Anforderungen berücksichtigt.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn die Wunddokumentation geringfügige Ungenauigkeiten aufweist, die sich nicht auf die Wundversorgung auswirken.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

Veränderungen der Wundsituation nicht mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen wurden.

die Wundsituation unzureichend beschrieben ist.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

die Wundsituation bei der individuellen Maßnahmenplanung nicht ausreichend berücksichtigt wird.

Wundinfektionen aufgrund einer nicht fachgerechten Wundversorgung aufgetreten sind.

2.4 Unterstützung bei besonderen medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen

Qualitätsaussage

Versorgte Personen mit besonderen medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen werden bedarfsgerecht und entsprechend der ärztlichen An- bzw. Verordnung versorgt.

Allgemeine Beschreibung

Zu prüfen ist die pflegerische Versorgung, die sich auf die oben genannten Bedarfslagen richtet. Dies schließt die Umsetzung ärztlicher An- bzw. Verordnungen und die Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Berufsgruppen mit ein. Die besonderen medizinisch-pflegerischen Bedarfslagen sind weitgehend in Anlehnung an die Häusliche Krankenpflege- Richtlinie definiert. Hier wird auch die Versorgung von Eintrittsstellen bei invasiven Maßnahmen geprüft, auch wenn dafür keine An- bzw. Verordnung vorliegt.

Leitfragen

1. Werden die Maßnahmen entsprechend der ärztlichen An- bzw. Verordnung erbracht?

Zur Beurteilung ist die Verfügbarkeit der ärztlichen An- bzw. Verordnung erforderlich. Auf Basis der Befragung der versorgten Person, des Fachgesprächs mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung und der Pflegedokumentation ist zu beurteilen, ob die Durchführung der Anbzw. Verordnung entspricht.

2. Ist im Bedarfsfall (z. B. bei gesundheitlichen Veränderungen oder kurz vor Ablauf des An bzw. Verordnungszeitraums) eine Kommunikation mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erkennbar?

Zu beurteilen ist bei dieser Frage, ob die Einrichtung erkennbar den Versuch unternommen hat, über Sachverhalte, die die An- bzw. Verordnung betreffen, mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu kommunizieren. Neben gesundheitlichen Veränderungen und dem Ende des Versorgungszeitraums sollten auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der ärztlichen An- bzw. Verordnung Anlass sein, die Kommunikation mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zu suchen.

3. Werden Qualifikationsanforderungen berücksichtigt?

Bei dieser Frage geht es darum, ob die an- bzw. verordneten Maßnahmen von Pflegefachkräften durchgeführt werden und ob eine etwaige Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über keine dreijährige Ausbildung verfügen, unter der Verantwortung von Pflegefachkräften erfolgt (z. B. Unterstützung der Versorgung von MRSA-Trägern).

4. Entspricht die Durchführung der Maßnahme dem aktuellen Stand des Wissens und etwaigen besonderen Anforderungen im Einzelfall?

Zu beurteilen ist, ob die Maßnahmen nach dem aktuellen Stand des Wissens fachgerecht durchgeführt werden. Nähere Hinweise hierzu finden sich in der Qualitätsprüfungs-Richtlinie Häusliche Krankenpflege (QPRHKP) in der jeweils aktuellen Fassung.

Hinweise zur Bewertung

B) Auffälligkeiten, die keine Risiken oder negativen Folgen für die versorgte Person erwarten lassen

Diese Bewertung trifft beispielsweise zu, wenn die Durchführung von Maßnahmen, etwa ein Verbandswechsel bei künstlichen Ausgängen, nicht durchgängig dokumentiert wurden.

C) Defizit mit Risiko negativer Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

wichtige Vorgaben zur Versorgung in der schriftlichen Maßnahmenplanung nicht berücksichtigt sind (z. B. bei Versorgung von Trachealkanülen: Erforderliche Hilfsmittel oder Angaben über die Häufigkeit und Art des Kanülenwechsels).

die Maßnahmenplanung lückenhaft ist, aber nachvollziehbar ist, dass die betreffenden Maßnahmen durchgeführt worden sind.

D) Defizit mit eingetretenen negativen Folgen für die versorgte Person

Diese Bewertung trifft zu, wenn beispielsweise

beim Absaugen oder bei der Stoma-Versorgung Hygieneanforderungen nicht ausreichend berücksichtigt werden.

ärztliche An- bzw. Verordnungen nicht eingehalten werden.

bei der Versorgung mit einer Trachealkanüle notwendige Maßnahmen nicht durchgeführt werden (z. B. regelmäßiges Entfernen der liegenden Trachealkanüle, Reinigung und Pflege, Einsetzen und Fixieren der neuen Trachealkanüle).

Details

Seiten
ISBN (ePUB)
9783842691216
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Oktober)
Schlagworte
Altenpflege Kommunikation

Autoren

  • Michael Wipp (Autor:in)

  • Margarete Stöcker (Autor:in)

Michael Wipp ist examinierter Alten- und Krankenpfleger. Als Inhaber von WippCARE begleitet und berät er Pflegeeinrichtungen seit vielen Jahren. Margarete Stöcker ist Krankenschwester und Fachkrankenschwester für Psychiatrie, Dipl. Pflegewirtin und Master of Arts im Gesundheitswesen, Master of Science Gesundheitspsychologie, Heilpraktiker für Psychotherapie, Mimikresonanz®Trainer und Coach; Inhaberin des Bildungsinstitutes Fortbildungvorort für Inhouse-Schulungen für Gesundheitsberufe.
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Titel: Das pflegerische Fachgespräch