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100 Fehler bei der Umsetzung der Hygiene in Pflegeeinrichtungen

und was Sie dagegen tun können. Aktuelle Anforderungen. Hygienemanagement & Arbeitsschutz. Infektionshygiene in der Pflege.

von Johann Weigert (Autor:in)
136 Seiten

Zusammenfassung

Ohne Hygiene geht es nicht! Jede Pflegeeinrichtung legt zurecht größten Wert darauf, dass die Anforderungen der Hygiene und ein guter Hygienestatus umfassend gewahrt werden. Doch dafür ist viel Fachwissen erforderlich. Eine ganze Fülle von gesetzlichen Regelungen stellt hohe Anforderungen an alle Akteure.
Die 100 häufigsten Fehler bei der Umsetzung der Hygieneanforderungen sind Thema dieses Buches. Alle Maßnahmen werden kurz, prägnant und kompetent erläutert.
Ob Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei oder Haustechnik – hier finden sich viele Maßnahmen, die Mängel beseitigen und zugleich die wichtigsten Anforderungen der Qualitätsprüfungs-Richtlinien und der Infektionsschutzgesetze beachten.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


VORWORT

Die korrekte Umsetzung der Maßnahmen zur Hygiene und die Infektionsprävention verlangt ein hohes Maß an fachspezifischem und deklarativem Wissen über die Einhaltung der Infektionshygiene sowie berufliche Handlungskompetenz von den Pflegenden.

Die Ausprägung und Entwicklung der Kompetenzstufen eines verantwortlichen Hygienebeauftragten ist entscheidend für die zielgerichteten infektionshygienischen Maßnahmen und deren Erfolg in der Pflegepraxis. Hygieneexperten wissen, wie sich Infektionen vermeiden bzw. deren Ausbreitung gezielt eindämmen lassen. Das problemlösende Denken der hygienebeauftragten Personen ist dabei eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg einer gesamten Pflegeeinrichtung!

Ohne Hygiene geht es in der Pflege nicht! Unter diesem Aspekt gibt dieses kleine Werk Antworten auf häufige Fragen, die oft sehr schnell beantwortet werden müssen. Es versteht sich als Nachschlagewerk und dient zur Unterstützung und Hilfestellung in der Praxis. Es trägt im Rahmen der internen Qualitätssicherung dazu bei, die infektionshygienischen und hygienerechtlichen Anforderungen in Pflegeeinrichtungen nachvollziehbar umsetzen zu können.

Daneben sind in den letzten Jahren sehr interessante wissenschaftliche Präventionsprojekte, regionale und euregionale Netzwerke (u. a. EUR-SAFETY HEALTH-NET, MRSA-net) für mehr Patientensicherheit und Infektionsschutz sowie praxisorientierte Aktionen entstanden, wie z. B. die »AKTION Saubere Hände«. Ihre Ziele sind die Patientensicherheit, die Gesunderhaltung der Mitarbeiter und die Infektionsprävention auf breiter Ebene voranzutreiben. Außerdem unterstützten diese Projekte die Arbeit der Hygienebeauftragten in medizinischen Einrichtungen (u. a. durch Landesverordnungen über die Hygiene und Infektionsprävention), in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Einige Landesgesundheitsämter bieten interessante Informations- und Schulungsmaterialien an, die als Download im Internet zur Verfügung stehen.

In diesen Kontext gehören auch die berufsspezifischen Hygienestandards und amtlichen Bekanntmachungen (z. B. epidemiologische Bulletins vom Robert Koch-Institut) sowie Richtlinien bzw. Empfehlungen, z. B. durch die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut (KRINKO). Diese steigern und sichern die Ergebnisqualität. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kriterien des Infektionsschutzes ausnahmslos eingehalten und erfüllt werden!

Hygiene kann nur dann gut und richtig umgesetzt werden, wenn die flankierenden staatlichen Vorschriften und die damit verbundenen infektions- und hygienerechtlichen Anforderungen bekannt und die Maßnahmen zur Infektionsprävention auch strikt eingehalten werden. So waren es beispielsweise das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weitere Gesetze (IfSGuaÄndG), die die Zahl der nosokomialen Infektionen (mit antibiotikaresisitenten Erregern) durch Verbesserung des Infektionsschutzes und der Hygienequalität senkten.

Eines ist sicher: Ein Mehraufwand entsteht oftmals nur dann, wenn die Maßnahmen und Regeln zur Hygiene und Infektionsprävention nicht eingehalten werden!

Doch was wäre dieses Büchlein ohne die Akteure in der Praxis, für die es letztendlich verfasst wurde? Deshalb möchte ich mich bei all jenen Lesern bedanken, die sich durch eine Vielzahl von Rückmeldungen geäußert haben, sowie bei Claudia Flöer von der Schlüterschen Verlagsgesellschaft für die redaktionelle Überarbeitung der zweiten Auflage. Da ich immer wieder verschiedenste Empfehlungen, Neuerungen und Anregungen über unsere überbetrieblichen Dienste erhalte, ist es mir wichtig, mich bei der Betriebsärztin Dr. Ellen Aumüller und bei Ralf Voges (SiFa) vom Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) vom TÜV Rheinland® herzlich zu bedanken. Bedanken möchte ich mich aber auch bei Dr. Yazid Shammout (Geschäftsführer der Dana GmbH) und bei Silvia Rothermund (Prokuristin, Leiterin für Finanzen und Rechnungswesen der Dana GmbH), die mich bei der Realisierung von notwendig gewordenen Hygieneanforderungen in den Dana Senioreneinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und Residenzen unterstützen und die Ressourcen dafür bereitstellen.

Zuletzt ist es aber auch mein QM-Team in der Dana-Gruppe, das nach positiver Bewertung die Dinge u. a. in der Hygiene mittragen, lehren und in der Praxis auf Umsetzbarkeit evaluieren sowie ein Feedback abgeben. Mein Dank gilt hier Martina Bialas, Kathrin Grywna, Manuela Herbig, Winfried Gaßmann und Heiko Schulz. Für die wertvollen Anregungen und inhaltliche Durchsicht der zweiten Auflage möchte ich mich ganz besonders bei Anne Schäfer (Heimleitung, DANA Pflegheim in Appen) und Thomas Schäfer (PDL und QM-Beauftragter, DANA Pflegeheim in Appen) bedanken.

Mit der Aussage, »dass wir mehr wissen, als wir zu sagen wissen«1, sage ich für die Unterstützung ein Dankeschön an Thomas Riedel-Weigert und wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, viel Freude und Impulse mit dem Büchlein.

Seelze, im Januar 2014

Johann Weigert

 

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1 Polanyi zit. in Neuweg, H. G. (2004). Könnerschaft und implizites Wissen: Zur lehr-lernthoeretischen Bedeutung der Erkenntnis- und Wissenstheorie Michael Polanyis. Waxmann, S.

1 ALLGEMEINES ZUR HYGIENE
UND ORGANISATIONSMÄNGEL

1. Fehler: Es gibt keine Hygienekommission

Der Träger einer Pflegeeinrichtung ist grundsätzlich zur Sicherstellung der infektionshygienischen und hygienerechtlichen Anforderungen nach den betrieblichen Erfordernissen verpflichtet. Hygienemanagement setzt vorausschauendes Denken und verantwortliches Handeln sowie präventives Vorgehen der Leitung voraus. Die richtige und schnelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen, das Wissen zur Einhaltung der Infektionshygiene und die Maßnahmen bestimmen im Wesentlichen den Erfolg einer »Guten-Hygiene-Praxis« (GHP) und die Verwirklichung des betrieblichen Hygienemanagements.

Insofern braucht ein betriebliches Hygienemanagement organisatorische Strukturen und personelle Voraussetzungen. Das Hygienemanagement steht immer in einem größeren Zusammenhang (z. B. Arbeitsschutzanforderungen, Kooperation mit den Hausärzten u. ä.).

Die Mitglieder der Hygienekommission werden als »Hygieneteam« bezeichnet. Auch wenn die Heimleitung als beauftragte Person des Trägers die Verantwortung im Rahmen eines Hygienemanagements trägt, sind zur Umsetzung und Einhaltung aller infektionshygienischen Anforderungen, Fragen und Problemlösungsstrategien mehrere Personen notwendig. So muss etwa der Hygieneplan (gemäß § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz) mit seinen detaillierten Regelungen für die verschiedenen Bereiche der Einrichtung (Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei, Haustechnik) mindestens einmal jährlich auf Aktualität und Gültigkeit durch das Hygieneteam (Hygienekommission) überprüft werden (ggf. Implementierung von Hygiene- bzw. Gesundheitsschutzzirkel).

Nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 36 IfSG) und den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sind die Einrichtungen verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen in Form von Hygieneplänen schriftlich zu erarbeiten. Der Hygieneplan ist verständlich zu verfassen und den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen; die Inhalte sollten einmal jährlich vermittelt werden. Dem Hygieneplan sind mindestens die Zuständigkeiten, Arbeitsablaufe, Spülpläne für die Trinkwasserentnahmestellen, Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, der Umgang mit Berufsbekleidung, die interne/externe Wiederaufbereitung der Wäsche sowie die Reinigung der Medizinprodukte zu entnehmen.

Im Rahmen des betrieblichen Hygienemanagements ist es ebenfalls sehr wichtig, möglichst frühzeitig auf die Kompetenzen interner Fachleute zurückzugreifen sowie auch externe Experten einzubeziehen. Das Zusammentreffen verschiedener Experten zu einer Hygienesitzung wird auch »Hygienekommission« genannt.

Die Hygienekommission

Zu bestimmten Themen können auch die Mitglieder des Heimbeirats in die Hygienekommission miteinbezogen werden. Ziel dieser regelmäßigen Sitzungen (vierteljährlich bzw. anlassbezogen) sollte es sein, bestimmte aktuelle Hygienethemen und -fragen zu bearbeiten bzw. Hygienestandards zur Einhaltung der Infektionshygiene zu verabschieden, die dann wiederum in die einrichtungsspezifische Hygieneplanung münden müssen. Weil sich die infektionshygienischen Fragen, Probleme, Themen und Maßnahmen nicht von den Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes trennen lassen, sollte man sich darüber Gedanken machen, ob man die vierteljährliche Arbeitsschutzausschuss-Sitzung (ASA) gemeinsam mit den Mitgliedern der Hygienekommission durchführt. Viele Pflegeeinrichtungen bezeichnen diesen Zusammenschluss beider Konferenzarten als »Hauskommission«, denn oft sind die Teilnehmer der Hygienekommission auch Mitglieder der ASA-Sitzung.

2. Fehler: Es gibt keinen Hygienebeauftragten

Die Sicherstellung eines ausreichenden Hygieneniveaus erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und Sachkenntnis. Um die gesetzlichen Anforderungen zur Hygiene und Infektionsprophylaxe umfassend implementieren zu können, ist es zwingend notwendig, nicht nur die Mitarbeiter für Hygieneschutz und Infektionsprävention zu sensibilisieren, zu beraten, fortlaufend zu unterweisen und zu schulen, sondern auch einen Ansprechpartner (Pflegefachkraft) zum Hygienebeauftragten zu ernennen (vgl. 39. Fehler) und weiterzubilden. Schließlich beziehen sich die Hygieneanforderungen in einer Pflegeeinrichtung sowohl auf den pflegerischen Bereich als auch auf den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (inkl. Objektreinigung, Wäscherei und Haustechnik).

Die Weiterbildung zum Hygienebeauftragten vermittelt qualifizierte Kenntnisse, Fertigkeiten, Verhaltensweisen und Fähigkeiten, die Infektionshygiene durch Maßnahmen der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Pflegeeinrichtungen voranzutreiben. Außerdem erlernen die Hygienebauftragten Strategien, um verschiedene Hygienestandards in einer »Guten-Hygiene-Praxis« einer Pflegeeinrichtung wirkungsvoll und dauerhaft zu etablieren.

Der Hygienebeauftragte

Jeder Hygienebeauftragte muss über rechtliche Kenntnisse in Haftungsrecht, Arbeitssicherheit sowie relevanter Gesetze und Vorschriften (Infektionsschutzgesetz, Medizinprodukte-Betreiberverordnung) verfügen. Die Hygienebeauftragten sind in der Hierarchie der Pflegeeinrichtungen meist sehr weit oben angesiedelt, als Stabsstelle der Heimleitung. Die Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen von Hygienebeauftragten sollten in einer Stellenbeschreibung festgelegt werden.

Die Mitverantwortung für die Einhaltung und Kontrolle aller Hygienemaßnahmen wird in Abstimmung mit dem Hygieneteam einer Pflegeeinrichtung an Hygienebeauftragte übertragen. Diese arbeiten dabei vertrauensvoll und eng mit dem Hygieneteam einer Einrichtung und mit der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zusammen.

Durch die unterschiedlichen Arbeits- und Tätigkeitsfelder ist es sinnvoll, für diese umfangreichen und anspruchsvollen Aufgaben zwei Personen zu Hygienebeauftragten einer stationären Pflegeeinrichtung zu qualifizieren und zu beauftragen:

1. Hygienebeauftragte für den Küchen- und hauswirtschaftlichen Bereich (Küchen- bzw. Hauswirtschaftsleitung in einer Pflegeeinrichtung)

2. Hygienebeauftragte für den Pflegebereich (Pflegefachkraft)

Die Grundlage bilden besonders im pflegerischen Bereich die gesetzlichen Vorschriften, DIN-Normen, Arbeitsblätter, Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in Heimen (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und sonstige RKI-Bulletins zu speziellen infektionshygienischen Maßnahmen. Hygienebeauftragte führen auch im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereichs entsprechende Qualitätsüberprüfungen (z. B. in Form von Hygienevisiten) bzw. betriebseigene Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (evtl. mit Kooperationspartner überbetrieblicher Dienste) durch. Diese Qualitätsüberprüfungen oder betriebseigenen Maßnahmen, Überwachungen und Kontrollen (z. B. auch Abklatschproben mit Petrischalen oder Rodacplatten) sollen den Hygienestatus in der Einrichtung oder in einem Arbeitsbereich (z. B. Küche oder Pflegebereich) ermitteln, um schnell notwendige Schutz-, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen der Infektionsprävention einleiten zu können.

Die Weiterbildung bzw. Fortbildung von Hygienebeauftragten (als fachkundiges Personal) für Pflegeeinrichtungen sollte als Mindestvoraussetzung auf den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH, Stand 2012 der Leitlinie) basieren und mindestens 200 Weiterbildungsstunden (inkl. externes Praktikum von zwei Wochen) umfassen.

3. Fehler: Es gibt keine Vorbereitung auf eine routinemäßige Besichtigung durch das Gesundheitsamt

Nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen Pflegeeinrichtungen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Meist erfolgt diese Routinebesichtigung durch das Gesundheitsamt gemeinsam mit der Heimaufsicht und ggf. der Lebensmittelüberwachung (vgl. 86. Fehler) bzw. durch das Gewerbe- und Veterinäramt (Amtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde).

Überwachung durch das Gesundheitsamt

1. Im Vorgespräch zur Begehung werden bestimmte aktuelle Hygienethemen durch die Gesundheitsbehörde angesprochen und verschiedene Unterlagen eingesehen. Die Unterlagen beschränken sich auf die ärztlichen Zeugnisse der Klienten bei Aufnahme (Einhaltung der Infektionshygiene), Reinigungs-, Desinfektions- und Hygienepläne, Erst- und Folgebelehrungen der Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz (vgl. 82. Fehler), Unterweisungsprotokolle (Arbeitsschutzunterweisungen u. ä.), Verfahrensstandards bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten, Aufzeichnungen über die jährlichen Trinkwasseranalysen zur legionellensicheren Betriebsweise (vgl. 8. und 20. Fehler) sowie Wartungsaufzeichnungen des gesamten Trinkwasserleitungsnetzes, Schädlingsbekämpfungsplan, Befunde hinsichtlich durchgeführter Wirksamkeitsuntersuchungen von Reinigungsund Desinfektionsautomaten durch ein akkreditiertes Hygiene-Labor und ggf. von der Einrichtung getroffene Maßnahmen bei Tierhaltung, da hier insbesondere auch hygienische Gesichtspunkte zu beachten sind. Im Rahmen der Einsichtnahme von Unterlagen werden aber auch die Anforderungen an externe Dienstleister (Friseur, Wäschereien, Maniküre, Pediküre) überprüft. Besonderer Schwerpunkt ist hier, dass die innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen, die im Hygieneplan verankert worden sind, auch von den externen Dienstleister eingehalten werden und mit den einrichtungsspezifischen Anforderungen kompatibel sein müssen (vgl. 46. Fehler).

2. Die Prüfung der Prozessqualität beinhaltet Personalhygiene, Arbeitsorganisation (einschließlich der baulichen Anforderungen und Hygienemaßnahmen) hinsichtlich der Medikamentenlagerung und -verwaltung einschließlich des Umgangs mit Betäubungsmitteln. Die Besichtigung der Pflegeeinrichtung konzentriert sich insbesondere auf die stichprobenartige Besichtigung von Zimmern der Klienten, der Funktionsräume wie z. B. Dienstzimmer, Pflegearbeitsräume, Pflegebäder und -duschen, Toiletten- und Steckbeckenspülräume, Gefahrstofflager und den korrekten Einsatz von Desinfektionsmitteln, Umkleide- und Sozialräume sowie Personaltoiletten und die allgemeine Umsetzung von infektionshygienischen Maßnahmen in der Praxis (Umgang mit Desinfektionsmitteln, Einsatz von Berufs- und Schutzkleidung sowie sonstiger Schutzausrüstungen und -maßnahmen, Pflege- und Wäschetransportwagen, Infektionsschutz-Sets, Maßnahmen bezüglich der Legionellenprophylaxe inkl. der Trinkwasserversorgungsanlage z. B. im Heizungsraum und die gesamte Wäscheaufbereitung sowie die Abfallentsorgung); sämtliche Funktionsräume in einer Pflegeeinrichtung sind kenntlich zu beschriften!

3. Die Überprüfung des Pflegezustandes (grundpflegerischer Versorgungszustand) sowie die allgemeinen Pflegebedingungen und die Pflegedokumentation erfolgt durch die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation und durch einen Besuch der ausgewählten Klienten (Einzelbegutachtung). Die Auswahl und Einsichtnahme der Pflegedokumentation und der Besuch der Klienten nach ihrer Zustimmung bzw. der Zustimmung ihrer Vertreter (gesetzliche Betreuer) erfolgt auf gar keinen Fall rein zufällig. Hier spielen besondere Pflegebedingungen und Merkmale eine entscheidende Rolle. So werden oft Klienten mit pflegeerschwerenden Faktoren oder besonderen Risiko- und Gefährdungspotenzialen ausgewählt. Vor dem Besuch des Klienten in seinem Zimmer sollte durch die Einrichtung ein Schutzkittel und die Möglichkeit einer hygienischen Händedesinfektion angeboten werden.

Nach der Begehung der Einrichtung erhält die Einrichtung einen zusammenfassenden Bericht, in dem die Feststellungen und Mängel mit den dazugehörigen Maßnahmen (Handlungsbedarf) dargestellt werden.

4. Fehler: Ein handlungsleitender Hygieneplan für die verschiedenen Arbeitsbereiche fehlt

Die Einhaltung der Infektionshygiene und des Hygieneplans mit seinen innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene ist eine gesetzliche Pflicht (s. § 36 Abs. 1 IfSG)! Die Implementierung eines ausreichenden Hygieneniveaus erfordert nicht nur ein umfangreiches Fachwissen, sondern auch ein umfassendes Hygienemanagement bzw. Hygienestandards, um Infektionsrisiken für die Klienten und für das Personal zu minimieren oder auszuschließen. Die Erstellung eines abgestimmten Hygienestandards bzw. eines umfassenden innerbetrieblichen Hygieneplanes für alle Bereiche einer Einrichtung (Pflegedienst, Lebensmittelhygiene, Hauswirtschaft inkl. Wäscherei, Haustechnik) nach den Grundlagen des Infektionsschutzgesetzes sowie ihre Einhaltung ist eine gesetzliche Pflicht für jede Pflegeeinrichtung. Der Hygieneplan sollte mindestens folgende Aspekte beinhalten: Hygienemanagement der Einrichtung, Personalhygiene, Reinigungs- und Desinfektionsplan für die verschiedenen Desinfektionsaufgaben und -verfahren, allgemeine Infektionshygiene, z. B. auch Isolierungsmaßnahmen, Lebensmittel- und Wäschereihygiene, mikrobiologische Untersuchungen inkl. Überwachungen, Umgang mit Arzneimitteln, hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten sowie Pflegeartikeln und Pflegehilfsmitteln, Tierhaltung und Schädlingsbekämpfung.

Der Hygieneplan

Der Hygieneplan dient den Mitarbeitern als konkrete tägliche Arbeitshilfe. Hygienestandards müssen auch im Rahmen der Pflegeprozessplanung individuell den Bedürfnissen und Erfordernissen des Klienten angepasst werden. Der Hygieneplan konkretisiert grundsätzlich die präventiven Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Infektionshygiene unter besonderer Berücksichtigung der im Einsatz befindlichen Reinigungs-, Desinfektionsmittel und -verfahren. Der Hygieneplan mit seinen detaillierten Regelungen für die verschiedenen Bereiche der Einrichtung (Pflegedienst, Küche, Hauswirtschaft, Wäscherei, Haustechnik) muss mindestens einmal jährlich hinsichtlich Aktualität und Gültigkeit durch das Hygieneteam (Hygienekommission) überprüft werden. Der Hygieneplan (inkl. der Reinigungsund Desinfektionspläne in einzelnen Bereichen) muss jederzeit für alle Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung zugänglich sein.

Bei der Erarbeitung des Hygieneplanes sind folgende Punkte unbedingt zu berücksichtigen:

Analyse des Istzustandes und der Infektionsgefahren (Risikoanalyse)

Bewertung der Risiken mit Auswirkungen der Risikominimierung

Festlegung von Überwachungstätigkeiten und innerbetrieblichen konkreten Maßnahmen

Regelmäßige Überprüfung des Hygieneplanes (Evaluation), Dokumentation und Schulung

5. Fehler: Der Reinigungs- und Desinfektionsplan wird mit einem innerbetrieblichen Hygieneplan verwechselt

Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan ist kein Hygieneplan! Der innerbetriebliche Hygieneplan für alle Bereiche einer Pflegeeinrichtung wird grundsätzlich widerspruchsfrei mit den Reinigungs- und Desinfektionsplänen (R&D) verknüpft. Die Grundlage für einen Hygieneplan bilden die standardisierten bereichsbezogenen Reinigungs- und Desinfektionspläne (R&D). Im Hygieneplan müssen die zum Einsatz kommenden Reinigungs- und Desinfektionsmittel und -verfahren sehr differenziert (nach Funktionsbereichen) beschrieben werden, da sich verschiedene präventiv-pflegerische Maßnahmen auf diese Arbeits- und Betriebsmittel (Reinigungs- und Desinfektionsmittel) beziehen.

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan

Die Desinfektionsmittelhersteller leisten durch ihre Musterhygienepläne oft eine Hilfestellung bei der Erarbeitung von Reinigungs- und Desinfektionsplänen. Diese Musterhygienepläne müssen im Rahmen der Hygienekommission gemeinsam mit den Desinfektionsmittelherstellern oder Lieferfirmen (z. B. Ecolab, Lysoform etc.) einrichtungsintern erarbeitet und die Maßnahmen einrichtungsintern festgelegt werden. Durch die Standardisierung der Reinigungs- und Desinfektionspläne wird ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter immer wieder erneut darüber nachdenken müssen, welches Mittel in welchem Bereich (Dienstzimmer, Bewohnerzimmer, Pflegebad, Pflegedusche, Steckbeckenspülraum etc.), wann, wo, wie, von wem und in welcher Konzentration mit welcher Einwirkzeit für eine bestimmte Tätigkeit eingesetzt werden muss. Die standardisierten Reinigungs- und Desinfektionspläne sind entsprechend den jeweiligen Funktions- und Arbeitsbereichen sichtbar an den Wänden anzubringen und dadurch jederzeit für jeden Mitarbeiter zugänglich und einsehbar. Die Reinigungs- und Desinfektionspläne werden immer mit den fünf »W-Fragen« begleitet:

Was (Maßnahme) soll gereinigt werden? (mit Piktogramm)

Wann (Indikation) – Häufigkeit und Zeitpunkt der durchzuführenden Maßnahme?

Wie (Durchführung) – Vorgang der Maßnahme »Wie ist es umzusetzen?«

Womit (Produkt) – unter strenger Beachtung der Konzentration?

Wer (Mitarbeiter) – z. B. Küchen- und/oder Hauswirtschaftspersonal, Pflegemitarbeiter oder Mitarbeiter in der Wäscherei sowie in der Haustechnik?

6. Fehler: Neue Klienten verfügen über kein ärztliches Zeugnis

Klienten, die in der Pflegeeinrichtung stationär aufgenommen werden, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ärztliches Zeugnis bei der Leitung vorzulegen (§ 36 Abs. 4 IfSG). Aus diesem ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass keine Anhaltspunkte einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorliegen. Die ärztlichen Zeugnisse sollten in der Stammakte des Klienten hinterlegt werden.

7. Fehler: Die Leitung kennt die Meldepflicht beim Auftreten von Infektionskrankheiten nicht

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist die Leitung einer Pflegeeinrichtung verpflichtet, dem Gesundheitsamt meldepflichtige Erkrankungen zu melden (gem. §§ 6 und 8 Abs. 1, Nr. 7 IfSG – Meldepflichtige Krankheiten), z. B. bei Norovirus-Infektionen nach § 7 Abs. 1 Nr. 34 (Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern). Das Infektionsschutzgesetz besagt auch, dass schon der Verdacht auf eine Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder eine akute infektiöse Gastroenteritis zu melden ist (§ 6 Abs. 1, Satz 2 IfSG), wenn:

1. eine Person betroffen ist (z. B. Salmonelleninfektion nach dem Verzehr »kritischer« Lebensmittel), die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 IfSG ausübt (vgl. 82. Fehler) und

2. zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist (§ 6 Abs. 5b) oder vermutet wird (vgl. 18. Fehler).

Hinweis

8. Fehler: Jährliche Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung fehlen

Die Pflegeeinrichtung (als Anlagen-Betreiber) muss jährliche Trinkwasseruntersuchungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) u. a. zur Legionellenprophylaxe (legionellensichere Betriebsweise gemäß dem Stand der Technik) etc. an den Wasserentnahmestellen (z. B. am Speicher-Ausgang und am Rücklauf der Zirkulation etc.) vornehmen.2 Die Trinkwasserverordnung schreibt u. a. vor, dass der Inhaber einer Trinkwasser-Installation mit einer Großanlage (z. B. Pflegeeinrichtungen etc.) eine Anzeigepflicht gemäß § 14 Abs. 3 (Betreiberuntersuchung) hat.

Nach der Trinkwasserverordnung ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass sich keine Krankheitserreger in schädigenden Konzentrationen im Trinkwasser befinden oder verteilt werden (§ 4 TrinkwV »Allgemeine Anforderungen«). Die Trinkwasserverordnung, die Empfehlung des Umweltbundesamtes (UBA) und insbesondere die Regeln der DVGW (Deutscher Verein des Gas und Wasserfaches e.V.) bilden die Grundlage aller technisch-wissenschaftlichen Aktivitäten in der Gas- und Wasserwirtschaft.3 Das Bundesumweltamt (UBA-Empfehlung) und die DVGW wenden sich dabei an an die Betreiber von Trinkwasser-Installationen, aber auch an akkreditierte Labore und Probenehmer sowie Mitarbeiter von Gesundheitsämtern.4 Die Empfehlung (nach Anhörung der Trinkwasserkommission) enthält die Einhaltung verschiedener Parameter des Trinkwassers bei einer orientierenden Untersuchung, Empfehlungen zu Probenahmen, den Einbau von Probeentnahmeventilen an der Trinkwasser-Installationsanlage und deren Kennzeichnung etc.

Hinweis

Die einzuhaltende Trinkwasserqualität für den Verbraucher ist am Zapfhahn jederzeit zu gewährleisten (u. a. §§ 36, 37 IfSG). In Pflegeeinrichtungen ist es bei der Trinkwasser-Installationsanlage wichtig, an den dezentralen Verbrühschutz zu denken!

Entsprechende Wartungen, jährliche Trinkwasseruntersuchungen (akkreditiertes externes Labor) und Reinigungen des gesamten Trinkwasserleitungsnetzes, der Warmwasserkessel, Wasserentnahmestellen und Funktionsprüfungen sind regelmäßig durchzuführen. Grundlage dieser Wartungen und Trinkwasseruntersuchungen bilden auch DIN EN ISO Normen.

Die Untersuchungsbefunde sind grundsätzlich auch dem Gesundheitsamt direkt zuzusenden. Je nach Anlagenbeschaffenheit werden folgende Untersuchungen gemäß der Trinkwasserverordnung durchgeführt:

 

 

Chemische Parameter Mikrobiologische Parameter
Blei, Kupfer, Cadmium, Nickel, Ammonium E. coli und Enterokokken, Legionellen und Coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 20 °C/22 °C und 36 °C sowie Pseudomonas aeruginosa (»Pfützekeim«)

 

Die jährliche Untersuchung von Wasserproben auf Legionellen erfolgt quantitativ, d. h., es wird hier die Anzahl der Keime pro ml oder pro 100 ml bestimmt. Die Grundlage für die Bewertung des Befundes ist die gefundene Keimzahl. Zu den Messgrößen zählt die »Koloniezahl« (in KBE/ml = koloniebildende Einheiten pro Milliliter), die die Gesamtkonzentration an Bakterien im Trinkwasser angibt. Das Regelwerk des DVGW (W 551) gibt für jede Gefährdungskategorie verschiedene Empfehlungen für Sanierungsmaßnahmen, weitere Untersuchungen und Kontrollen des Sanierungserfolgs. Das Instrumentarium zur Eliminierung eines Legionellenbefalls (unter Beachtung einer evtl. Chlorresistenz der Legionellen, Biofilme u. ä.) ist Erhitzen, UV-Strahler, Chlor und Einsatz anderer Desinfektionschemikalien, die auch vorher mit der Gesundheitsbehörde abgestimmt werden müssen.

9. Fehler: Bei der Aufbereitung von Medizinprodukten fehlt die hygienisch-mikrobiologische Überwachung

Im Rahmen der Ergebnisqualität des Hygienemanagements sind grundsätzlich in Pflegeeinrichtungen verschiedene hygienisch-mikrobiologische Überwachungsuntersuchungen als sogenannte »In-Prozess-Prüfung der Verfahren« nach festgelegten Prozessindikatoren (präventive Regelungen im Hygieneplan) situationsbezogen und periodisch notwendig (Hygienestatus).

Die hygienisch-mikrobiologischen Wirksamkeitsüberprüfungen werden zur Einhaltung der Infektionshygiene durchgeführt, um eine Keimverschleppung zu verhindern. Reinigungs- und Desinfektionsautomaten (z. B. Industriewaschmaschinen, Steckbeckenspülautomaten, Industriegeschirrspülmaschinen) sind, um ihre Funktionsfähigkeit sicherzustellen, demnach nicht nur regelmäßig (i. d. R. einmal jährlich je nach Gerätetyp) auf ihre elektrische, technische Sicherheit und Ausrüstung zu warten (Wartungsvertrag), sondern sind auch hinsichtlich ihrer Reinigungs- und Desinfektionsleistung einmal jährlich zu überprüfen. Diese Überwachungstätigkeiten basieren auf gesetzlichen Vorschriften (bspw. Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktegesetz, Medizinprodukte-Betreiberverordnung) und erfolgen in Zusammenarbeit mit einem akkreditiertem Hygienelabor (z. B. Gesundheitsbehörde). Die Maßnahmen und deren Ausführung sowie die Ergebnisse der Untersuchungen sind einrichtungsintern zu dokumentieren.

Deshalb führen fachkundige Hygienebeauftragte in festgelegten Zeitintervallen unterschiedliche hygienisch-mikrobiologische Untersuchungen durch.

Die Prüfmethode und der Einsatz der Prüfkörper ist vom Reinigungsund Desinfektionsverfahren des Steckbecken-Reinigungs-Desinfektions-Gerät (RDG: chemisch, chemo-thermisch oder thermische Funktion) abhängig. Die Methoden zur mikrobiologischen Wirksamkeitsüberprüfung werden bspw. mit Hilfe von Spatel-, Edelstahlplättchen, Abdruckuntersuchungen (Abklatschproben), Schrauben, Metallspatel oder Schlauchabschnitten als Prüfkörper, zur Prüfung der Desinfektionsleistung von thermisch bzw. chemothermisch wirkenden Desinfektionsgeräten (z. B. Steckbeckenspülen mit integrierten chemischen Desinfektionsstufen) durch standardisierte Nährbodenplatten (Abklatsch- bzw. Abdruckuntersuchungen) durchgeführt.

Diese Prüfkörper sind vorher im Hygiene-Labor mit Testkeimen kontaminiert worden. Die »verkeimten« Prüfkörper (Prüforganismus) werden dazu durch die Maschine bzw. durch das Gerät geschleust (im Normalprogramm), um zu bestimmen, ob sich nach dem maschinellen Verfahren die Keimzahl (auf den Prüfkörpern) verringert oder aber gar erhöht hat.

Als apathogener Testkeim wird Enterococcus faecium eingesetzt; bei Abtötung des Testkeims kann eine ausreichende Wirksamkeit der Desinfektion angenommen werden. Bei einer ausreichenden Reinigungs- und Desinfektionsleistung maschineller Verfahren dürfen nach dem Einsatz der Prüfkörper mit dem Prüforganismus keine Testkeime mehr vorhanden sein, d. h., dass mindestens 95 % der Testkeime auf dem Prüforganismus (Prüfkörpern) nicht mehr nachweisbar sind! Entsprechendes Beprobungsmaterial (Prüfkörper mit Testkeimen) für die hygienisch-mikrobiologische Wirksamkeitsüberprüfung kann u. a. auch beim zuständigen Gesundheitsamt bezogen werden.

Hinweis

10. Fehler: Es gibt keine kollegialen Hygienevisiten zur internen Qualitätssicherung

Die Wirksamkeit der umfassenden Hygienemaßnahmen sollten regelmäßig durch kollegiale Hygienevisiten (-audits) und Hygieneüberwachungen durch die hygienebeauftragten Personen durchgeführt und dokumentiert werden (vgl. 39. Fehler). Weil die Hygienevisiten dazu dienen, möglichst frühzeitig eklatante Hygienefehler in der Praxis aufzudecken, bewerten auch die Gutachter der Medizinischen Dienste der Krankenversicherungen (MDK) bei den Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) die Umsetzung des Hygienemanagements. Unter dem Begriff der kollegialen Hygienevisiten verstehen die MDK-Gutachter allerdings auch, dass insbesondere die Pflegefachkräfte hinsichtlich der Hygiene durch die hygienebeauftragte Person beraten und die Umsetzung in der Pflegepraxis beurteilt wird. Grundlage ist hier ein dokumentiertes nachvollziehbares Verfahren (z. B. Protokoll, Checkliste). Die Vorgehensweise entspricht dem PDCA-Zyklus (Plan-Do-Check-Act – Deutsch: planen-umsetzen-bewertenanpassen) als Problemlösungsstretegie nach Deming.

Die Hygienebeauftragten überprüfen den Hygieneplan auf Aktualität und Stimmigkeit. Die dann eingeleiteten Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene auf der Grundlage des innerbetrieblichen Hygieneplanes und der standardisierten Reinigungs- und Desinfektionspläne sollten regelmäßig auf Verbindlichkeit, Vollständigkeit und Wirksamkeit überprüft und wenn nötig ergänzt werden.

Die im Hygieneplan genannten Präventionsmaßnahmen (z. B. der Einsatz von Schutzausrüstungen – PSA etc.) zur Vermeidung von Infektionsgefahren und die Umsetzung infektionshygienischer Maßnahmen sollten immer im Rahmen von Hygienevisiten erfasst und deren Wirksamkeit überwacht und beurteilt werden.

Hygienevisite

Die Hygienevisite eignet sich auch dazu, besondere Pflegesituationen von Klienten zu beurteilen und ggf. Maßnahmen mit dem interprofessionellen Team zu besprechen und anschließend zu initiieren. »Interprofessionelle Verständigung scheint eine selbstverständliche Voraussetzung zu sein, um den Patienten bzw. den Pflegebedürftigen professionell zu versorgen.«*

* Sieger, M.; Ertl-Schmuck, R. & Bögemann-Großheim, E. (2010). Interprofessionelles Lernen als Voraussetzung für interprofessionelles Handeln – am Beispiel eines interprofessionell angelegten Bildungs- und Entwicklungsprojektes für Gesundheitsberufe. In: Pflege & Gesellschaft, 15. Jg., 2010, H. 3, S. 197

Hygienebeauftragte führen im Rahmen des jeweiligen Verantwortungsbereichs entsprechende Hygienevisiten bzw. betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen (evtl. mit Kooperationspartner überbetrieblicher Dienste) durch. Durch Hygienevisiten und sonstige Hygieneuntersuchungen werden potenzielle Infektionsgefährdungen, Schwachstellen oder Hygienemängel sowie potenzielle Gesundheitsschäden oder -beeinträchtigungen rechtzeitig erkannt und können unverzüglich beseitigt werden.

Durch die Hygienevisiten als interne Qualitätssicherungsmaßnahme und insbesondere durch die Durchführung von Betriebsbegehungen können wichtige Impulse für erforderliche, situationsbezogene oder sogar innovative Qualitätsverbesserungsprojekte ausgelöst werden.

11. Fehler: Haustiere werden ohne Abklärung der Hygieneanforderungen aufgenommen

Der positive Einfluss von Heimtieren (auch ein Besuchsdienst mit Tieren) und der Gewinn an Lebensqualität sind unbestritten und nicht verboten. Dennoch müssen kritische Punkte, die mit der Tierhaltung in Pflegeeinrichtung verbunden sein können, vor der Aufnahme mit dem Klienten oder seinem Betreuer abgeklärt werden und dürfen von der Leitung einer Pflegeeinrichtung nicht bedenkenlos außer Acht gelassen werden. Vor der Aufnahme von Tieren sollte immer gemeinsam mit den Klienten, Angehörigen oder Betreuern geklärt werden, wer das Tier tierärztlich untersucht und versorgt (tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung!).

Auch die Klärung von Zuständigkeiten, z. B. bei Abwesenheit des Klienten oder bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, muss vorher erfolgen. In diesem Gespräch muss unbedingt auch auf die tierartspezifische Tierhaltung sowie regelmäßige Fütterung und Pflege des Tieres eingegangen werden. Insbesondere sind hier auch hygienische Gesichtspunkte und mögliche Infektionen mit Pilzen, Bakterien und Ektoparasiten, Allergien oder ein erhöhtes Unfallrisiko durch Bisse und Stürze durch das Tier im Hygieneplan zu berücksichtigen.

Im Hygieneplan sollten bei Tierhaltung entsprechende Regelungen getroffen, sowie die Einschränkungen und Zutrittsbeschränkungen für das Tier festgehalten werden (Dienstzimmer, Küche, Wäscherei, Zimmer von Klienten mit Tierhaarallergien oder stark abgeschwächten Klienten, MRSA-kolonisierten Klienten, d. h. Methicillin-resistente Staphylococcus aureus etc.). Die Pflegekräfte sollten dahingehend belehrt werden, auf welche Art und Weise durch das mitgebrachte Tier auch Zoonosen (übertragbare Krankheiten auf den Menschen durch das Tier) möglich sein können (Pilzerkrankungen, Toxoplasmose und Erreger von Durchfallserkrankungen usw.).

Die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung müssen im sachgemäßen Umgang mit dem Tier geschult werden. Nach jedem Tierkontakt muss das Pflegepersonal eine hygienische Händedesinfektion durchführen. Die Pflegekräfte sollten sich auch dafür verantwortlich zeigen, die Tierhaltung durch den Klienten zu beurteilen und zu bewerten (Kontrolle). Bei gravierenden Hygienemängeln ist unverzüglich die Leitung der Pflegeeinrichtung zu informieren, um gemeinsam mit den Klienten und ggf. mit seinen Angehörigen (Betreuern) weitere Maßnahmen einzuleiten bzw. nach alternativen Lösungen zu suchen.

Hinweis

12. Fehler: Mitarbeiter haben nicht genügend geeignete Umkleideschränke

Nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) muss der Träger einer Einrichtung bei Kontakt mit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung für eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für die Berufsbekleidung und Privatkleidung sorgen (z. B. Doppelspinde). Auch ist dabei an die getrennte Lagerung von sauberer und benutzter Dienstbekleidung (Berufsbekleidung) zu denken. Für die Aufbewahrung der Kleidung sind abschließbare Schränke zur Verfügung zu stellen. Werden abschließbare Schränke für die Mitarbeiter verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sind, dass eine getrennte Unterbringung von Berufs- und Privatkleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 1800 mm hoch sein und ein Ablagefach besitzen. Personaltoiletten sind stets verschlossen zu halten, d. h. vor unbefugtem Zutritt zu schützen. Im Umkleideraum muss sich ein Handwaschbecken für die Mitarbeiter befinden (Handwaschplatz).

13. Fehler: Es fehlt an Schutzkleidung

Schutzkleidung (gemeint ist hier keine Berufskleidung!) wird verstanden als Schutz vor Kontamination der üblichen Berufskleidung der Körpervorderseite oder Arbeitskleidung, wenn eine Kontamination durch Blut, Sekrete oder Exkrete (Körperflüssigkeiten) möglich ist (z. B. Wundversorgung, Wechsel der Inkontinenzeinlagen, Tracheostomieanlage etc.). Der Träger einer Einrichtung hat den Mitarbeitern grundsätzlich im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes in den verschiedenen Arbeitsbereichen zur Durchführung bestimmter risikobehafteter Tätigkeiten und Aufgaben, geeignete Schutzkleidung (s. TRBA 250) als Schutzausrüstung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen (z. B. Überkittel, Vorbinder oder Schürzen für die Küchenmitarbeiter, Einmalschürzen, medizinische Einmalhandschuhe, Schutzkittel flüssigkeitsdicht und zum Einmalgebrauch, Mund- und Nasenschutz, Haar- und Augenschutz). Der Schutzkittel zum Einmalgebrauch muss nach der pflegerischen Versorgung entsprechend entsorgt werden, um eine Keimverschleppung zu verhindern.

Der bestimmungsgemäße Einsatz (korrekte Auswahl der Schutzkleidung) und das korrekte Tragen von Schutzkleidung (Persönliche Schutzausrüstung – PSA) ist bei bestimmten Arbeits- und Tätigkeitsbereichen absolut wichtig und vorgeschrieben (vgl. 33. Fehler). Die Mitarbeiter sind demnach gesetzlich verpflichtet, bei risikobehafteten Tätigkeiten eine Schutzkleidung zu tragen.

Neben dem vorbeugenden Gesundheitsschutz dient die Schutzkleidung auch dazu, eine Weiterverbreitung von Mikroorganismen zu verhindern. Medizinische Einmalhandschuhe sind bspw. immer dann anzulegen, wenn eine Exposition (Kontaktvorgang mit Mikroorganismen) gegenüber Blut, Exkreten oder Sekreten möglich ist (z. B. vor der Verabreichung von Injektionen usw.).

Ein Schutzkittel (langer Arm und Bündchen) ist dann anzulegen, wenn mit einer Kontamination der Arme und der Berufskleidung zu rechnen ist (Klienten mit resistenten Keimen, Versorgung infizierter Wunden und Pflegemaßnahmen bei Durchfallserkrankungen). In bestimmten Situationen (Pflege bei MRSA, virale Pathogene wie z. B. das Norovirus und anderen Durchfallserkrankungen Clostridium difficele – CDAD, ESBL d. h. Extended Spectrum Beta-Lactamase bildende Bakterien, Vancomycin-resistente Enterokokken – VRE etc.) ist die Schutzkleidung klientenbezogen einzusetzen, d. h. im Zimmer des Klienten zu belassen. Falls bspw. der Klient bei einer Norovirus-Infektion erbricht, ist es wichtig, dass die Pflegemitarbeiter während des Brechvorganges als Schutzausrüstung einen Mund-Nasenschutz (ggfs. Partikelfiltermasken) anlegen. Bei Noro-Ausbruchsituationen und bei zeitweiser Sperrung von Wohnbereichen ist das Gesundheitsamt vorher zu informieren!5

Der Träger der Einrichtung ist nach dem Arbeitsschutzgesez (§ 5 Abs. 3 ArbSchG, Beurteilung der Arbeitsbedingungen) verpflichtet, gezielte arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilungen (Gefährdungsprävention) vorzunehmen, um frühzeitig potenzielle Gefährdungen zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. die Auswahl und den Einsatz von Schutzkleidung, Hygienemaßnahmen, Arbeitsmedizinische Vorsorge der Mitarbeiter etc.) nach dem Arbeitsschutzgesetz und nach der Biostoffverordnung (BioStoffV vom Juli 2013) zu ergreifen. Die Leitung einer Pflegeeinrichtung muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen ermächtigten Betriebsarzt sicherstellen.

Hinweis

Die richtige Auswahl und der Einsatz von Schutzkleidung sollten regelmäßig im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Mitarbeitern geschult und im Hygieneplan festgeschrieben werden. Einen besonderen Stellenwert genießen dabei die Arbeitsschutzunterweisungen der Mitarbeiter (Dokumentation).

Die Schutzkleidung muss stets in einem ordnungsgemäßen Zustand sein. Der Träger einer Pflegeeinrichtung hat grundsätzlich für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen. Die Schutzkleidung darf durch die Mitarbeiter auf gar keinen Fall mit nach Hause genommen werden.

14. Fehler: Die Mitarbeiter waschen ihre Berufskleidung privat

Die Berufskleidung zählt zur Arbeitskleidung. Vor Arbeitsbeginn ist die Privatkleidung abzulegen und eine geeignete Berufskleidung (muss nicht unbedingt ein weißer Kittel oder Kasack sein!) in der Einrichtung anzulegen. Die Berufskleidung darf ausnahmslos nur in der stationären Pflegeeinrichtung (während der Dienstzeit) getragen werden. Die Reinigung der Berufs-, Dienst- bzw. Arbeitskleidung ist so zu regeln, dass diese nach den Gesichtspunkten der Biostoffverordnung und den Technischen Regeln für die biologischen Arbeitsstoffe (BGR 250/TRBA 250) vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu desinfizieren, zu reinigen und instand zu setzen ist. Berufs-, Dienst- bzw. Arbeitskleidung darf auf keinen Fall zum Waschen durch die Mitarbeiter mit nach Hause genommen werden (Infektionsgefährdung).

15. Fehler: Im Medikamentenkühlschrank werden auch Lebensmittel gelagert

Hinsichtlich der fach- und sachgerechten Medikamentenaufbewahrung und -verwaltung sollten stationäre Pflegeeinrichtungen über einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einer Apotheke verfügen.

Die Protokolle über die halbjährliche Prüfung der Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte durch einen Pharmazeuten sollten in der Einrichtung vorliegen, da diese Protokolle im Rahmen von Überprüfungen durch die Mitarbeiter des MDK und Heimaufsichtsprüfungen (z. B. auch durch das Gesundheitsamt etc.) eingesehen werden.

Die Apotheke überprüft die einwandfreie Lagerung der Medikamente für die einzelnen Klienten und erstellt ein Protokoll. Die korrekte, hygienisch einwandfreie Aufbewahrung (Lagerung) und Beschriftung (Name des Klienten, Anbruch- und Ablaufdaten bei Tropfenflaschen, Tuben, Salben und sonstige Gemische etc.) der Medikamente entsprechend den Herstellerangaben in abschließbaren Schränken (Medikamentenboxen) und ggf. in einem separaten Medikamentenkühlschrank bei kühl zu lagernden Arzneimitteln ist obligatorisch und im einrichtungsinternen Hygieneplan festzuhalten (vgl. 62. Fehler).

Hinweis

16. Fehler: Desinfektions- und Reinigungsmittel sind für Klienten zugänglich

Reinigungsmittel (z. B. auch Desinfektionsreinigungsmittel) können Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sein und gefährliche Stoffe bzw. gefährliche Zubereitungen enthalten, z. B. Tenside, Lösemittel, Laugen, Säuren, Alkalien und Bleichmittel.

Desinfektionsmittel (Chemikalien) unterliegen der Gefahrstoffverordnung und müssen immer verschlossen und unzugänglich, d. h. verschlossen in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt werden.

Gefahrstoffbehältnisse, die geleert worden sind, aber noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu handhaben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern und sachgerecht zu entsorgen. Zu den Gefahrstoffen (als Stoff = Chemikalie) gehören alle festen, flüssigen und gasförmigen Substanzen, die die menschliche Gesundheit gefährden können. Die Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung sollen wissen, bei wem bzw. wo die Gefahrstoffe in der Pflegeeinrichtung verschlossen aufbewahrt (Schutz durch Missbrauch oder einen Fehlgebrauch) und gelagert werden.

Jede Einrichtung sollte nur sehr sparsam mit Gefahrstoffen umgehen. Gefahrstoffe sollten nirgendwo im Pflegewohnbereich – jederzeit für alle frei zugänglich – aufbewahrt oder dort gar stehen gelassen oder durch die Mitarbeiter im Zimmer eines Klienten etc. vergessen werden.

Leider kommt es in der Praxis häufig dazu, dass Gefahrstoffe nach Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen vergessen oder gar stehen gelassen werden, z. B. in Pflegebädern und -duschen, Toilettenräumen, Pflegewagen oder in den Zimmern der Klienten. Ältere oder desorientierte Menschen können das Reinigungs- oder Desinfektionsmittel mit einer Getränkeflasche verwechseln (z. B. durch die kleingedruckte Schrift etc.), daraus trinken und sich schlimmstenfalls vergiften. Deshalb ist es wichtig, Desinfektionsmittel auf dem Pflegearbeitswagen, Putz- oder Reinigungswagen vor dem Herausnehmen durch Klienten zu sichern und mit einem Tuch abzudecken. Einige Firmen bieten hier transparente und abschließbare Boxen für die Systemwagen an (Pflege- und Reinigungswagen), die geeignet sind, Reinigungs- und Desinfektionsmittel ohne Sicherheitsverschluss in diesen Boxen sicher und geschützt vor Unbefugten aufzubewahren (vgl. 50. Fehler).

Zu erkennen sind die Gefahrstoffe an einem schwarzen Zeichen auf rot umrandeten Rauten mit weißen Hintergrund, das sich z. B. auf einer Desinfektionsmittelflasche oder einem Reinigungsmittel (Desinfektionsreiniger) befindet (vgl. 32. Fehler).

Umgang und Lagerung mit/von Gefahrstoffen müssen innerhalb der Einrichtung sicher und eindeutig geregelt werden (s. Hygieneplan).

Hinweis

Die notwendigen Informationen über die einzelnen Gefahrstoffe in einer Pflegeeinrichtung liefern das zu erstellende Gefahrstoffverzeichnis sowie die stoffspezifischen Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen nach § 14 der Gefahrstoffverordnung. Ein Gefahrstoffverzeichnis muss durch jede Einrichtung erstellt und aktuell gehalten werden. Das Gefahrstoffverzeichnis sollte sich im Gefahrstofflager sowie in unmittelbarer Nähe der hausinternen Brandmeldeanlage (BMZ) befinden (wichtig im Brandfall für die Feuerwehr).

17. Fehler: Die Mitarbeiter werden nicht durch einen Betriebsarzt betreut

Die Mitarbeiter müssen arbeitsmedizinisch durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Facharzt (Betriebs- oder Arbeitsmediziner) auf der Grundlage einer Erstanamnese ärztlich betreut, beraten, körperlich und klinisch untersucht werden (s. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung [DGUV] Vorschrift 2). Diese Unfallverhütungsvorschrift »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« (DGUV Vorschrift 2, 1. Januar 2011) hat die bisher gültige BGV A2 abgelöst und regelt die betriebsspezifische arbeitsmedizinische sowie sicherheitstechnische Betreuung in den Betrieben. Die Leistungen, der Personalaufwand und die Aufwandskriterien des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird gemäß der DGUV Vorschrift 2 schriftlich in einem Betreuungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem überbetrieblichen Dienst vereinbart (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge (als Grundbetreuung) durch den Betriebsarzt umfasst ein ärztliches Beratungsgespräch (Erstanamnese) sowie eine körperliche oder klinische Untersuchung, sofern der Mitarbeiter diese Untersuchung nicht ablehnt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge der Mitarbeiter ist somit eine gesetzliche Pflicht (s. u. a. § 9 BGV A1, Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004 etc.) und es gibt eine Reihe von relevanten Rechtsvorschriften, die explizit darauf verweisen. »Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin auch nach § 7 ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge »Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin«) zu beauftragen.«6 Ebenso nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 11 ArbSchG) hat der Arbeitgeber auf der Grundlage einer durchgeführten Gefährdungsermittlung und -beurteilung innerhalb der Pflegeeinrichtung eine arbeitsmedizinische Vorsorge für die Mitarbeiter anzubieten (vgl. 26. Fehler)!

Ziel der arbeitsmedizinischen Betreuung und Vorsorge in Pflegeeinrichtungen ist u. a., eine mögliche Gefährdung und somit den notwendigen Schutz (Infektionsschutz, Grundimmunisierung, Impfstatus etc.) der einzelnen Mitarbeiter am Arbeitsplatz festzustellen (Expositionsgefahren) und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu bewerten.

Hinweis

Details

Seiten
ISBN (ePUB)
9783842686564
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2015 (Januar)
Schlagworte
Altenpflege Arbeitsorganisation Gebäude- und Unterhaltsreinigung Hygiene Hygienemanagement Infektionshygiene Organisation Pflegeeinrichtung Reinigung

Autor

  • Johann Weigert (Autor:in)

Johann Weigert ist Heimleiter und TQM-Auditor für den Bereich Sozial- und Gesundheitswesen. Er ist zurzeit leitender TQM-Auditor bei den DANA Senioreneinrichtungen in Hannover und unterrichtet an Alten- und Krankenpflegeschulen.
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Titel: 100 Fehler bei der Umsetzung der Hygiene in Pflegeeinrichtungen