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Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ

So setzen Sie das Pflegeberufegesetz praktisch um. Mit Qualitätsindikatoren für die Praxisanleitung

von Ursula Kriesten (Autor:in)
300 Seiten

Zusammenfassung

Seit Januar 2020 steht die Praxisanleitung in der Pflege auf neuen Füßen:
• Auszubildende dürfen nur noch dort praktisch arbeiten, wo sie auch angeleitet werden können.
• Die praktische Ausbildung findet in allen Settings der Pflege statt (ambulant, teil-/stationär, Pädiatrie, Psychiatrie etc.)
• Praxisanleiter sitzen künftig auch in Prüfausschüssen und staatlichen Prüfungen und die digitale Kompetenz der Lernenden (und der Praxisanleiter) wird massiv gefordert.

Leider ändert diese innovative Ausbildungsreform nichts an den alten Problemen: Enge Zeitpläne, Praxisanleiter, die auch selbst pflegen und sich ständig weiterbilden müssen. Und jetzt noch völlig neue Kompetenzen (z.B. in der Prüfung) – wie soll das gehen?

Kurze Antwort: mit einer Form der Anleitung, die es durchaus schon gibt. Dieses Buch zeigt die erfolgreichsten Konzepte, die praktischsten Strategien, kurzum: die besten Praxisanleitungen und innovativsten Ansätze zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben und Herausforderungen.

Leseprobe

Inhaltsverzeichnis


Geleitwort

Theorie kann nie mehr sein als Theorie der Praxis. Theorie ist gründlich anschauende Reflektion der Praxis. Nicht mehr und nicht weniger. Das versteht sich an medizinischen Fakultäten von selbst. Die Professor*innen, die die Vorlesungen in Chirurgie und den vielen anderen Fächern halten, sind auch die Praxis-Anleitenden im OP, in der Klinik, in der Niederlassung, im Labor, im Sektionssaal und in allen anderen Praxis-Orten auch. Studierende sehen Professor*innen im OP und allen Praxis-Orten, und Professor*innen leiten Studierende praktisch an. Sie geben sich wechselseitig Rückmeldungen.

Das ist seit Jahrhunderten die berühmte ›Gemeinschaft der Lernenden und Lehrenden‹, die sich völlig gleichberechtigt um die Lösung offener Probleme bemühen. Solche Gemeinschaften von Lehrenden und Lernenden gibt es selbstverständlich nicht nur an Universitäten, sondern überall, wo es um handlungsrelevante Ausbildung und Bildung geht. (Zugegeben, manchmal muss man die Professor*innen, aber auch die Studierenden und Schüler*innen daran erinnern, dass sie ihre Existenz diesem Ideal Humboldts – und vorher Melanchthons – verdanken.) In der auf Evidence gründenden Medizin, Pflege und Therapie ist es noch offensichtlicher, dass nicht Status, sondern das gleichberechtigt geprüfte bessere Argument zählt. Alles andere gefährdet Leben und Gesundheit von Patient*innen und Pflegebedürftigen. Warum sollte jemand sich die Mühe machen, selbst Argumente einzubringen und andere Argumente aufzunehmen, wenn am Ende doch nur die Meinung der statushöheren Eminenzen zählte?

Freilich gab es Zeiten, in denen ›Theorie‹ anders verstanden wurde, und man tatsächlich von einem Problem des ›Theorie-Praxis-Transfers‹ sprechen konnte: In OP-Orten trugen Mönche in lateinischer Sprache singend, summend oder zumindest sehr getragen die Schriften der (oft heiligen) Väter zu chirurgischen und pflegerischen (diätetischen) Behandlungen vor, während die Behandelnden sie unter großer körperlicher Anstrengung ›umsetzten und praktisch anwendeten‹. Fast überflüssig ist es zu erwähnen, dass die hart arbeitenden Behandelnden oft kein Latein konnten und, selbst wenn sie Latein verstanden, bei der Anstrengung ihrer Arbeit gerade kein Ohr hatten für die lateinischen Schriften. Unter solchen Bedingungen gedeiht nicht in Versuch und Irrtum der Aufbau empirischer Evidence. Stattdessen gedeiht der Dogmatismus. Diese Zeiten sind glücklich vorbei. Oder?

Das sollte in der Pflege nicht anders sein als in der Medizin und in der Therapie. Das ist ja der Sinn der primärqualifizierenden Studiengänge, in der die Professor*innen – wie in der Medizin – bei ihrer pflegerischen Praxis zu beobachten sind, sie kommentieren und sich befragen lassen. Es ist noch nicht überall so, dass sich Professor*innen der Pflege bei der so genannten ›praktischen Anleitung‹ vor Ort sehen lassen. Aber es kommt immer häufiger vor.

Und im vorliegenden Buch plädiert die Autorin Ursula Kriesten dafür, die frühere praktische Anleitung‹ durch eine praktische Ausbildung zu ersetzen. Denn wie wir oben sahen: die Humboldtschen Prinzipien der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden gelten nicht nur fürs Studium, sondern in jeder handlungsrelevanten Bildung und Ausbildung. Das ist einfach gesagt und schwer zu verwirklichen. Schon vor 20 Jahren versuchten österreichische Kolleginnen mit uns das Problem zu bewältigen, dass sich nicht jeder Lehrende an jedem Praxisort sofort gut auskennt. Eine der Lösungen war, dass sich Lehrende für bestimmte Praxis-Stationen kontinuierlich fortbilden, die damit zu Ausbildungsstationen wurden. Ursula Kriesten erörtert in diesem Buch viele Möglichkeiten der Verwirklichung. Denn eines ist in den 20 Jahren seit den Lösungen in Österreich unbestreitbar: Für die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden, die gemeinsam an Lösungen für dieselben Probleme arbeiten, ergaben sich mit dem Internet Chancen, von denen wir früher nur träumten. Fast überall, im unwegsamen Urwald wie in der Savanne, können wir übers satellitengestützte Internet die Erfahrungen anderer, also die ›externe Evidence‹, abrufen, soweit sie sie im Internet nachprüfbar dokumentierten. Nach der Erfindung des Buchdrucks und der dadurch beförderten Emanzipation von Eminenzen ist das Internet die nächste große Erfindung, die Personen Verantwortung für ihre Entscheidungen abverlangt und ihre Verantwortlichkeit fördert. Weder die Nähe zu Bibliotheken noch der Besitz von Büchern ist dafür unbedingt nötig. Es bedarf »nur« erstens der Fähigkeit, Geschriebenes als vertrauenswürdige ›externe Evidence‹ zu erkennen. Zweitens bedarf es der Fähigkeit, die Besonderheit des Falls zu erforschen, also ›interne Evidence‹ aufzubauen, wenn sich aus den Häufigkeitsaussagen der externen Evidence allein nicht die richtige Entscheidung im konkreten Fall ergibt. In der praktischen Ausbildung tauschen sich lehrende und lernende Fachkolleg*innen aus. Von ihnen ist zu erwarten, dass sie die externe Evidence der Erfahrungen anderer für den Aufbau interner Evidence in jedem individuellem Fall nutzen können. Die Gemeinschaft der Lehrenden und Lernenden ist nicht mehr dadurch behindert, dass die einen Zugänge zu Erfahrungen haben, die den anderen fast prinzipiell verschlossen sind.

Dem Buch von Ursula Kriesten wie ihren Ideen zur praktischen Ausbildung sind kreative Nutzer*innen zu wünschen.

Berlin, Januar 2021 Prof. Dr. phil. (habil.) Johann C. Behrens
Universität Halle-Wittenberg

Vorwort

Eigentlich mochte ich den Begriff »Praxisanleitung« noch nie. »Praxisanleitung«, was versteht man darunter? Eine praktische Anleitung zur Pflege? Eine Anleitung zur praktischen Pflege? Eine praktische Anleitung zu einer Pflegehandlung? Der Begriff wirkt unspezifisch, unprofessionell und inkludiert für mein Empfinden zu stark eine Verrichtungsorientierung. Während man bei den Handwerksberufen im dualen Bildungssystem von Ausbilder*innen und einer Ausbildereignungsprüfung spricht, wird bei den Pflegeberufen der Begriff »Praxisanleitung« genutzt. Damit gemeint sind die gezielte Einführung, das Anleiten und die praktische Ausbildung von Pflegeschüler*innen, Student*innen, Angehörigen, Patient*innen oder neuen Mitarbeiter*innen in pflegerische Handlungen, Pflegetechniken oder Lernund Arbeitssituationen in den verschiedensten Settings.

Ich habe seit früher Jugend die Arbeit als Praxisanleiterin geliebt, wobei ich mich recht früh als Ausbilderin der Pflege in der Berufspraxis gefühlt habe. Die Freude an der praktischen Ausbildung von Pflegenden hat bei mir den wesentlichen Impuls zum Lernen und gleichermaßen zum Motivieren und Anbahnen von Lernsituationen für andere bewirkt. Ich möchte sogar so weit gehen zu sagen, dass ich zu dieser Zeit erfahren habe, dass Lernen Glück bedeuten kann. Dies hat sich übrigens in meinem späteren Leben immer wieder bestätigt.

Bei der Praxisanleitung innerhalb der Pflegebildung geht es um berufspraktische Ausbildung, damit Lernende Pflege- und berufliche Handlungsund Transferkompetenz entwickeln können. Pflege in direkter Interaktion mit Patient*innen oder Bewohner*innen oder Menschen, die Pflege erfahren, bedarf einer gut fundierten externen und einer ausgeprägten internen Evidence, wenn sie gelingen soll und eine gute Verschränkung der Lernorte.

Diese neuen Anforderungen ändern jedoch nichts daran, dass viele Praxisanleitende einen Berg an Problemen mit sich führen: enge Zeitpläne, Verpflichtung zur eigenen pflegerischen Arbeit, ständige Erfordernis zur Weiterbildung. Die Rahmenbedingungen in nahezu allen Bereichen, in denen Pflege stattfindet, sind verbesserungswürdig. Dennoch gelingt es einigen Praxisanleitenden, die Anleitung wirklich in das zu verwandeln, was sie sein soll: eine behutsame Heranführung an die Arbeit in der Pflege, mit einem koordinierten Ausbildungsplan, einer guten Betreuung und einer stets aufmerksamen Hilfestellung in kritischen Situationen.

Die Herausforderung »Generalistische Pflege« zielt nicht auf eine inhaltliche Weiterentwicklung der Handlungskompetenz der Pflegenden. Vielmehr stellen sich die Fragen nach der Beschäftigungsfähigkeit nach der Ausbildung und die Anschlussfähigkeit an weiteres Lernen. Die Generalisierung der Pflegeberufe verlangt von den Praxisanleitenden insofern wesentlich mehr als bisher. Sie müssen generationen-, disziplinen- und settingübergreifend qualifizieren und Lernende zum selbsttätigen Lernen befähigen.

Ich habe dieses Buch mit »Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ« überschrieben. Innovation ist ein viel strapaziertes Wort. Aber ohne Innovation findet keine Veränderung statt. Die Anforderung »gesetzeskonform« birgt noch die unsichere Variante, dass aktuell noch einige Passagen im Gesetz von politisch Verantwortlichen, Juristen und Wissenschaftlern der Auslegung oder Verbesserung bedürfen. Den Anforderungen »methodenstark & innovativ« möchte ich hingegen gerne mit diesem Buch versuchen zu entsprechen.

Möge das Buch zu erfolgreichen Konzepten und Strategien führen. Möge das Buch den Praxisanleitenden, also den Ausbilder*innen, den Lehrenden in der Berufspraxis Pflege, eine Hilfe, Unterstützung und nutzbare Handreichung sein. Es wäre mir eine große Freude. Über Anregungen, Rückmeldungen und Zusammenarbeit freue ich mich.

Wiehl, im April 2021 Ihre Ursula Kriesten

Liebe und sehr wertgeschätzte Praxisanleiter*innen, Tutor*innen, Mentor*innen, Lernbegleiter*innen, Lehrende, Auszubildende und Studierende, Trägervertreter*innen der praktischen Ausbildung, Leitungen und Pflegefachkräfte sowie alle an der Pflegeausbildung Beteiligten,

mit dem vorliegenden Buch möchte ich einen Beitrag zu einer guten praktischen beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege leisten. Anlass des Buches ist die Pflegeberufereform, als Impuls über Strukturen, Rahmenbedingungen und Inhalte nachdenken zu dürfen.

Das Buch spannt im Aufbau den Bogen von den gesetzlichen Bestimmungen über Rollenverständnis, Organisation und inhaltliche Planung der Pflegeausbildung, Kooperation und Netzwerkarbeit, lernpsychologischer Grundsätze, einem Einblick in die Kompetenzorientierung, einem Methodenrepertoire mit der Wahl zwischen klassischen und agilen Lernmethoden, Ideen zur digitalen Unterstützung des Lernens, Hinweise zum Bewerten und Prüfen, die Dokumentation der Ausbildung und Anleitung, Fort- und Weiterbildung planen, wahrnehmen und registrieren, bis hin zu innovativen Ideen zur Optimierung der Praxisanleitung.

Abschließend reiche ich Ihnen eine Fülle von Qualitätsindikatoren, mit denen Sie die interne Qualität der praktischen Pflegeausbildung evaluieren können. Das Pflegeberufegesetz sieht gleichermaßen die berufliche wie die hochschulische Pflegeausbildung vor. Dementsprechend sind die Praxisanleitenden mit beruflich und zunehmend auch mit hochschulisch Lernenden in Ausbildung und Prüfung beschäftigt. In diesem Buch wird versucht, Hinweise für die Anleitung beider Gruppen von Lernenden zu geben.

Zu pflegende Menschen

Erlauben Sie mir eine Bemerkung zur Umschreibung »zu pflegende Menschen«. Menschen, die professionelle Pflege erfahren, sind Patient*innen, Bewohner*innen oder Gepflegte, Pflegekund*innen, Klient*innen oder Tagesgäste – je nach dem, in welchem Setting sich der Mensch aufhält. Die Sichtweise, dass Menschen, die einen Pflegebedarf haben, immer Patient*innen sind, hat sich längst überholt. Der Begriff »Patient« leitet sich aus der medizinischen Pflege ab und begründet sich aus der Fokussierung auf Diagnosen. Nahezu 80 Prozent aller Menschen, die Pflege professionell erfahren, leben heute zu Hause und ihnen wurde auch die ein oder andere Diagnose zugeordnet. Im Vordergrund bei Menschen mit Pflegebedarf oder gar -bedürfnissen stehen vielmehr die Pflegephänomene.

Die Begriffe »Pflegeempfänger« oder »Pflegebedürftiger« signalisieren Passivität, Abhängigkeit und die Demut des Empfangens. Sie verhindern das Denken in Akzeptanz und Gleichberechtigung auf Augenhöhe und das vereinbarte Arbeiten im geschlossenen Arbeitsbündnis. Im Pflegeberufegesetz wird die Umschreibung »zu pflegenden Menschen« und in Kurzform vom »zu Pflegenden« genutzt. Entsprechend werden die Umschreibungen hier im Buch auch verwandt.

Auszubildende, Studierende, Lernende

Nach dem Pflegeberufegesetz werden Auszubildende während ihrer beruflichen Ausbildungszeit im Sinne des Betriebsverfassungs- und Bundespersonalvertretungsgesetzes als »Auszubildende« und nicht mehr als »Schü-ler*innen« bezeichnet.

Teilnehmende an der hochschulischen Pflegeausbildung werden als »Studierende« betitelt. Somit werden hier im Buch die Betitelungen Auszubildende und Studierende verwandt, je nachdem ob es um die berufliche oder hochschulische Pflegeausbildung geht. Der Begriff »Lernende« wird immer dann verwandt, wenn es unabhängig vom Berufsstatus um die Eigenschaft Lernen geht.

Qualitätsindikatoren Praxisanleitung – Berufspraktische Pflegeausbildung

In Kapitel 17 finden Sie Qualitätsindikatoren, die zur internen Qualitätssicherung und -entwicklung genutzt werden können. Sie fassen die Inhalte und Qualitätsparameter der Kapitel zusammen. Die 14 Gruppen von Qualitätsindikatoren können die Qualität der pflegerischen Praxisanleitung, sprich: der berufspraktischen Ausbildung, in einer Pflegeeinrichtung messen, darstellen und zur strategischen Entwicklung und Optimierung Ihrer praktischen Pflegeausbildung für Beruf und Studium und zur internen Qualitätssicherung nutzbar machen.

Dank

Bei der Recherche zum Buch habe ich verschiedene Interviews geführt. Ich danke allen interviewten Personen, für ihr Engagement und ihre Bereitschaft Auskunft zu geben und somit am Buch mitgewirkt zu haben. Ich danke meiner ehemaligen Kollegin Ursula Rothausen, die als verantwortliche Weiterbildnerin seit vielen Jahren Praxisanleiter*innen ausbildet, für ihre wertvollen Hinweise, Zitate und Beiträge in den Kapiteln 8.7, 8.8 und 8.10.

Ebenso danke ich meiner ehemaligen Kollegin Andrea Krause, die als Mitarbeiterin der Schulentwicklung auch in der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises tätig ist. Sie hat mit vielen Statements und wichtigen Beiträgen zur praktischen Umsetzung des Pflegeberufegesetzes in die betriebliche Praxis mitgewirkt und verfasste das wichtige und praxisbezogene Kapitel 3.1 »Bausteine und Abfolge der praktischen Pflegeausbildung«.

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In diesem Buch sind zudem noch weitere Meinungen, Statements und Positionen in Form von Interviewzitaten niedergeschrieben. Auch diesen Interviewpartnern danke ich herzlich für Ihr Interesse und das Mitwirken an diesem Buch:

Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin, Hermann-Josef Altenheim Erkelenz

Eva Keuther, Praxisanleiterin mit zehn Jahren Erfahrung in der Kranken- und Altenpflege

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin mit acht Jahren Erfahrung, Fa. Lebensbaum GmbH, Lindlar

Makfirjete Rappenhöner, Koordinatorin Pflegeausbildung, Mitbegründerin des Unternehmens Lebensbaum GmbH, Lindlar.

Ich danke meiner Lektorin Claudia Flöer von Text & Konzept Flöer für die wunderbare Zusammenarbeit über nunmehr rund 30 Jahre und die Förderung dieses Buchprojektes.

Nicht zuletzt danke ich den vielen Auszubildenden und Kolleg*innen der Pflegeberufe, die ich während meiner beruflichen Tätigkeit als Schulleiterin und Weiterbildnerin kennenlernen durfte. Ihr Engagement und ihre kritische Haltung haben mein Denken beflügelt, viele positive Entwicklungen in Theorie und berufliche Pflegepraxis gebracht und die Welt ein bisschen besser gemacht.

Prolog

Liebe Praxisanleitende und Verantwortliche in Ausbildungsbetrieben,

werden Sie nicht müde, bessere Rahmenbedingungen zu fordern. Mit den folgenden Grundsätzen möchte ich beginnen, meine persönlichen Erfahrungen skizzieren und die Zielrichtung des Buches umreißen.

Praxisanleitende sind Lehrende in der Berufspraxis. Sie leiten nicht nur an, sondern bilden praktisch aus. Sie vermitteln nicht nur Handwerk, sondern respektvolles Verhalten und die innere Haltung dem zu Pflegenden gegenüber. Die Praxisanleitung sichert somit die Qualität der praktischen Pflegeausbildung und der Pflege.

Praxisanleitung stellt einen wesentlichen Bestandteil der beruflichen und hochschulischen praktischen Pflegeausbildung dar, der vom Ausbildungsträger sicherzustellen ist. Praxisanleitung ist gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten, Ausbilden und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogisch qualifizierte Pflegefachkräfte.

Pflegende ermöglichen und bewahren Leben und Überleben und das nicht erst seit der Corona-Pandemie. Praxisanleitende bilden auch während Pandemien Pflegende aus, um personale Ressourcen zu schaffen und die Qualität der Pflege sicherzustellen.

Es gibt einen Pflegefachkräftemangel, weil zu wenige Pflegefachkräfte ausgebildet werden. Praxisanleitungen haben seit Jahrzehnten zu wenig Zeit zum Anleiten. Was muss geschehen? Es könnte so einfach sein.

Angesichts der angespannten Arbeitssituation in fast allen pflegerischen Handlungsfeldern ist es schon seit langem fraglich, ob die Praxisanleitung weiterhin vom Zufall abhängig bleibt. Pflege ist und bleibt ein Erfahrungs- und Vertrauensgut. Es kann nicht sein, dass hektische oder nicht professionelle Praxisanleitung als »State of the Art« als Erfahrungsgut an Generationen weitergegeben wird.

Der Ausbau und die Qualitätsentwicklung von pflegerischer Anleitung ist eine wichtige Aufgabe, aber auch eine große Herausforderung. Hieraus resultiert die qualitative Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung.

»Pflege ist Ausdruck von Menschlichkeit. Pflegende auszubilden und praktisch anzuleiten bedeutet, Menschlichkeit zu realisieren und zu bewahren.«

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Info

Dieses Kapitel vermittelt Ihnen Zielsetzung, Grundlegendes und Neues zur Pflegeberufegesetzreform und stellt die Besonderheiten für die Praxisanleitenden heraus.

1.1Zielsetzung, Grundlegendes und Neues

»Für Praxisanleitende werden die nächsten fünf Jahre herausfordernd, ich möchte sagen, noch herausfordernder. Die Anleiterinnen bilden all die Pflegeazubis aus, die nach bisherigen Ausbildungsgesetzen ausgebildet werden. Hinzu kommen die Azubis, die generalistisch ausgebildet werden und die, die eine Wahlmöglichkeit im dritten Jahr wünschen und nicht zuletzt die Pflegestudenten.«

Eva Keuther, Praxisanleiterin

Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und die Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 02. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) bringen große Herausforderungen für die Praxisanleitenden. Da sind die gesetzlichen und inhaltlichen Vorgaben und die Vielfalt der Berufsgruppen, die während der nächsten fünf Jahre in der Pflege auszubilden sind: beruflich wie auch akademisch. Die Praxisanleitung erhält eine wesentlich Bedeutung: Durch die Generalisierung von Lerninhalten und das Berufsprofil der »generellen Pflege« sowie die Beibehaltung der Spezialisierungen, entsprechend der Pflegebedarfe der Menschen – vom Frühgeborenen bis zum Greis – und die politische und unternehmerische Verpflichtung.

Praxisanleiter*innen sichern mit ihrer Arbeit die Qualität der Pflegeausbildung, tragen wesentlich zur Qualität der beruflichen und pädagogischen Arbeit bei, sorgen für kompetenten Fachkräftenachwuchs. Um professionelle Pflegende in ausreichender Anzahl auszubilden, bedarf es einer Vielzahl von Praxisanleitenden, die sich engagieren und sich den täglichen Anforderungen und dem Spagat zwischen professioneller Pflege und berufspraktischer Anleitung oder vielmehr praktischer Ausbildung stellen.

Die Praxisanleitung von Pflegenden stand und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den jeweiligen gesetzlichen und verordnenden Vorgaben und Zielen der Ausbildungen in Pflegeberufe. Die Settings der Pflege haben sich während der letzten 50 Jahre in Deutschland stark verändert. Während in den 70er Jahren nahezu 100 Prozent aller Pflegenden in und an Krankenhäusern ausgebildet wurden, absolvieren heute mehr als 60 Prozent der rund 150.000 Pflege-Auszubildenden ihre Ausbildung auch in den stationären und ambulanten Altenpflegeeinrichtungen.

Seit Januar 2020 löst die Ausbildung zu Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern die bisherige Ausbildung mit dem Abschluss »Gesundheits- und Krankenpflege« ab. Die Abschlüsse Altenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bleiben (vorerst) erhalten. Die bisherigen drei Pflegeberufe werden auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage zusammengeführt.

Praxisanleitende sind nun berufspädagogisch zu qualifizieren und müssen sich kontinuierlich fortbilden. Dies regeln das Pflegeberufereformgesetz und das Pflegeberufegesetz (PflBG). Zudem sieht das Pflegeberufegesetz neben der beruflichen Ausbildung auch ein hochschulisches Bachelor-Studium zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann vor.

Das primärqualifizierende Pflegestudium erfolgt an Hochschulen und bedarf keiner Pflegeausbildung vorab. Die Pflegestudenten durchlaufen während ihres Studiums – wie die beruflich auszubildenden Pflegeschüler*innen auch – Praxisphasen in den verschiedenen Settings der Pflege. Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung (je nach Ausbildungsträger) wählen:

Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie im dritten Ausbildungsjahr eine gesonderte Ausbildung in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wahrnehmen (anstelle der generalistischen Ausbildung). Damit verbunden ist ein gesonderter Abschluss der Pflegeausbildung als »Altenpfleger/in oder Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger/in« (image Abb. 1).

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Abb. 1: Ausbildung und Berufsabschlüsse nach Pflegeberufegesetz.

Somit werden Praxisanleitende beruflich und akademisch Lernende der Pflege praktisch anleiten. Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeberufegesetz die drei pflegerischen Fachberufe Altenpflege, allgemeine Pflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege geschaffen.

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Info

Es handelt sich bei PflBG um ein Pflegeberufegesetz (man beachte das »e«) und nicht um ein Pflegeberufsgesetz!

Nach einer Evaluation, die ca. für das Jahr 2026/27 geplant wird, ist die Fortsetzung oder Abschaffung getrennter Abschlüsse in den drei Berufen möglich, je nachdem, wie die Wahlmöglichkeiten nachgefragt wurden oder wie politisch entschieden wird. In der beruflichen Pflegeausbildung wie auch im Pflegestudium übernehmen Praxisanleitende die berufspraktische Anleitung. Sie ergänzen die theoretische Ausbildung in Pflegeschulen und das Hochschulstudium für Pflegeschüler*innen und Studierende in ihrem jeweiligen Praxisfeld. Sie sind die wesentliche Berufsgruppe, die den Schritt vom Wissen zum Können rahmen, anbahnen, strategisch planen und gelingen lassen können. Sie verschränken die verschiedenen Lernorte und die Kooperationspartner, die an der Pflegebildung beteiligt sind.

Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und die Länderverordnungen stellen neue Anforderungen – sowohl an Praxisanleitende, an das obere und mittlere Management der Pflegeunternehmen, an die Träger der praktischen Ausbildung, aber auch an Schulen und Hochschulen. Die Kommunikation, der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den an der Ausbildung beteiligten Partner und den politisch Verantwortlichen, muss ausgebaut werden. Zudem basiert die neue Pflegeausbildung auf einer kompetenzorientierten Struktur und erfordert von Praxisanleitenden erhebliche pädagogische Fähigkeiten und Fertigkeiten, vor allem aber eine Einigung auf die Inhalte, zu denen die Lernenden Kompetenzen entwickeln sollen.

In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wird der Praxisanleitung ein bedeutsamer Stellenwert zugemessen. Im Pflegeberufegesetz ist festgelegt, dass 10 Prozent der praktischen Ausbildung juristisch nachweisbar als Praxisanleitung stattfinden müssen. Praxisanleitende müssen ihre Anleitungs-/ Ausbildungszeiten und ihre Koordinierungszeiten mit den Schulen als Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit planen, dokumentieren und nachweisen und können diese zu einem Anteil nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) monetär geltend machen. Die Ausbildung und Praxisanleitung der Auszubildenden, die die Ausbildungen nach bisher geltendem Recht begonnen haben, laufen wie bisher weiter und müssen ebenso realisiert werden, ohne dass Praxisanleitenden gesetzlich geplant hierzu mehr Ressourcen (Zeit, Freistellung etc.) zugestanden werden.

Für die Praxisanleitenden sind eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und eine kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung von mindestens 24 Stunden jährlich nachzuweisen. Dies ist genauer nachzulesen im Pflegeberufereformgesetz, im Pflegeberufegesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

1.2Pflegeberuferefomgesetz und Pflegeberufegesetz

»Dass wir bis zu fünf Jahren nach unterschiedlichen Gesetzen, mit unterschiedlichen Vorgaben, Formularen, didaktischen Ansätzen in der Pflege ausbilden werden, macht die ganze Sache nicht übersichtlicher. Hier sind wir auf die Schulen angewiesen. Die müssen uns die jeweiligen Strukturen und Vorgaben immer an die Hand geben, sonst verliert man den Überblick.«

Eva Keuther, Praxisanleiterin

Das übergeordnete Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) ist ein deutsches Änderungsgesetz, ein sogenanntes Mantelgesetz (image Abb. 2), das am 17. Juli 2017 erlassen wurde. Es enthält das neue Pflegeberufegesetz und Änderungen in davon berührten anderen Rechtsvorschriften. Neben dem als Artikel 1 enthaltenen neuen Pflegeberufegesetz nimmt das Pflegeberufereformgesetz in mehreren anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen Anpassungen vor: im Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz, im SGB III, V und XI, in der Approbationsordnung für Ärzte, im Krankenhausfinanzierungsgesetz, Krankenhausentgeltgesetz, in der Bundespflegesatzverordnung, im Bundespersonalvertretungsgesetz, Strafvollzugsgesetz, in der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe, der Bundespolizei-Laufbahnverordnung, Soldatenlaufbahnverordnung, Schiffsbesetzungsverordnung, Maritime-Medizin-Verordnung und im Berufsbildungsgesetz.

Hieran sieht man, welche Auswirkungen solche Reformen bewirken, da andere Gesetze maßgeblich oder anlehnend involviert in Gesetzesreformen sind, wie hier am Beispiel der Pflegeberufereform. Abbildung 2 stellt das Zusammenwirken der einzelnen Gesetze und Verordnungen dar.

Während das Pflegeberufereformgesetz (PflBGrefG) rahmengebend die Grundlagen schafft, regelt das Pflegeberufegesetz (PflBG) die gesetzlichen Bedingungen. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Details inhaltlich und organisatorisch zur Ausbildung. Die Pflegeberufefinanzierungsverordnung (PflAFinV) und die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiGesAusbSichV) sind, ebenso wie die zwei Gesetze und die PflAPrV, bundesweite Vorgabe. Auf Länderebene werden diese juristischen Vorgaben in jedem Bundesland (zum Teil durchaus unterschiedlich) näher definiert.

Auf Länderebene wird die Ausgestaltung dieser bundesweit geltenden Grundlagen näher definiert und ausgestaltet. Von daher sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche nähere Regelungen vorgegeben, wie zum Beispiel Unterrichtsinhalte (Fächer, Vorgaben für Praxisanleiterweiterbildungen und unterschiedliche Finanzierungen).

Seit dem 1. Januar 2020 ist das Pflegeberufegegesetz in Kraft. Die ersten Ausbildungen nach Pflegeberufegesetz starteten im April 2020. Eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes bzw. Krankenpflegegesetzes und der entsprechenden Ausbildungsund Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden (§ 66 PflBG). Dies bedeutet, das Praxisanleitende in einer Übergangszeit von bis zu fünf Jahren (wegen Wiederholungsfristen bis 2025) Auszubildende auf der Grundlage bisheriger Ausbildungsgesetze und nach neuem Pflegeberufegesetz ausbilden.

Diese Übergangszeit bedeutet für Praxisanleitende eine zusätzlich herausfordernde Zeit, da sie auf der Grundlage verschiedener Gesetzesvorlagen und Rahmenbedingungen ausbilden müssen. Trotz der Pflegeberufereform werden somit unterschiedliche Berufsabschlüsse bis 2025 möglich und von Praxisanleitenden zu begleiten sein. Zum einen wegen der Prüfungswiederholer*innen und zum anderen wegen der Wahlmöglichkeiten nach dem Pflegeberufegesetz. Übrigens werden die ehemaligen Berufsbezeichnungen der Pflegeberufe beibehalten und nicht in die neue Berufsbezeichnung »Pflegefachmann oder Pflegefachfrau« überführt. Das Pflegeberufegesetz regelt die Bedingungen der Pflegeausbildung und des Pflegestudiums rahmengebend. Das Pflegeberufegesetz ist in sechs Teile geordnet und enthält unterschiedliche Abschnitte (image Tab. 1).

Tab. 1: Teile und Abschnitte des PflBG

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Somit ist die berufliche und die hochschulische »Pflegeausbildung« gleichermaßen im Pflegeberufegesetz niedergeschrieben (PflBG Teil 2 und 3).

Insbesondere ist auf Teil 2 einzugehen, wenn es um die berufliche Ausbildung in der Pflege geht.

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»Teil 2
Berufliche Ausbildung in der Pflege
§ 5 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen

1.die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:

a)Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege,

b)Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,

c)Durchführung der Pflege und Dokumentation der angewendeten Maßnahmen,

d)Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,

e)Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

f)Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,

g)Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen, insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten, sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,

h)Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisenund Katastrophensituationen,

i)Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen,

2.ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

3.interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.

(4) Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.

In Teil 3 des Pflegeberufegesetzes ist das Ausbildungsziel der hochschulischen Pflegeausbildung genannt.

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»Teil 3
Hochschulische Pflegeausbildung
§ 37 Ausbildungsziele

(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

1.zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2.vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3.sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

4.sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

5.an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.«

Somit beschreibt das Pflegeberufegesetz gleichermaßen die Ziele der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Pflegeberufegesetz ist, wie bereits erwähnt, Bestandteil einer umfassenden Pflegeberufereform. Es lohnt ein Blick in die Reformstrukturen und gesetzlichen Grundlagen, um die Basis der Pflegeausbildung zu kennen. Im Folgenden nun Näheres zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die auch für die Tätigkeit der Praxisanleitenden wesentliche Änderungen und Herausforderungen bewirkt.

1.3Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung – PflAPrV) ergänzt das Pflegeberufegesetz und setzt es im Detail um. Die Verordnung regelt beispielsweise Einzelheiten zur Ausbildungsstruktur, den Ausbildungsinhalten, den Prüfungen und der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.

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Tipp

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und –Prüfungsverordnung – PflAPrV) finden Sie im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: www.gesetze-im-internet.de.

Auf jeden Fall merken müssen Sie sich den § 4 des PflAPrV, der die Aufgaben der Praxisanleitung regelt.

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§ 4 (1) PflAPrV

»Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.«

Die Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann soll laut Pflegeberufegesetz »die notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen unter Rücksichtnahme des pflegewissenschaftlichen Fortschritts vermitteln und damit den flexiblen Einsatz aller Versorgungsbereiche zu ermöglichen.«

Wobei ich darauf hinweisen möchte, dass Kompetenzen nicht zu vermitteln sind. Kompetenz entwickelt ein Mensch nach individuellen Möglichkeiten und nach den Angeboten, die ihm zur Verfügung stehen bzw. gemacht werden. Die PflAPrV besteht aus vier Teilen (image Tab. 2). Sie definiert die berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, zur beruflichen Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur beruflichen Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetze, die hochschulische Pflegeausbildung und sogenannte sonstige Vorschriften.

Tab. 2: Teile, Kapitel und Abschnitte der PflAPrV

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Zudem finden Sie in der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung 14 Anlagen (image Tab. 3).

Tab. 3: Übersicht der Anlagen der PflAPrV

Anlage Inhalt
Anlage 1 (zu § 7 Satz 2) Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 9 zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
Anlage 3 (zu § 26 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 26 zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Anlage 4 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1) Kompetenzen für die staatliche Prüfung nach § 28 zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
Anlage 5 (zu § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1, § 37 Absatz 1) Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25) Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1) Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung
Anlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung für…
Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 10 (zu § 45 Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung für…
Anlage 11 (zu § 46 Absatz 3) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für…
Anlage 13 (zu § 42 Satz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Anlage 14 (zu § 42 Satz 2) Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Hinweis nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes)

Mit der PflAPrV arbeiten Praxisanleitende im Grunde täglich. Auch hier wurden die berufliche und die hochschulische Pflegeausbildung geregelt und näher definiert.

1.4Dauer der beruflichen Pflegeausbildung

Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern. Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Ausbildung ist auf Antrag um ein Drittel ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden.

1.5Vorbehaltene Tätigkeiten

Erstmals werden mit dem Pflegeberufegesetz pflegerische Aufgaben definiert, die ausschließlich von ausgebildeten Pflegefachpersonen durchgeführt werden dürfen. Diese werden als »vorbehaltene Tätigkeiten« bezeichnet. In der Praxis bedeutet dies, dass die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf keine andere Berufsgruppe übertragen werden darf. Durch die Ausbildung werden die Lernenden dazu befähigt, die Aufgaben eigenständig zu erfüllen. Zu den vorbehaltenen Tätigkeiten zählen die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs der zu pflegenden Menschen, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege. Es handelt sich hierbei um pflegerische Aufgaben, die für die Pflegequalität und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung sind.

Die Definition von vorbehaltenen Tätigkeiten stellt die charakteristischen Kernaufgaben von professionell Pflegenden heraus und bedeutet insgesamt eine Aufwertung des Pflegeberufs. Bereits ausgebildete Pflegefachpersonen übernehmen, nicht erst seit dem Pflegeberufegesetz fachlich anspruchsvolle und vorbehaltene pflegerische Aufgaben, die nur von ihnen zu erfüllen sind, aber auf die Zukunft gesehen, werden die vorbehaltenen Aufgaben an die Qualifizierung gekoppelt sein.

Die spezialisierten Pflegeabschlüsse sind hinsichtlich der Vorbehaltsaufgaben der generalistischen Ausbildung gleichgestellt. Ob die Einsatzmöglichkeit in allen pflegerischen Tätigkeitsfeldern je nach spezialisiertem Berufsabschluss eingeschränkt wird, bleibt abzuwarten. Als Praxisanleitung sollten Sie sich mit der Ausübung und Übertragung der vorbehaltenen Aufgaben auskennen. Sie sollten rechtssicher beraten und handeln können. Aber: Vorbehaltene Tätigkeiten bei den Pflegeberufen verdeutlicht die Problemlage an der Schnittstelle zwischen Ordnungsrecht, Leistungsrecht und Berufsrecht für die Versorgung der Bevölkerung und den Pflegeberuf.

Die Bedeutung und die konkrete Wahrnehmung der Vorbehaltsaufgaben in Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen (Hilfskräfte, Sozialberufe, Medizinische und Gesundheitsberufe) herauszuarbeiten und Vorschläge für das weitere Verfahren einschließlich der praktischen Umsetzung (z. B. anhand von Modellprojekten) zu entwickeln, wird noch einige Arbeitsgruppen beschäftigen, bevor es hierzu eindeutige Aussagen geben wird.

1.6Ausbildungsträger und Kooperationspartner

»Die Azubis lernen bei uns die praktische Umsetzung der Pflege eben in der ambulanten Pflege – speziell im geriatrischen und gerontopsychiatrischen Bereich.«

Makfirjete Rappenhöner, Koordinatorin Pflegeausbildung, Mitbegründerin des Unternehmens Lebensbaum GmbH

Als Träger der praktischen Ausbildung (Ausbildungsträger), siehe § 8 PflBG, kommen die nach dem entsprechenden Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser (§ 108 SGB V), stationären Pflegeeinrichtungen (§ 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI) und ambulanten Dienste (§ 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI) in Betracht. Die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Pflegeausbildung obliegt dem Träger der praktischen Ausbildung, der nach § 8 PflBG zur Vorlage eines Ausbildungsplans verpflichtet ist. Dies umfasst die Verantwortung für die Koordination der Praxiseinsätze. Die erforderlichen Praxiseinsätze bei anderen Trägern müssen über Kooperationsverträge sichergestellt werden. Die Organisationsverantwortung kann auf die Schule übertragen werden, wenn diese den gleichen Träger hat oder eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.

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Info

Die Meldung der gewünschten und realen Ausbildungsplatzzahlen hat bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres an Ihre zuständige Behörde zu erfolgen.

Die berufliche Ausbildung erfolgt nach wie vor in einer dualen Grundstruktur zwischen Ausbildungsbetrieb (Träger der praktischen Ausbildung) und Pflegeschule.

Bei Ausbildungsträgern mit einer eigenen Pflegeschule kann die Organisation und Koordinierung der praktischen Pflegeausbildung durch die Schule wahrgenommen werden. Hat der Ausbildungsträger keine eigene Pflegeschule, besteht die Möglichkeit, die Aufgabe der kooperierenden Pflegeschule zu übertragen. Das kann auch den Abschluss von Ausbildungsverträgen umfassen.

Die Kooperationsverträge müssen in schriftlicher Form abgeschlossen werden gemäß § 126 BGB. Die abgeschlossenen Kooperationsverträge sind ebenso die Grundlage für die regelmäßige Abstimmung zwischen dem Ausbildungsträger, den kooperierenden Praxiseinrichtungen und der Pflegeschule unter enger Einbeziehung der Praxisbegleitung und der Praxisanleitungen.

Beispiel Die Suche nach dem richtigen Abschluss

Smilla berichtet: »Für mich kam nur die Spezialisierung in die Gesundheitsund Kinderkrankenpflege als Ausbildung in Frage. Ich habe gezielt nach einem Ausbildungsträger gesucht, der dies anbietet. Dabei habe ich erfahren, dass viele Pflegeschulen die Wahlmöglichkeit und die spezialisierten Abschlüsse gar nicht anbieten. Das finde ich sehr ärgerlich. Das sieht doch das Pflegeberufegesetz vor warum wird es denn nicht flächendeckend angeboten. Ich habe bundesweit gesucht. Um die Ausbildung zu machen, bin ich nun 200 km weit weg von zu Hause gezogen. Ich verstehe nicht, warum man es uns Auszubildenden so schwer macht, wo doch so viele Pflegekräfte gesucht werden. Zwei meiner Freundinnen wollten eigentlich auch Kinderkrankenschwester werden. Nun haben sie sich umentschieden.«

Konrad, Auszubildender im zweiten Jahr: »Für mich macht es nur Sinn, Pflege generalistisch zu lernen. Was man im Krankenhaus lernt, kann man überall gebrauchen. Die verschiedenen Praxiseinsätze sind für mich ein nötiges Übel.«

Die Ausbildungsverantwortlichen im kommunalen Krankenhaus überlegen: »Wenn wir ehrlich sind, verändert sich für uns nicht viel. Wir überlegen, mit wem wir Kooperationen eingehen zum Beispiel welche Altenheime und welche ambulanten Dienste und im Gegenzug werden wir dort unsere Auszubildenden hinsenden. Pflege generalistisch auszubilden macht für uns Sinn. Wir haben immer mehr ältere Patienten bei uns im Krankenhaus. Wir werden keine Wahlmöglichkeit im dritten Ausbildungsdrittel anbieten. Wir werden auch dafür werben, dass die Auszubildenden unserer Kooperationspartner in unserer Pflegeschule ausgebildet werden. Wir werden auch die Koordination der praktischen Ausbildung unseren Kooperationspartnern verkaufen. Dann haben wir alles in der eigenen Hand und können besser planen.«

Der ambulante Pflegedienst, bei dem Bosse seine Pflegeausbildung absolviert, war auch schon vor Verabschiedung des Pflegeberufegesetzes Ausbildungsträger. Für die berufliche Pflegeausbildung nach dem neuen PflBG überdenkt der Ausbildungsbetrieb seine bisherigen Kooperationsbeziehungen nach den neuen Kriterien des PflBG, da er neue Verträge schließen muss. Da die Kooperationen bisher gut liefen, bleibt es bei einigen Partnern. Insgesamt geht er Kooperationen mit folgenden weiteren ausbildenden Einrichtungen ein: Stationäre Langzeitpflege, Akutpflege (Krankenhaus), Pädiatrie, Psychiatrie und ggf. weiteren ausbildenden Einrichtungen. Zuvor hat er einen Kooperationsvertrag mit einer Pflegeschule geschlossen, die ihm seit vielen Jahren gut bekannt ist. Als Bosse sich im Pflegeunternehmen bewirbt, wurden ihm alle kooperierenden Partner benannt. Bosse findet dies gut: »Ich hatte direkt eine Vorstellung, in welchen Einrichtungen und in welcher Schule ich die praktischen und theoretischen Einsätze ableisten werde.«

Die Suche nach Kooperationspartnern und verlässlichen dauerhaften Kooperationsbeziehungen ist schwierig. Insbesondere für die Anbieter am Lernort Schule und am Lernort Praxis, die nicht an einem Krankenhaus verortet sind.

Wenn eine Einrichtung keine eigenen Auszubildenden hat, kann sie sich trotzdem an der Ausbildung beteiligen. Dafür schließt sie mit einer Einrichtung, die Ausbildungsträger ist, einen Kooperationsvertrag ab.

Auch als Kooperationspartner fallen den Einrichtungen verschiedene Aufgaben zu. So müssen sie die Auszubildenden dabei unterstützen, den Ausbildungsplan für diesen Ausbildungsabschnitt zu erfüllen und dabei, den Ausbildungsnachweis zu führen. Für eine erfolgreiche Gestaltung von Lernortkooperationen können folgende Schritte hilfreich sein:

Die Pflegeeinrichtung hat die für sie wichtigen Elemente identifiziert, die in Kooperationsverträgen geregelt werden sollen.

Kriterien für die Auswahl von Kooperationspartnern sind entwickelt und festgelegt.

Es gibt eine Liste der möglichen Kooperationspartner in der Region.

Es wurden mit allen in Frage kommenden Kooperationspartnern Gespräche über die Möglichkeiten der Zusammenarbeit geführt.

Es wurden die Pflegeeinrichtungen ausgewählt, mit denen man bei der Ausbildung zusammenarbeiten möchte.

Ein Kooperationsvertrag mit mindestens einer Pflegeschule wurde abgeschlossen.

Es gibt ein Verfahren, in dem geklärt ist, wann und wie Auszubildende ihren Vertiefungseinsatz oder ihren Ausbildungsabschluss verändern können und welche Auswirkungen das für den Träger der Ausbildung hat.

Kooperationsverträge mit den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen wurden abgeschlossen, die u. a. die Praxisanleitung und die Übernahme des Ausbildungsplans sicherstellen.

Ein gemeinsames Ausbildungsverständnis zur Durchführung der Ausbildung wurde entwickelt und abgestimmt.

Kommunikations- und Informationsstrukturen sowie -regeln wurden vereinbart und umgesetzt.

Eine Verständigung über einheitliche Prozesse und Dokumentationen (z. B. Vordrucke) wurde erzielt.

Es wird eine Austausch- und Informationsplattform für Praxisanleiter*innen genutzt.

Die Regeln des Datenschutzes werden beim Informationsaustausch beachtet.

Alle Kooperationspartner verzichten auf aktive Abwerbung.

Im Ausbildungsverbund findet eine auf Dauer ausgerichtete Lernortkooperation statt. Ziel dabei ist es, in einem festen Verbund eine qualitativ hochwertige Ausbildung sicherzustellen und insbesondere kleineren Einrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, Ausbildungsplätze anzubieten. Im Ausbildungsverbund treten alle an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen einem einheitlichen Kooperationsvertrag bei (vgl. BAfzA 2019, Kooperationen in der Pflegeausbildung).

1.6.1Verantwortung am Lernort Pflegepraxis

Dem Ausbildungsträger kommt die Verantwortung für die Durchführung und Organisation der praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung von mindestens 2.500 Stunden teilt sich in Pflicht-, Vertiefungs- und weitere Einsätze auf. Der Ausbildungsträger muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Praxiseinsätze durchgeführt werden und zeitlich so gegliedert sind, dass das Ausbildungsziel sicher erreicht werden kann. Welche Kriterien die Ausbildungsträger erfüllen müssen, um für die Ausbildung geeignet zu sein, wird in den einzelnen Bundesländern näher geregelt.

Als Kooperationspartner stehen die Praxisanleitungen in regelmäßigem Austausch mit der Schule und allen weiteren Kooperationspartnern. Am Ende des Einsatzes gilt es, für das Zeugnis eine qualifizierte Beurteilung zu erstellen. Alle an der Ausbildung beteiligten Partner sollten sich mit dem Ausbildungsziel vertraut machen und über das generalistische, wie auch die Wahl- und Vertiefungsmöglichkeiten gleichermaßen Bescheid wissen. Pflege generalistisch zu denken und zu praktizieren, kann Vor- aber auch Nachteile bewirken.

1.7Vertiefungsrichtungen und Wahlmöglichkeiten, Berufsabschlüsse

»Die Pflegeberufereform provoziert große Herausforderungen für Praxisanleitende und für die Ausbildungsbetriebe. Ob man auf die spezialisierte Altenpflegeausbildung verzichten kann, bleibt abzuwarten. Ich denke, die Berufsfähigkeit der generalistisch ausgebildeten Pflegenden wird sich verändern. Wir müssen jetzt schon planen, wie die Integration der Pflegegeneralisten in die altersspezifische Pflege möglich sein wird.«

Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin Stationäre Altenpflege

Die Pflegeausbildung bietet verschiedene Vertiefungs- und Wahlmöglichkeiten. Auszubildenden, die sich für einen Vertiefungseinsatz im Bereich der Pflege alter Menschen oder der Pflege von Kindern entscheiden, haben vor dem letzten Ausbildungsjahr die Wahl: Entweder sie führen die generalistische Ausbildung, die sie zur Pflege von Menschen aller Altersstufen befähigt, fort und erhalten den Berufsabschluss »Pflegefachfrau/Pflegefachmann« oder sie entscheiden sich für eine Neuausrichtung. Dann sind die theoretische und praktische Ausbildung im letzten Ausbildungsjahr auf Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder auf Altenpflege ausgerichtet. Ihr Berufsabschluss lautet dann entsprechend »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger« oder »Altenpflegerin/Altenpfleger«.

Beispiel Auszubildende und ihre Pläne

Bosse hat einen Traum: Er möchte später übergeordneter Praxislehrer werden, am liebsten für mehrere Pflegeeinrichtungen gleichzeitig. »Nach meinem Abi war ich erst mal als Bundesfreiwilligendienstlern in einer Wohneinrichtung für alte Menschen, die meisten Menschen dort hatten Behinderungen. Die Einrichtung war an einen ambulanten Pflegedienst gekoppelt. Dann habe ich die Pflegeausbildung begonnen. Mein Ausbildungsträger ist der ambulante Pflegedienst. Das Leben in Häuslichkeit möchte ich den alten Menschen gönnen. Das ist mein Motiv. Deshalb möchte ich später auch als Ausbilder in der ambulanten Pflege anleiten. Tatsächlich motiviert und überzeugt hat mich meine Praxisanleiterin Meike. Sie bildet mich aus und koordiniert meine gesamte Ausbildung. Sie ist einfach spitze. Über welchen Weg ich studieren werde ist mir noch nicht klar. Aber auf jeden Fall werde ich ein Anleiter werden, der einen akademischen Abschluss hat.«

Zeynep, Pflegeschülerin im ersten Ausbildungsjahr nach Pflegeberufegesetz berichtet: »Schon als ich ein Vorpraktikum im Altenheim gemacht habe wurde mir von der übergeordneten Praxisanleiterin Karla erklärt, dass ich die generalistische Pflegeausbildung beginnen kann und mich noch entscheiden kann, ob ich im dritten Ausbildungsjahr die Spezialisierung Altenpflege wählen möchte. Dies steht auch so in meinem Ausbildungsvertrag. Ich bin mir noch unsicher, ob ich das möchte. Ich kenne die Vor- und Nachteile einer Spezialisierung im dritten Jahr noch nicht. Das werde ich mir noch genau von Karla und der Schulleiterin der Pflegeschule erklären lassen. Aber eine Wahlmöglichkeit zu haben, finde ich gut. Die Pflege der alten Menschen ist doch die Zukunft.«

Robin hat die Ausbildung an der Pflegeschule einer Universitätsklinik begonnen. Er vertritt die Position: »Ich werde Pflegefachmann. Ich möchte den generalistischen Abschluss in der Tasche haben, damit ich später in allen Bereichen der Pflege arbeiten kann. Bei meiner Bewerbung wurde mir die Wahlmöglichkeit in der Uniklinik erst gar nicht angeboten. Meine Praxisanleiter wechseln häufig. Aber es gibt den Koordinator, Peter. Er ist für die gesamte Koordination aller Auszubildenden und Studierenden in der Uniklinik zuständig. An ihn wende ich mich, wenn es mal nicht läuft.«

Für Smilla steht fest: »Ich werde mir eine Pflegeschule und eine Kinderklinik suchen, die die Wahlmöglichkeit und den Berufsabschluss zur »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« anbietet. Ich habe mich bei Kinderärzten und beim Berufsverband informiert. Das spezialisierte Wissen um Kinder interessiert mich. Eigentlich wollte ich gerne Kinderärztin werden, aber ich habe nur Fachoberschulreife.«

Aus der Wahl des Ausbildungsträgers ergeben sich für die Auszubildenden der Vertiefungseinsatz in der praktischen Ausbildung sowie die Möglichkeit einer eventuellen Spezialisierung. Der im Ausbildungsvertrag festzuhaltende Vertiefungseinsatz kann bei beiderseitigem Einverständnis bis kurz vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels noch geändert werden.

Grundsätzlich beginnen alle Auszubildenden die generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann. Auch der Ausbildungsvertrag wird zunächst für eine Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann geschlossen. Ist allerdings im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der Pädiatrie oder allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung Langzeitpflege vermerkt, kann sich die bzw. der Auszubildende für eine Fortführung der Ausbildung mit der entsprechenden Spezialisierung entscheiden.

Im Ausbildungsvertrag muss die Vertiefungsmöglichkeit und damit verbunden die Wahloption für das dritte Ausbildungsjahr vermerkt sein, damit diese ausgeübt werden kann. Die Entscheidung der Spezialisierung bzw. der reinen generalistischen Ausbildung trifft allein die oder der Auszubildende und soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsjahres getroffen werden. Daher ist es von Bedeutung, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Pflichteinsätze mindestens zur Hälfte absolviert sind und die Auszubildenden sich auf der Grundlage eigener Eindrücke entscheiden können.

Wird das Wahlrecht durch die Auszubildende bzw. den Auszubildenden ausgeübt, ist ggf. der Ausbildungsvertrag entsprechend der angestrebten Berufsbezeichnung zu ändern. Der Ausbildungsträger hat für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden sicherzustellen, dass die gewünschte weitere Ausbildung nach Ausübung des Wahlrechts durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls muss der Ausbildungsträger den Ausbildungsplan anpassen. Kann der Ausbildungsträger die weitere Durchführung der Ausbildung nicht selbst ermöglichen, muss er dies durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Schulen gewährleisten. Nach der gewählten praktischen Ausbildung im entsprechenden Vertiefungseinsatz (Spezialisierung) richtet sich auch der Unterricht in der Pflegeschule im dritten Ausbildungsjahr aus. Der Berufsabschluss erfolgt entsprechend in der Altenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Problematisch ist, dass nicht alle Pflegeschulen die verschiedenen Ausbildungsabschlüsse anbieten. Bislang können Pflegeschulen dies selbst entscheiden. Die für die Pflegeausbildung zuständige Landesbehörde hat den Auszubildenden in den Pflegeberufen gegenüber eine Aufklärungspflicht zum Thema Wahlmöglichkeit.

Beispiel Welcher Abschluss soll es sein?

Praxisanleiterin Meike berät eine Bewerberin zu der Frage: Welchen Abschluss kann ich mit der Pflegeausbildung erwerben? »Alle Auszubildenden starten mit dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Berufsziel »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«. Auszubildende, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen durch eine entsprechende Wahl des Trägers der praktischen Ausbildung gelegt haben und deshalb ihren Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege gewählt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zur »Pflegefachfrau« bzw. zum »Pflegefachmann« fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung auf einen Abschluss als »Altenpfleger/Altenpflegerin« ausrichten. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet. Auszubildende mit dem Schwerpunkt Pädiatrie können entsprechend die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege wählen. Berufsabschluss ist dann »Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin« bzw. »-pfleger«. Wir sind eine Einrichtung der stationären Langzeitpflege. Wir kooperieren mit einer Pflegeschule, die den generalistischen Abschluss und die Wahlmöglichkeit Altenpflege anbietet. Wenn Sie die Ausbildung bei uns absolvieren, können Sie ihr Wahlrecht ausüben.«

Im Vorfeld dieser Beratungsgespräche hatte Meike an einigen Konferenzen an der kooperierenden Pflegeschule teilgenommen. Dort wurde beraten, ob die Pflegeschule weiterhin auch Schule für die Spezialisierung Altenpflege sein will.

1.8Vertragliches

Die Pflegeberufereform fordert, dass alle Verträge zu Kooperationen und Ausbildungsverhältnissen, die ab Januar 2020 eingegangen wurden, neu zu schließen sind. Das heißt, auch noch bestehende Kooperationsverträge, müssen auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes neu geschlossen werden.

1.8.1Kooperationsvertrag – Ausbildungsträger und Pflegeschule/Hochschule

Der Ausbildungsträger schließt für die berufliche Ausbildung mit einer Pflegeschule einen Kooperationsvertrag (falls er nicht selbst über eine Pflegeschule verfügt). Einige Ausbildungsträger haben Kooperationsverträge mit mehreren Pflegeschulen, je nach regionalem Bedarf. Für die hochschulische Pflegeausbildung sucht die Hochschule nach geeigneten Ausbildungsbetrieben, mit denen sie dann einen Kooperationsvertrag schließt.

1.8.2Kooperationsvertr äge – Ausbildungsträger und weitere ausbildende Einrichtungen

Der Ausbildungsträger schließt für die berufliche Pflegeausbildung Kooperationsverträge mit weiteren ausbildenden Einrichtungen (image Kap. 2.5).

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Tipp

Für Kooperationsverträge mit Pflegeschulen und Hochschulen bietet das BIBB Formulierungshilfen an: https://lit.bibb.de/vufind/Record/DS-184381

Nach § 54 PflBG und § 60 PflAPrV übernimmt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) die Aufgabe, Informationen und unterstützende Angebote zur Organisation, Implementierung und Umsetzung der beruflichen Pflegeausbildungen aufzubauen und diese den Akteuren der Pflegeausbildung zur Verfügung zu stellen.

1.8.3Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsträger schließt für die berufliche Pflegeausbildung mit dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag ab. Hier ist auch die Höhe der Ausbildungsvergütung festzuhalten, die angemessen sein muss. Verfügt der Ausbildungsträger über keine eigene Pflegeschule, so muss er von der kooperierenden Pflegeschule die Zustimmung zum Ausbildungsvertrag einholen. Ihm ist es jedoch auch möglich, den Abschluss von Ausbildungsverträgen der kooperierenden Pflegeschule zu übertragen.

Der Ausbildungsvertrag enthält die durch die Ausbildung zu erwerbende Berufsbezeichnung, sowie den gewählten Vertiefungseinsatz und ggf. die Wahlmöglichkeit für den spezialisierten Berufsabschluss Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der Vertiefungseinsatz findet im letzten Drittel der Ausbildung statt und gibt die gewählte Spezialisierung der oder des Auszubildenden wieder. Auch die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung in Form eines Ausbildungsplans ist fester Bestandteil des Ausbildungsvertrages.

Weiterhin werden unter anderem Angaben neben der Höhe der Ausbildungsvergütung, die Dauer des Urlaubs, die täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit aufgeführt und Erklärungen zur Probezeit gemacht sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. Auch die Dauer der Ausbildung wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Diese beträgt in Vollzeit drei Jahre, die Ausbildung ist auch in Teilzeit mit einer Höchstdauer von fünf Jahren möglich. Eine Teilzeit-Pflegeausbildung ist nur dann möglich, wenn eine Pflegeschule eine entsprechende Ausbildungsstruktur anbietet. Der Ausbildungsvertrag wird von der Ausbildungseinrichtung und der oder dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung unterschrieben. Ist die oder der Auszubildende jünger als 18 Jahre alt, ist zum Vertragsabschluss die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung erforderlich. Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile. Nach Unterzeichnung erhalten beide Parteien eine Ausfertigung des Vertrages.

Bei der hochschulischen Pflegeausbildung schließt der Studierende lediglich einen Studienvertrag mit der Hochschule. Eine Ausbildungsvergütung ist beim Pflegestudium nicht vorgesehen.

Die Ausbildungszeiten sind im Ausbildungsvertrag in Form der täglichen oder wöchentlichen regelmäßigen Ausbildungszeit festgehalten. Da die Betreuung kranker und hilfebedürftiger Menschen nicht nur am Tag stattfindet, gehört die Schichtarbeit ebenfalls zum Beruf der Pflege. Diese ist jedoch geregelt und unterliegt dem Arbeitszeit- und dem Jugendschutzgesetz. Auch sollen erst in der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit Nachtdienste abgeleistet werden. Diese dürfen 120 Stunden nicht überschreiten.

Die Ausbildungseinrichtung ist gesetzlich zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet. Der Anspruch gilt für die gesamte Dauer der Ausbildung, also auch während der Prüfungen und Ausbildungszeiten in der Pflegeschule. Die jeweilige Höhe und die Zahlung der Ausbildungsvergütung sind, wie erwähnt, im Ausbildungsvertrag festzuhalten. Da es in der Pflege keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, variiert die Vergütung zwischen den Bundesländern und den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen. Auszubildende, die ihre Ausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes beginnen, können sich am Tarifvertrag für Auszubildende für die Pflege orientieren.

Die Frage, ob die gezahlte Ausbildungsvergütung im Einzelfall angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Schulgeld für den Unterricht in Pflegeschulen zahlen die Auszubildenden nicht. Lehr- und Lernmittel sind kostenlos zur Verfügung zu stellen genauso wie die Ausbildungsmittel für die praktische Ausbildung.

1.9Zuständige Behörden

Auf Bundesebene sind das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für die Pflegeberuferefom zuständig. Dies rührt daher, da das BMG bisher für die Krankenpflegeausbildung und das BMFSFJ für die Altenpflegeausbildungen in Deutschland zuständig sind. In den 16 Bundesländern werden die von den Bundesministerien vorgegebenen Gesetze und Verordnungen näher definiert.

Die folgende Pflegeberufezuständigkeitsverordnung für Nordrhein-Westfalen verdeutlicht, wie detailliert die Ausführungen benannt sind.

1.9.1Pflegeberufezust ändigkeitsverordnung (PflBZustVO) in NRW

»Vom 11. September 2018

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Behördenzuständigkeiten in § 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe, in der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung sowie in § 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe (ZustVO HB) bestimmt. Für die Praxisanleitung sind die Regelungen zur Zuständigkeit in dem novellierten § 6 Absatz 2 der ZustVO MB maßgeblich. Demnach ist die Bezirksregierung die zuständige Behörde für die Durchführung des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe. Zu den Überwachungs- und Sicherstellungsaufgaben der Bezirksregierungen zählen folgende Verfahren:

Qualifikation der Praxisanleitenden während des Orientierungseinsatzes, der Pflichteinsatze in Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 PflBG und des Vertiefungseinsatzes: Die Bezirksregierungen prüfen die Qualifikation der Praxisanleitungen gemäß den rechtlichen Vorgaben.

Die Praxisanleitung erfolgt in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 PflBG durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 PflBG (Pflegefachfrau, Pflegefachmann), § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG (Gesundheits und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger oder Altenpflegerin/Altenpfleger) oder nach § 64 PflBG (Fortgeltung der Berufsbezeichnung) in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach § 4 Absatz 3 PflAPrV verfügen (berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden and kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich). Die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein (§ 4 Absatz 2 Satz 1 PflAPrV).

1.1. Die Bezirksregierungen überprüfen in dem für sie zuständigen Regierungsbezirk alle Praxisanleitungen nach § 7 Abs. 1 PflBG entsprechend der aufgeführten Vorgaben und bestätigen die Befähigung gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bzw. gegenüber der an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung. Hierzu findet ein dauerhafter direkter Kontakt zwischen Trägern und Beteiligten der praktischen Ausbildung und der zuständigen Bezirksregierung statt. Über die Pflegeschulen sollte an die erstmalig beteiligten Einrichtungen der praktischen Ausbildung eine entsprechende Anforderung der Bezirksregierung ergehen. Nähere Bestimmungen zu einem einheitlichen Verfahren stimmen die Bezirksregierungen untereinander und mit dem für die Pflegeberufe zuständigen Ministerium ab.

1.2. Als Weiterbildungsstätten zur Durchführung einer Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von 300 Stunden gelten insbesondere staatlich anerkannte pflegerische Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten sowie einschlägige Hochschulen. An Hochschulen kann die Weiterbildung zur Praxisanleitung in den Studienplan integriert werden. Die Zusatzqualifizierung Praxisanleitung von 300 Stunden wird dann innerhalb des Studiums erworben. Die Weiterbildungsstatten und die Hochschulen müssen ein entsprechendes Weiterbildungszertifikatausstellen.

1.3. Für Nordrhein-Westfalen gilt weiterhin, dass Weiterbildungsstätten zur Durchführung der Weiterbildung Praxisanleitung keiner gesonderten staatlichen Anerkennung bedürfen. Die Weiterbildungszertifikate sollten mindestens folgende Angaben enthalten: Name der Weiterbildungsstätte inklusive Adressdaten, Name und Geburtsdatum des Teilnehmenden, Zeitraum der Weiterbildung Praxisanleitung, Auflistung der Weiterbildungsmodule mit Stundenverteilung, Unterschrift zur rechtskräftigen Bestätigung der erfolgreich abgeleisteten Weiterbildung Praxisanleitung.

1.4. Kommt es zur Nichterfüllung der Anforderung einer Praxisanleitung von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit nach § 6 Abs. 3, so wird die zuständige Bezirksregierung auf Veranlassung des Trägers der praktischen Ausbildung oder der Pflegeschule tätig. Für den Nachweis der gesetzlich geforderten Anleitungszeit von 10 Prozent ist der Ausbildungsnachweis nach § 17 Nr. 3 maßgeblich. Das Tätigwerden der Bezirksregierung richtet sich nach den Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes. Qualifikation der Praxisanleitenden während der weiteren Einsatze der praktischen Ausbildung: Während der weiteren Einsatze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden (§ 4 Absatz 2 Satz 2 PflAPrV).

1.5. Hier handelt es sich um eine Sollvorschrift. Die Bezirksregierungen erfassen auch diesen Personenkreis mit Qualifikation und ggf. vorliegenden Anleitungsbefähigungen. Eine Befähigungsprüfung zur Praxisanleitung ist für diesen Personenkreis nicht erforderlich.

2. Bestandsschutz der Praxisanleitenden

Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder§ 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt (§ 4 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV).

2.1. Als Bestandteil des Befähigungsverfahrens nach Punkt 1.1 werden ebenfalls Praxisanleitungen erfasst, die unter den Bestandsschutz fallen. 3. Fortbildungspflicht der Praxisanleitungen Die Praxisanleitungen in den Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 weisen kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nach (§ 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV)

3.1. Die Bezirksregierungen überprüfen die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung für Praxisanleitungen. Zur Fortbildungsverpflichtung gelten folgende Vorgaben:

3.1.1. Die Fortbildungszeit von 24 Stunden kann in der Regel in maximal 4 Veranstaltungen aufgeteilt werden. Dabei ist ein Nachweis zu erbringen, der Inhalt und Umfang der Fortbildung belegt. Überschreitungen der 24 Stunden Fortbildungszeit können nicht auf die Fortbildungsverpflichtung kommender Jahre übertragen werden.

3.1.2. Die Fortbildungen können berufspädagogische, berufsfachliche und berufspolitische Inhalte haben. Berufspädagogische Fortbildungen müssen mindestens 12 Fortbildungsstunden einnehmen.

3.1.3. Veranstaltungen, die zum Zweck der Koordinierung der Praxisanleitung innerhalb einer Einrichtung, im Kooperationsverbund oder mit der Pflegeschule durchgeführt werden, können nicht als Fortbildung angerechnet werden.

3.1.4. Die Fortbildungsverpflichtung von 24 Stunden muss innerhalb eines Jahres nachgewiesen werden. Es gilt der Nachweiszeitraum vom 15.06. des Jahres bis 14.06. des Folgejahres beginnend mit dem 15.06.2020. Abweichend hiervon können Fortbildungen, die innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres abgeleistet werden, zum Nachweis der Fortbildungsverpflichtung des Vorgängerjahres eingereicht werden.

3.1.5. Übernimmt eine Praxisanleitung ihre Aufgabe unterjährig, sind bezogen auf das Jahr (vgl. 3.1.4) anteilige Fortbildungsstunden nachzuweisen.

3.1.6. Kann die Fortbildungsverpflichtung von 24 Stunden eines Jahres (vgl. 3.1.4) bis Ablauf des zweiten Monats des Folgejahres nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Meldung an den Arbeitgeber, d.h. an den Träger der Ausbildung oder an die Geschäftsführung der an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung und an die Pflegeschule, dass die Befähigung der Praxisanleitung erloschen ist.

3.1.7. Die zuständige Bezirksregierung kann bei längeren Abwesenheiten beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder Mutterschutz/Elternzeit oder bei besonderen Härtefällen im Einzelfall längere Fristen für Nachweise genehmigen. Die Nachweispflicht obliegt dem in 3.1 .6 genannten Arbeitgeber.

Zu den Mitgliedern der Kommission gehören pflegefachliche, pflegepädagogische und pflegewissenschaftliche Expertinnen und Experten. Darüber hinaus können an den Sitzungen auch Vertreter/-innen der beiden zuständigen Bundesministerien BMG und BMFSFJ, der/die Bevollmächtigte/-r der Bundesregierung für Pflege sowie ein Vertreter/eine Vertreterin der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und der Kultusministerkonferenz (KMK) teilnehmen.«

Die Pflegeberufezuständigkeitsverordnung regelt in den Bundesländern die Vorgaben, wie z. B. die Behördenzuständigkeit, die Qualifikation der Praxisanleitenden usw.

1.10Zugangsvoraussetzung für Auszubildende und Studierende

Für den Einstieg in die berufliche Pflegeausbildung sollte ein:

mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss vorliegen. Auch der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung (z. B. ein erweiterter Hauptschulabschluss) ermöglicht den Zugang zur Pflegeausbildung.

Personen mit einem Hauptschulabschluss nach neun Jahren haben die Möglichkeit, in die Ausbildung zu starten, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel der Abschluss einer einjährigen Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung sein.

Zugangsvoraussetzungen für das Studium sind:

gesundheitliche Eignung

allgemeine Hochschulreife oder

Fachhochschulreife oder

eine erfolgreich abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann und drei Jahre Berufserfahrung.

Über die Zulassung zum Studium entscheidet die jeweilige Hochschule.

Vor Beginn einer Pflegeausbildung oder einem Pflegestudium sind die Zugangsvoraussetzungen und die persönliche Ausbildungseignung oder Studierfähigkeit zu beachten. Wichtig ist ebenso die persönliche Selbsteinschätzung. Pflegende arbeiten sehr nah am Menschen. Der Beruf kann nur durch Personen ausgeübt werden, die in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind und sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Für den Nachweis verlangen ausbildende Einrichtungen in der Regel vor Beginn der Ausbildung ein aktuelles Gesundheitszeugnis und unter Umständen auch ein amtliches Führungszeugnis. Für das Gesundheitszeugnis prüft eine Arbeitsmedizinerin oder ein Arbeitsmediziner, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen und ob z. B. aufgrund von Schwächen oder einer Sucht die Berufsfähigkeit ausgeschlossen ist.

1.11Zugangsvoraussetzungen für Praxisanleitende

Um als Praxisanleitung tätig zu werden, müssen ein Abschluss in einer dreijährigen in Deutschland anerkannten Pflegeausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung in dem Einsatzgebiet, in dem die Anleitung erfolgen soll, vorliegen. Damit die Aktualität des beruflichen Wissens gewahrt ist, muss die einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre in dem entsprechenden Pflegebereich erworben worden sein. Zusätzlich ist eine berufspädagogische Qualifizierung von mindestens 300 Stunden erforderlich. Zudem ist eine fortlaufende Aktualisierung insbesondere des berufspädagogischen Wissens von mindestens 24 Stunden Fortbildung jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Die Fähigkeit zur Praxisanleitung kann als gesichert betrachtet werden, wenn eine bereits erfolgreich abgeschlossene berufspädagogische Zusatzqualifikation von (je nach Vorgabe des Bundeslandes) mindestens 120 Stunden durch eine weitere bis zum 31. 12. 2021 abzuschließende berufspädagogische Maßnahme ergänzt wird. In Summe müssen dann zum Beispiel in Bayern mindestens 200 Stunden und in Nordrhein-Westfalen 300 Stunden nachgewiesen werden können. In der Zwischenzeit können sie jedoch weiterhin als Praxisanleitung eingesetzt werden und unterliegen der Verpflichtung zur Registrierung. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden insbesondere zu berufspädagogischen Inhalten zu besuchen. Diese Fortbildungen können nicht auf die Nachqualifizierung angerechnet werden. Eine Übergangsregelung sichert, dass die Qualifikation von Pflegefachkräften, die vor dem 31. Dezember 2019 bereits als Praxisanleitung tätig waren, den Anforderungen nach dem Pflegeberufereformgesetz gleichgestellt wird.

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Tipp

Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslandes nach Aktualisierungen, was die Zugangsvoraussetzungen und Ausnahmeregelungen für Praxisanleitungen betrifft.

Das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen wurde am 30. 03. 2021 im BGBl I verkündet. In Art. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes wird § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert. Die Möglichkeit, dass auch Personen mit noch nicht abgeschlossener Weiterbildung zur Praxisanleitung als Praxisanleiter/in tätig werden können, wurde bis zum 30. 09. 2022 verlängert.

1.11.1Hochschulisch qualifizierte Praxisanleitende

Als berufspädagogische Zusatzqualifikation in der praktischen Ausbildung der beruflichen Pflegeausbildung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 PflAPrV kann ein erfolgreich absolvierter Studienabschluss angesehen werden, der die für die Funktion der Praxisanleitung erforderlichen Kompetenzen vermittelt.

Aktuell bestätigen einige Hochschulen ihren Absolvent*innen, dass ihr erfolgreicher Abschluss die erforderlichen Kompetenzen für die berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleitung vermittelt hat. Dabei orientieren sie sich an den bisher geltenden Regelwerken. Im Rahmen einer Äquivalenzprüfung (Gleichwertigkeitsprüfung) wäre zu ermitteln, ob diese Qualifikationen vorliegen. Entsprechende Regelungen hierzu können bei den Landesregierungen erfragt werden. Auch diese Kolleg*innen unterliegen in der Funktion als Praxisanleitung der Verpflichtung sich jährlich im Umfang von 24 Stunden fortzubilden, und sich bei den jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer registrieren zu lassen.

1.12Finanzierung

Mit dem seit dem Pflegeberufegesetz wird die Finanzierung der Ausbildung auf eine einheitliche Rechtsgrundlage gestellt. Über ein Umlageverfahren sind alle Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser an den Ausbildungskosten beteiligt. Seit 2020 erfolgt die Finanzierung in jedem Bundesland über eine Fondslösung. Zur Führung des Fonds obliegt es dem jeweiligen Bundesland, eine »zuständige Stelle« einzurichten. Auch eine juristische Person des Privatrechts kann diese »Stelle« sein. Die zuständige Stelle verwaltet den Ausgleichsfonds mittels eines Sondervermögens. Die weiteren Aufgaben der zuständigen Stelle sind es, den erforderlichen Finanzierungsbedarf für die berufliche Ausbildung in der Pflege zu ermitteln, die Umlagebeiträge bei den Einrichtungen zu erheben und die Ausgleichszuweisungen an die Ausbildungseinrichtungen und die Pflegeschulen zu zahlen.

Die Beiträge, die an den Ausgleichsfonds zu entrichten sind, können Krankenhäuser als Ausbildungszuschläge geltend machen. Bei stationären Altenpflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sind diese bei der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen zu berücksichtigen. Das jeweilige Land und die Pflegekasse entrichten ihre Beiträge in den Fonds vorab durch eine jährliche Zahlung. Hierdurch soll die Liquidität des Ausgleichsfonds gesichert werden.

Für die entstehenden Kosten vereinbart der Träger der praktischen Ausbildung mit der Kooperationseinrichtung die Kostenerstattung, die aus dem Ausbildungsfonds entsprechend der Budgetverhandlungen refinanziert wird. Die mit der Reform des Pflegeberufs vorgenommene Aufwertung der Praxisanleitung ist künftig in den Ausbildungsbudgets refinanziert. Dies ist die Chance für die Träger der praktischen Ausbildung und die Tarifvertragsparteien, Anreize für die Übernahme einer Tätigkeit als Praxisanleitung zu schaffen. Die Praxisanleitung wird im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) bereits gesondert aufgeführt.

Der Finanzierungsbedarf der beruflichen Ausbildung in der Pflege ergibt sich aus der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes, zuzüglich eines Aufschlags auf diese Summe von drei Prozent zur Bildung einer Liquiditätsreserve. Außerdem fallen 0,6 Prozent Verwaltungskostenpauschale aus der Summe aller Ausbildungsbudgets an.

Die Auszubildenden erhalten entweder eine tariflich geregelte Ausbildungsvergütung vom praktischen Träger der Ausbildung oder können durch die Agentur für Arbeit bzw. durch die Jobcenter mittels Bildungsgutschein (AZAV) gefördert werden. Bitte sprechen Sie diesbezüglich mit Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit bzw. Ihrem Jobcenter. Auch eine Beantragung von BAföG nach § 2 Bundesausbildungsförderungsprogramm ist möglich.

Liegen die bei Bewerber*innen die Fördervoraussetzungen für eine Umschulung vor, können die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter Bildungsgutscheine für den zuvor individuell festgestellten Bildungsbedarf aushändigen. Der Bildungsgutschein garantiert die Übernahme der Weiterbildungskosten und gegebenenfalls die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes. Voraussetzung ist, dass der Bildungsgutschein bei einer Pflegeschule eingereicht wird, die AZAV zertifiziert ist.

Für Schüler*innen, Auszubildende, Studierende sowie Erwerbstätige und Arbeitslose bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohte gibt es weitere Förderungsmöglichkeiten rund um die Ausbildung, wie: Bildungsscheck, -prämie, -gutschein oder -kredit, Bildungs- und Teilhabepaket, Meister- oder Schülerund Azubi-BAföG, Begabtenförderung etc.

1.13Hochschulische Pflegeausbildung

Teils verwirrende Begriffe wie »ausbildungsintegrierend«, »dual«, »ausbildungsbegleitend«, »integrativ«, haben in der Vergangenheit die Akade-misierung der Pflegebildung begleitet. und waren in Modellprojekten und in Diskussionen anzutreffen.

Neu nach PflBG (Teil 3) ist nun der primärqualifizierende Studiengang Pflege, der keine Ausbildung als Zugangsvoraussetzung vorsieht. Das dreijährige Studium führt zum Abschluss Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann mit akademischem Grad. Das Studium verfolgt im Vergleich zur beruflichen Pflegeausbildung ein anderes Ausbildungsziel wie die berufliche Ausbildung und befähigt zur Übernahme eines erweiterten Aufgabenspektrums.

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§ 37 PfBG Ausbildungsziele hochschulische Pflegeausbildung

»1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere

1.zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

2.vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,

3.sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,

4.sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

5.an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.

(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.«

Deutlich wird, dass die Ziele der hochschulischen Pflegeausbildung zum einen generalistisch ausgerichtet sind und zum anderen auf die Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse, auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen, ausgerichtet sind. Die Hochschulen können im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen.

Die Hochschulen können, je nach Ausgestaltung folgende akademische Abschlüsse anbieten, z. B. Bachelor of Arts/Science/Nursing oder die Berufsbezeichnung »Pflegefachfrau« oder »Pflegefachmann« (§ 1 PflBG).

Wie in der beruflichen Ausbildung, wechseln sich auch im Studium die Phasen von Theorie und Einsätzen in der Praxis ab (image Kap. 3.11). Dabei werden alle für die Pflege relevanten Einsatzgebiete durchlaufen und durch Praxisanleitungen das Lernen in der Praxis gesichert. Die Hochschule stellt dafür eine Praxisbegleitung sicher. Allerdings haben die Studierenden keinen Vertrag mit der Praxiseinrichtung und erhalten nur auf freiwilliger Basis der Pflegeeinrichtungen eine Ausbildungsvergütung. Dabei ist zu beachten, dass eine Refinanzierung über den Ausbildungsfonds ausgeschlossen ist. Auch wenn man Pflege primärqualifizierend studiert, wird nach dem Pflegeberufegesetz von der hochschulischen Pflegeausbildung gesprochen.

Beispiel Sven möchte die Pflegepraxis optimieren

Gretas Kommilitone Sven studiert auch im ersten Semester Pflege und hat nach seinem Abitur direkt das Studium an der Hochschule aufgenommen. Er absolvierte schon während seiner Schulzeit verschiedene Praktika im Krankenhaus und auch im Pflegeheim. Für ihn steht fest: »Ich möchte später die Praxis der Pflege optimieren. Es macht mir Spaß, theoriegeleitet zu denken und selbstständig arbeiten zu können. Ich würde gerne später Leitlinien und Konzepten erarbeiten, am besten für alte Menschen. Meine Idee ist, nach dem Studium gleichzeitig für mehrere stationäre Altenpflegeeinrichtungen arbeiten zu können. Ich möchte gleichermaßen Pflegende, aber auch Angehörige beraten.«

Das Studium vermittelt über die pflegefachlichen Kompetenzen und Fähigkeiten der Berufsausbildung hinaus die erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. Damit übernehmen die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit akademischem Grad die wichtige Aufgabe, um auf wissenschaftliche Grundlagen aufbauend, Pflegequalität in der Pflegepraxis zu realisieren und zu sichern.

1.13.1Meinungen zur hochschulischen Pflegeausbildung

Die Entwicklung der hochschulisch primärqualifizierenden Studiengänge wird in den Pflegeeinrichtungen durchaus unterschiedlich begrüßt:

»Wir werden von den Studierenden sicher sehr profitieren, da freue ich mich drauf. Auch die Materialien, die die Studierenden mitbringen, interessieren mich sehr.« (Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin)

»Die grundlegende handwerkliche Pflegeausbildung ist eine sehr gute Basis. Menschen mit einer Ausbildung können anschließend studieren. Das finde ich besser, als wenn Pflegende nur studieren könnten. Deutschland hat eine andere Kultur und einen anderen Werdegang in der Pflege genommen. Deutschland hat gute Ausbildungen.« (Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin Stationäre Altenpflege)

»Die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes ist nach meiner Einschätzung nicht zu Ende gedacht. Es wäre besser gewesen, wenn berufliche und akademische Pflegeausbildungen vertikal aufeinander aufbauen würden, so dass anschließend eine sinnvolle Zusammenarbeit möglich wird.« (Ursula Rothausen, Weiterbildnerin von Praxisanleitenden)

Die Meinungen zu der hochschulischen Pflegeausbildung variieren. Über Sinn, Zweck und die beste Umsetzung kann man diskutieren. Hierzu werden Praxisanleitende aber nicht gefragt, vielmehr stehen sie relativ allein vor der Aufgabe. Egal, wie hier die Meinungen sind, das PflGB sieht die hochschulische Pflegeausbildung vor und die Studiengänge sind in einigen Hochschulen bereits angelaufen.

1.13.2Voraussetzung zum Studium

Absolvent*innen der Studiengänge sollten im Vergleich zu beruflich qualifizierten Pflegenden über eine wissenschaftlich-methodische und eine umfangreichere kritisch-reflexive Kompetenz sowie ein vertieftes Fachwissen über Konzepte, Leitlinien, Standards und deren Implementierung verfügen. Sie sollen zudem eigenständig Studien recherchieren können, eine gute Lernkompetenz besitzen und selbständig Inhalte erarbeiten und Konzepte erstellen können. Auch sollen sie sich in politischen und berufspolitischen Entwicklungen gut auskennen.

1.13.3Zugang zum Studium

Voraussetzung zur Aufnahme des Pflegestudiums ist eine Hochschulzugangsberechtigung, die über einen entsprechenden Schulabschluss erworben wird, z. B. (Fach-)Hochschulreife. Alternativ kann der Einstieg in ein Pflegestudium auch über eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann und ggf. Berufserfahrung erfolgen.

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Info

Der Zugang zum Pflegestudium orientiert sich an den landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulzugang. Gleichwertige Leistungen können auf das Pflegestudium angerechnet werden. Hierüber entscheiden die Hochschulen.

Die Studierenden bewerben sich an einer Hochschule. Nach der erfolgreichen Bewerbung sind sie an dieser immatrikuliert. Im Unterschied zu einer beruflichen Pflegeausbildung müssen die Studierenden keinen Bewerbungsprozess bei einer praktischen Einrichtung durchlaufen und schließen auch keinen Ausbildungsvertrag ab. Ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung der Studierenden ist gesetzlich nicht geregelt. Sie kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Die Organisation und verlässlichen Strukturen zwischen Hochschulen und Pflegeunternehmen müssen noch entwickelt werden und sich etablieren.

1.13.4Verantwortung der Hochschule

Die Verantwortung der Organisation der theoretischen und praktischen Pflegeausbildung übernimmt die Hochschule. Sie kooperiert mit entsprechenden Praxiseinrichtungen und koordiniert die praktischen Einsätze. Die Studierenden durchlaufen somit parallel eine berufliche Pflegeausbildung sowie ein akademisches Hochschulstudium. Die hochschulische Pflegeausbildung schließt mit einer staatlichen Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann ab. Zudem erhalten die Studierenden nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums einen akademischen Abschluss.

1.13.5Praxisanleitung von hochschulisch Lernenden

Die Praxiseinrichtungen gewährleisten die Praxisanleitung, durch Lehraufträge oder andere Kooperationsvereinbarungen mit der Hochschule. Die Hochschule unterstützt die Praxiseinsätze zudem durch die Praxisbegleitung. Das Thema Praxisanleitung von hochschulisch auszubildenden Lernenden ist bei Pflegeeinrichtungen noch nicht sehr weit verbreitet. Die Hochschulen sprechen zurzeit gezielt Einrichtungen an, ob sie die Praxisanleitung übernehmen. Viele Verantwortliche in Pflegeeinrichtungen erwarten allerdings verbesserte Rahmenbedingungen, um den Anforderungen der Hochschulen nachkommen zu können.

Das Berufsbildungsinstitut (BIBB) führt derzeit zwei Analysen durch: ein systematisches Review auf Basis des internationalen Forschungsstands der letzten 10 Jahre und eine Synopse zu den nationalen Erfahrungen seit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zu Beginn 2020. Grundlage für die Synopse sind Interviews mit Hochschulen und Praxiseinrichtungen sowie eine nationale Literaturrecherche. Im zweiten Teil werden Optimierungspotenziale für die Lernortkooperation vorgestellt. Hierbei sind vier Handlungsfelder für die Einordnung der Ergebnisse wegweisend:

1.Lernortkooperation und Organisation

2.Kommunikation und Rollen

3.Umsetzung der hochschulischen Praxisanleitung

4.Kriterien zur Bewertung des Lernfortschritts: Darunter eröffnen sich Ansätze, die für die vielen Beteiligten in der hochschulischen Pflegeausbildung unterschiedliche Relevanz und Auswirkungen haben.

Die Ergebnisse des BIBB zur hochschulischen Praxisanleitung können Sie auf der Homepage des BIBB einsehen: https://www.bibb.de/de/134409.php

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Info

Die Qualitätsindikatoren 1 Formale Prozesse finden Sie in image Kap. 17.1.

»Ich bin im Standort die einzige ausgebildete Praxisanleiterin, vor Ort sind vier Schüler, drei nach dem alten und eine Schülerin nach dem neuen Ausbildungsgesetz. Die neue Schülerin bekommt zurzeit die 10 Prozent Anleitung. Die anderen Schüler haben natürlich auch das Recht darauf. Ich versuche zurzeit, tatsächlich einen Spagat hinzulegen, um dieser Rolle gerecht zu werden. Zumal ein Schüler der alten Ausbildung am Anfang des Jahres seine Prüfung ablegt und dringend meine Anleitung benötigt. Das ist ein Rollenkonflikt für mich.«

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin

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Dieses Kapitel beschreibt die Rollen, Rollenerwartungen, -konflikte und die unterschiedlichen Aufgaben und Anforderungen von Praxisanleitenden. Die Bedeutung von Aufgabenprofil und Stellenbeschreibung und die Notwendigkeit eines Arbeitsortes für Praxisanleitende runden das Kapitel ab.

2.1Rollenerwartungen, -verständnis, -konflikte und -dilemmata

»Ich habe auch Rollenkonflikte in der Praxisanleitung, denn zeitlich nimmt mich die Aufgabe als Standortleitung in Anspruch.«

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin

Das Zitat von Bettina Mudring-Langel bringt es auf den Punkt: Praxisanleitende fühlen sich in der Vielfalt ihrer Anforderungen zerrissen. Viel wurde über Rollenfindung und Rollenkonflikte bei Praxisanleitenden geschrieben. Schaut man sich die Aufgabenprofile von Praxisanleitenden an, so wird schnell deutlich, dass Konflikte vorprogrammiert sind. Praxisanleitenden werden unterschiedliche und zahlreiche Aufgaben und Rollen zugesprochen.

Insbesondere für die Berufsgruppe der Praxisanleitenden bewirkt das Pflegeberufegesetz große Herausforderungen: durch die Vielfalt der Personengruppen, die während der nächsten fünf Jahre in der Pflege auszubilden sind, beruflich wie auch akademisch. Zudem müssen Praxisanleitende die Generalisierung von Lerninhalten und die Beibehaltung einer wichtigen Spezialisierung im Fokus haben, entsprechend der Bedarfe der Menschen, die Pflege empfangen – vom Frühgeborenen bis zum Greis.

Durch die Erschließung von neuen Zielgruppen wie Migranten, Geflüchteten, Student*innen, Studienabbrechern und Quereinsteigern und das Angebot von Ausbildungsbeihilfen sowie Teilzeitausbildungen sowie die Anpassung an zukünftige Berufsbilder wird die Pflegeausbildung für Praxisanleitende immer komplexer. Gleichzeitig läuft die Praxisanleitung vielerorts immer noch so nebenher und hat im unternehmerischen Alltag zu wenig Stellenwert.

Praxisanleiter*innen leisten durch ihre Arbeit einen unverzichtbaren Beitrag zu einer hohen Qualität in Ausbildung und Studium. Von daher müssen sich die rahmengebenden Strukturen für Praxisanleitende ändern, um Dilemmata zu verhindern und Ausbildungsqualität zu sichern.

Die schrittweise Heranführung ist wichtig, aber im pflegerischen Alltag nicht immer möglich. Häufig sind Lernende in Pflegeberufen direkt mit Arbeitsanstatt mit Lernaufgaben betraut. Gerade aus dieser Motivation heraus möchten viele junge Pflegende es mit ihren Auszubildenden besser machen. Sie möchten besser und intensiver anleiten und möchten die Weiterbildung zur Praxisanleitung wahrnehmen.

Viele junge Teilnehmende in Weiterbildungen zur Praxisanleitung beginnen mit hoher Motivation und guten Zielen und werden im beruflichen Alltag (ein zweites Mal) enttäuscht, da ihnen keine Ressourcen zur praktischen Anleitung im Unternehmen gewährt werden. Für frisch examinierte Pflegekräfte ist die Weiterbildung zur Praxisanleitung häufig die erste weiterbildende Qualifizierung nach dem Examen. Auszubildende Pflegende anzuleiten, können sich gerade viele junge Pflegende vorstellen. Die Tätigkeit auszuführen birgt jedoch viele Rollenkonflikte in sich. Praxisanleitende stehen häufig nicht eindeutig umrissenen Aufgabenanforderungen, unklarer Rollenbeschreibungen und sehr hohen Erwartungen gegenüber. Das Verständnis der Führungskräfte in Pflegeunternehmen für die Aufgabenwahrnehmung der Praxisanleitenden ist häufig gering.

Praxisanleitende befinden sich in einem Dilemma, da viele nicht für die Anleitung freigestellt sind. Freigestellt hört sich so an, als sei man »von der Arbeit freigestellt.« Besser wäre hier der Begriff von »hauptamtlicher Praxisanleitung« zu verwenden.

Die Praxisanleiter*innen sollen den Lernenden in der praktischen Ausbildung Kompetenzen für die Umsetzung einer individuellen Pflege vermitteln und sie gleichzeitig für den Berufsalltag so vorbereiten, dass sie auch den Anforderungen einer Praxis genügen, die durch knappe Ressourcen gekennzeichnet ist. Die Auszubildenden müssen nicht nur lernen, sondern häufig schon während ihrer Lehre die beruflichen Anforderungen bewältigen. Sie müssen lernen, trotz Personalmangel und mit einer Fülle von nicht ausgebildeten Helfenden den betrieblichen Anforderungen Stand zu halten und an ökonomischen Prinzipien auszurichten, in Teams zusammenzuarbeiten und den individuellen Wünschen ihrer zu Pflegenden gerecht zu werden.

Häufig erfolgen die Suche und die Besetzung der Stelle »Praxisanleitung in Pflegeunternehmen« nach dem Zufallsprinzip. Die Einrichtung muss die Praxisanleitung sicherstellen, wenn sie Ausbildung anbieten will (vgl. § 4 des PflBG). Von daher steht die Einrichtung häufig unter Druck, eine geeignete und weitergebildete Praxisanleitung zu benennen und der Pflege- oder Hochschule, bzw. der zuständigen Behörde zu melden, da bedingt durch Fluktuation und Erziehungsphasen viele Personalwechsel erfolgen und Kontinuität erschwert ist. Dies ist insbesondere dann ein Problem, wenn die Praxisanleitung in Pflegeeinrichtungen so »nebenher« und wenig organisiert läuft. Deswegen ist es von hoher Bedeutung, dass Verantwortliche in Pflegeeinrichtungen die Weiterbildung, Stellenbesetzung und Organisation von Praxisanleitung prospektiv planen und realisieren.

Das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe rückt die Bedeutung der Ausbildung in den Pflegeeinrichtungen stärker in den Mittelpunkt. Das Ziel ist es, die Qualität der praktischen Ausbildung zu heben. Das machen auch die Anforderungen an Praxisanleitung deutlich. Dennoch sind Praxisanleitungen strukturellen Widersprüchen ausgeliefert. »Die Praxisanleiter sind diejenigen, die in der praktischen Ausbildung eine zentrale Vermittlungsaufgabe übernehmen. Sie leiten Schüler im Berufsalltag an und begleiten sie. Sie haben einen pädagogischen Auftrag und sollen Vorbild sein. Zugleich sind auch sie genötigt, sich im Alltag an den funktionalen Erfordernissen zu orientieren. Was bedeutet der strukturelle Widerspruch in den Anforderungen für sie und welche Konsequenzen wiederum hat das für die Anleitung der nachwachsenden Generation?«1

Karin Kersting veröffentlichte mit ihrer Monografie für Lehrende, Praxisanleitende Pflegekräfte und Auszubildende für Pflegeberufe eine sehr wichtige Forschungsstudie, deren Ergebnisse allen Lernenden und Lehrenden bekannt sein sollte.

imageÜbung

Coolout-Studien von Karin Kersting

Mit den Coolout-Studien wird der unauflösbare Widerspruch in den Anforderungen an Pflegende analysiert. Karin Kersting beschreibt die in ihren Ergebnissen abgezeichneten vier unterschiedlichen Deutungsmuster im Handeln von widersprüchlichen Anforderungen. Sie erforschte beide Seiten des Arbeitsfeldes einer Praxisanleitung und erläutert diese im ersten Teil »Praxisanleiterstudie I: Der Konflikt innerhalb einer Anleitungssituation im Stationsalltag«, dazugehörig »Zur Diskussion – Empfehlungen und Hilfestellung für die Praxisanleiter«.

In der theoretischen Begründung zieht Kersting die Arbeit von Birte Mensdorf (2014) »Schüleranleitung in der Pflegepraxis: Hintergründe, Konzepte, Probleme, Lösungen« hinzu (vgl. S. 82).

Im Teil »Die Praxisanleiterstudie II: der Konflikt außerhalb von Anleitungssituationen in der Zusammenarbeit im Stationsalltag« zeigt sie vier Reaktionsmuster auf, die sie auch hier in die Kälteellipse einarbeitet.

Weiterführend geht sie in Kapitel auf das pflegedidaktische Anleitungskonzept von Christa Olbrich »Das Konzept der Kompetenzorientierten Praxisanleitung« ein und analysiert es hinsichtlich der thematisierten Anforderungen und der Widersprüche in der Pflege.

Anhand dieser Analyse zeigt Kersting Lücken des beschriebenen Konzeptes in Bezug auf die im Spannungsfeld vollzogene Arbeit von Praxisanleitenden auf und skizziert Möglichkeiten für eine konzeptionelle Weiterentwicklung, um die Aspekte der Dialektik von Sollen und Sein mit aufnehmen zu können.

Drei Lesetipps für Sie:

1. https://www.hwg-lu.de/fileadmin/user_upload/Was_ist_Coolout.pdf

2. Kersting K (2016): Die Theorie des Coolouts und ihre Bedeutung für die Pflegeausbildung. Frankfurt am Main, Mabuse Verlag.

3. Kersting K (2013): »Coolout« in der Pflege. Eine Studie zur moralischen Desensibilisierung. 3. Aufl. Frankfurt am Main, Mabuse Verlag.

Es handelt sich bei dem Buch um eine Weiterentwicklung ihrer Studie »Berufsbildung zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Eine Studie zur moralischen Desensibilisierung«, die sie als Dissertation an der Universität GH Essen einreichte und im Jahr 2002 in der ersten Auflage im Verlag Hans Huber erschien.

Zur Vorbeugung einer Desensibilisierung ist es unerlässlich, das Bewusstsein für die Dialektik vom Sollen und Sein zu schärfen und schon von Beginn der Ausbildung an die Reflexionskompetenz für die eigene Berufsrolle zu entwickeln2. Kersting schreibt: »Somit beinhaltet eine Orientierung des Pflegepersonals an einer patientenorientierten Pflege auch immer das Moment, sich gegen institutionelle Rahmenbedingungen und den Druck der Systemrationalität durchsetzen zu müssen, um diese Pflege tatsächlich durchführen zu können. Dieser Druck durch ökonomische Zwänge hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen, nicht zuletzt aufgrund von Stellenabbau, Wettbewerb sowie Privatisierungen von Krankenhäusern.«3

Ziel der Coolout Studien ist nicht eine Untersuchung des sogenannten Theorie-Praxis-Transfers oder der oft bemängelten Theorie-Praxis-Kluft. Die Analyse würde zu kurz greifen, wenn man eine ›gute‹ Theorie gegen eine ›schlechte(re)‹ Praxis stellen und womöglich sogar im Sinne von Schuld- oder Defizitzuweisungen gegeneinander ausspielen würde. Es geht nicht um einen immer wieder thematisierten Theorie-Praxis-Transfer, für den man »tragfähige« Strategien entwickeln, erproben und evaluieren müsste.4 Sich gegen institutionelle Rahmenbedingungen und den Druck der Systemrationalität durchsetzen zu müssen, verlangt von den Praxisanleitenden enorm viel Kraft, insbesondere, wenn die pädagogischen Prozesse anspruchsvoll sind.

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»Wenn man schwierige Schüler hat, kommt man zunehmend in einen Rollenkonflikt, vor allem, wenn man nicht so viel Zeit hat.«

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin

Praxisanleitende sind es, die in der praktischen Ausbildung eine zentrale Vermittlungsaufgabe übernehmen. Ihnen wird die Verantwortung für die praktische Ausbildung des pflegerischen Nachwuchses in die Hände gelegt. Sie sollen und wollen die zukünftigen Pflegenden gut ausbilden, und das heißt, Auszubildende sollen in der Praxis in einer Form angeleitet werden, die sie befähigt, pflegerische Maßnahmen am fachlichen Anspruch auszurichten. Gleichzeitig müssen sie aber auch so ausgebildet werden, dass sie ›praxistauglich‹ sind; Lernende in der Pflege sind immer auch Mitarbeiter. Die den Praxisanleitern übertragenen Vermittlungsaufgaben führen dazu, dass sie sich im Pflegealltag in einem besonderen Spannungsfeld bewegen. Was bedeuten die widersprüchlichen Anforderungen für ihre Tätigkeit und wie gehen sie damit in ihrem Arbeitsalltag um?5

»Für die Praxisanleiter bedeutet das, dass an sie nicht zu verwirklichende Ansprüche gestellt werden. Sie befinden sich in einer besonderen Situation, denn sie bewegen sich in einem Spannungsfeld, in dem sie aufgrund ihrer Tätigkeiten dem unauflösbaren Widerspruch in den an sie gestellten Anforderungen in unterschiedlichen Formen begegnen6

Bei der Findung und Besetzung der Stellen zur Praxisanleitung wird häufig nicht mit offenen Karten gespielt. Praxisanleiter haben immer eine Vorbildfunktion, denn auch ihre Handlungskompetenz wird von den Schülern interpretiert, bewertet und sie werden entsprechende Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln ziehen. Laut Quernheim orientieren sich Schüler an Personen, die ihr Anleitungsziel verkörpern. Sie versuchen möglichst viel von ihrem Vorbild abzuschauen oder zu imitieren.7 Die vielfältigen Rollen, die an Praxisanleitende gerichtet sind, führen zu Rollenkonflikten und Dilemmata. Neben den Rollen als: Pflegende, Koordinierende, Lernberatende, Netzwerkende, Anleitende, Lehrende, Lernende, Mitarbeitende und Prüfenden sind im pflegerischen Alltag sind durchaus noch weitere zu finden.

Man vertraut darauf, dass Praxisanleitende ihren vielfältigen Aufgaben, Rollen und Herausforderungen nachkommen und dass sie leistungsfähig, zuverlässig, belastbar und verantwortungsbewusst arbeiten. Da Aufgabenübertragungen nicht klar umrissen und abgegrenzt sind, übernehmen Praxisanleitende häufig Tätigkeiten, die nicht in ihren primären Aufgabenbereich fallen.

2.2Verhalten in uneindeutigen Berufsrollen

Praxisanleitende sind immer auch Pflegende. Sie sind berufsständig als Pflegekraft sozialisiert und je nach Erfahrungspotenzial und Vorgaben von Pflegeinstitutionen und Pflegesetting, verstehen sie sich in ihrer Berufsrolle und gestalten in großer Variabilität ihre Pflegeverhältnisse. Das Verhalten von Pflegendem begründet sich, neben dem Arbeiten nach Standards, aus den Erfahrungswerten im jeweiligen Setting der Pflege (image Kap. 7.5), oder aus privat und persönlich gemachten Erfahrungen, personalen Fähigkeiten und insbesondere aus Resilienzfaktoren (image Tab. 10) die bei den Herausforderungen des Pflegeberufes nützlich sind. Pflegende lernen während ihrer Ausbildung anhand von Standards und Checklisten pflegerische Techniken kennen. Sich als examinierte Pflegekraft von diesen Standards zu lösen, bedarf einer reflektierten professionelle Haltung und der Fähigkeit des hermeneutischen Fallverstehens (image Kap. 7.7), das schon während der Ausbildung erlernt werden soll/muss. Zwischen Wissen und Können erfordert pflegerisches Handeln in hohem Maße Haltung, respektvolle Verhalten und ethische Leitprinzipien. Häufig fehlt Pflegekräften ein festes Leitprinzip zur professionellen Haltung, das zwischenmenschliches Verhalten steuert (image Kap. 6.5). Zu Pflegende wünschen sich von Pflegenden, dass sie sich vollkommen ihrer Situation und Bedürftigkeit widmen.

Beispiel Auch Praxisanleitungen sind nur Menschen…

Zeynep berichtet ihrer Freundin: »Ich hatte nun drei verschiedene Praxisanleiter. Die sind so unterschiedlich, das gibt es gar nicht. Schwester Gudrun, stell Dir vor, wir müssen immer Schwester Gudrun zu ihr sagen, obwohl wir anderen uns nur mit dem Vornamen ansprechen. Sie ist total versiert in der medizinischen Pflege. Sie kann alle Verbände aus den Effeff, aber zu den Bewohnern ist sie oft ruppig, auch zu uns Schülern. Viele haben Angst vor ihr.

Dann gibt es Werner. Der ist eigentlich für uns nie zuständig, obwohl er benannter Praxisanleiter ist. Man muss ihm hinterherlaufen und betteln, dass er einem was zeigt. Aber wenn er Lust hat, dann kann er einem alle richtig gut erklären. Die alten Damen in der Station lieben ihn. Er hat immer ein offenes für die Senioren. Er sagt uns, dass er nur für die Bewohner, da ist. Dafür nimmt er sich Zeit. Deswegen ist er Altenpfleger geworden. Alles andere ist ihm egal. Darum hat er oft Zoff auf der Station. Die dritte ist Marykutti, sie kommt von den Phillipinen und man kann sie schlecht verstehen und sie ist sehr ängstlich. Wenn ich Marykutti nach Zusammenhängen frage, sagt immer, »das muss Du die Lehrer in der Schule fragen, ich kann Dir nur zeigen, wie es praktisch geht«. Du musst schneller werden, sonst kriegst Du eine schlechte Note. Da fehlt echt die klare Linie in der Anleitung. Da muss man sich so durchwurschteln.«

Die Forderung nach religiös geprägter Nächstenliebe, Fürsorge und Aufopferung, (Berufung statt Beruf) die lange Zeit Leitprinzip der Krankenpflege war, wurde bisher noch durch kein neues berufsständiges professionelles Leitprinzip ersetzt. Pflegende sind entweder an die Leitprinzipien ihrer Arbeitgeber gebunden oder an Rollenverständnisse, die sich aus unterschiedlichen Parametern begründen. Zu beobachten ist, dass Pflegende sich häufig als »Anwälte« ihrer Zu Pflegenden fühlen, die sich aus einem bestimmten Setting erklären. So werden entweder Kinder, alte Menschen, Kranke, Menschen mit Behinderung etc. als eine Gruppe definiert, aus dem sich das pflegerische Rollenverständnis definiert.

Die Uneindeutigkeit der Berufsrolle wird aktuelle durch die Vorgaben des PflBG verstärkt. Nach der Differenzierung und Spezialisierung der Pflegeberufe, während der letzten fünfzig Jahre in Gesundheits- und Krankenpflege. Kinderkrankenpflege und Altenpflege, bedarf es eine Rückorientierung in die »Allgemeine Pflege« für die ersten beiden Ausbildungsjahre.

Inwieweit die »Generalistische oder auch Allgemeine Pflege« beruflich oder auch akademisch eine eindeutige Berufsrolle fördert, bleibt abzuwarten. Von Praxisanleitenden wird nun erwartet, dass sie das neue Berufsbild der Generalistik vertreten und beruflich fördern. Ihre persönliche Meinung und ihr Professionsverständnis sind primär dazu nicht gefragt.

Viele Pflegekräfte sind unsicher bei der Gestaltung einer professionellen Haltung dem zu Pflegenden gegenüber. Aus Mangel an Wissen über Verhaltensmöglichkeiten in schwierigen zwischenmenschlichen Situationen, gegenüber Krankheit, Leid und Tod, greifen sie auf Alltagsstrategien zurück. Alltagsstrategien erweisen sich auf Dauer für die Gestaltung professionellen Handelns als ungeeignet. Sie überfordern Pflegende und zu Pflegende gleichermaßen. Das verbindende Element beim Entwickeln einer professionellen Haltung im Pflegeberuf stellt das hermeneutische Fallverständnis dar, egal in welchem Setting der zu pflegende Mensch anzutreffen ist.

Um Pflegende auf die beruflichen Herausforderungen gut vorzubereiten, sollte ein Mindeststandard an hermeneutischer Kompetenz in der Ausbildung erlernt werden und gewährleistet sein, um Pflegeempfänger und Pflegende gleichermaßen zu schützen. Diese Aufgabe kommt den Lehrenden in den Pflegeschulen, aber auch den Praxisanleitenden zu.

Praxisanleitenden kommt zudem die uneindeutige Rolle des Anleitenden/Ausbildenden zu. Dies bedingt sich durch die schlechten gesetzlich schützenden Vorgaben, die gering ausgebildeten betrieblichen Positionen und die Erwartung, pädagogisch geleitet handeln zu können, ohne pädagogisch umfangreich studiert zu haben. Jedoch: Würden für die Praxisanleitung nur Experten herangezogen werden, die sich akademisch dem Expertentum »Anleitung« gewidmet haben, wäre das Problem nicht gelöst, da Experten nur in ihrem Expertentum befähigt sind und nicht in der Haltung eines praktisch professionell Pflegenden. Diese uneindeutigen Berufsrollen gilt es zu verstehen, zu hinterfragen und in ihrer Eindeutigkeit rahmengebend zu schärfen.

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Info

Kapitel 7.10 stellt das Kompetenzprofil von Praxisanleitenden detaillierter dar.

2.3Praxisanleitende – pädagogisch didaktisch Handelnde

Praxisanleitung ist ein wichtiger Bestandteil der praktischen beruflichen und hochschulischen Pflegeausbildung, der vom Ausbildungsträger sicherzustellen ist. Praxisanleitung ist gezieltes, geplantes und methodengeleitetes Anleiten und Begleiten von Lernenden durch berufspädagogische Fachkräfte. Die Formulierung des gezielten, geplanten und methodengeleiteten Vorgehens verdeutlicht, dass dieser Anteil der Ausbildung nicht nebenher und zufällig erfolgen kann, sondern auf den Lernenden und die (Lern-) Möglichkeiten des jeweiligen Einsatzortes abgestimmt und bewusst durchgeführt werden sowie auf der Grundlage eines Ausbildungsplans erfolgen soll.

Die zu berücksichtigende Lernstandsorientierung, sowie die Initiierung gezielter Lernprozesse und Persönlichkeitsentwicklung sind keine Aufgaben, die jede Person ohne weiteres durchführen kann. Hierbei wird der Aspekt des gezielten, geplanten und methodengeleiteten Vorgehens offensichtlich, und zwar, dass dies durch eine berufspädagogisch geschulte Fachkraft zu erfolgen hat, die Praxisanleiterin. Sie übernimmt Verantwortung im Kontext der praktischen Ausbildung und stellt das Bindeglied zwischen den Lernorten dar. Kennzeichnend für die Ausbildung zu Pflege- und Gesundheitsfachberufen in Deutschland ist der hohe praktische Bezug. Ein hoher praktischer Anteil in der Ausbildung hat zum Ziel, das Leitziel der beruflichen Handlungskompetenz und der Berufsfähigkeit zu erreichen.

Praxisanleitende schaffen Wirklichkeit und realisieren Lernortkooperation. Sie fördern Persönlichkeitsentwicklung bei Lernenden und sichern Berufs- und Beschäftigungsfähigkeit. Sie haben zu prüfen, ob die richtigen Pflegeinterventionen ausgewählt, angewendet und praktisch gelehrt werden.

Die Theorie befasst sich mit den Pflegephänomenen, die es in der Praxis real gibt. Im praktischen Setting sollen die Lernenden den pflegerischen und den klinischen Alltag kennenlernen, antizipieren und zunehmend in der Lage sein, diesen vollumfänglich selbstständig gestalten zu können. Zudem soll durch den Theorie-Praxis-Transfer der Übertrag aus dem schulisch-angehäuften Wissen in den praktischen Alltag stattfinden. Um diese Lernaufgaben zu meistern, stehen den Lernenden Praxisanleiter*innen zur Seite. Praxisanleitende folgen methodisch-didaktischen Ansätzen, um das Wissen mit der besten Lernmethode vermitteln zu können.

2.4Konzeptionsprozess für die Praxisanleitung, Lehrprofil

Anhand der beiden folgenden Konzeptionsprozesse können die komplexen Abfolgen und Zusammenhänge der praktischen Pflegeausbildung und der Aufgaben für Praxisanleitende analysiert werden.

Im ersten Konzeptionsprozess (image Abb. 6) wird verdeutlicht, wie komplex die konzeptionelle Phase ist, bevor Praxisanleitende praktisch tätig werden können und aus welchen pädagogisch didaktischen und inhaltlichen Bausteinen sich das Lehrprofil von Praxisanleitenden ergibt. Der Konzeptionsprozess beginnt der Logik folgend mit der Nachfrage zur Qualifikation. Die Bewerber*innen interessieren sich für ein Qualifikationsziel und benötigen Informationen. Nach dem feststeht, dass der Lernende in den Ausbildungsbetrieb kommt, müssen Praxisanleitende das Kompetenzprofil des Lernenden individuell erfassen und die Optionen zur Kompetenzerhaltung und -erweiterung planen und anbahnen. Die Vorgaben aus dem Rahmenplan und dem schulinternen Curriculum der Schule, mit der der Ausbildungsbetrieb kooperiert, bilden die inhaltliche Grundlage. Die Folge der Praxiseinsätze und die Ausbildungsverlaufspläne strukturieren den Praxisbezug und die Praxisverzahnung, für die die Praxisanleitenden verantwortlich sind. Die Lehrabfolge der praktischen Einsätze ist wiederum die Basis für eine sinnvolle inhaltliche und methodische Ausbildungsplanung. Diese konzeptionellen Bausteine stellen dar, welchen komplexen Strukturen die Praxisanleitenden folgen müssen und wie sich ihr Lehrprofil darstellt.

Zwischen Konzeption und Planung zu differenzieren, ist hilfreich, um sich den Konzeptionsprozess von Praxisanleitenden von der Qualifikationsnachfrage bis hin zur staatlichen Prüfung im Detail anschauen zu können. Zuerst kommt das Konzept, es skizziert das Denkgebäude. Anschließend folgt der Plan als konkrete Beschreibung zur Realisierung des Denkgebäudes.

Ist auch der zweite Konzeptionsprozess (image Abb. 7) erfolgt und gelungen, so schließt sich daran die konkrete Planung und Durchführung der praktischen Ausbildung an. Das individuelle Qualifikationsziel des Lernenden und das des Ausbildungsbetriebes müssen abgestimmt sein und einen Konsens bilden. Es ist ein Unterschied, ob für Praxisanleitende die praktische Ausbildung für einen »eigenen« betriebsinternen Auszubildenden plant, oder für einen externen, der nur kurz einen Praxiseinsatz ableistet. Nach Ausbildungskonzept und Ausbildungsplan sind Lernsituationen zu planen, nach denen je nach Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes die Anleitung erfolgt. Zudem sollten Arbeitssituationen beschrieben sein, denen der Lernende folgen soll, wenn keine Anleitung erfolgt. Auch hierzu müssen verantwortliche Pflegende benannt, eingeweiht und autorisiert sein, die die Arbeitssituationen der Lernenden erklären und auch beaufsichtigen.

Die gesamte Koordination der praktischen Einsätze in den verschiedenen Settings der Pflege, die von Lernenden durchlaufen werden müssen, haben die Praxisanleitenden zu planen, zu koordinieren und zu reflektieren. Diese Praxis- und Praktikanforderungen sind enorm hoch, da alle Settings der Pflege gleichermaßen unter Personalmangel und hohem ökonomischen Druck und individuellen Erwartungen der Pflegenden ausgesetzt sind. Ausbildung spielt hierbei zwar eine wichtige Rolle aber die geringen Ressourcen, um praktisch gut ausbilden zu können, sind hinlänglich bekannt und zum Teil im vorhergegangenen Kapitel beschrieben.

Zudem müssen Praxisanleitende über ein Methodenrepertoire verfügen, um die jeweilige Lernsituation mir der richtigen und ansprechenden Methode den Lernenden auch vermitteln zu können. Parallel müssen Sie für den Lernenden Coach, Begleiter, Konfliktlöser und Netzwerkpartner zwischen allen Kooperationspartnern für die gesamte Ausbildung sein.

Der Lernfortschritt und die Lernergebnisse müssen von den Praxisanleitenden mit den Lernenden reflektiert werden. Diese müssen dokumentiert und in Jahreszeugnissen niedergelegt werden, bevor im dritten Ausbildungsjahr eine Prüfungsvorbereitung zur praktischen Prüfung erfolgt. Die Praxisanleitenden sind dann für die Organisation der eigentlichen praktischen Prüfung verantwortlich, sind Mitglied im staatlich berufenen Prüfungsausschuss und müssen die kompetenzorientierte Prüfung als Prüfende gemeinsam mit Prüfern aus den Pflegeschulen abnehmen und reflektieren.

Diese beiden Konzeptionsprozesse verdeutlichen, wie komplex das Aufgabengebiet und die Verantwortungsbereiche der Praxisanleitenden sind. Seine Rolle in der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in dieser komplexen Systematik zu finden, ist nicht einfach.

Praxisanleitende sind gleichzeitig Pflegende, die neben den Anforderungen, die sich aus dem Ausbildungssystem ergeben, den Anforderungen einer hoch komplexen Pflegeanwendung nachkommen müssen. Sie sorgen also gleichermaßen für Kompetenzerwerb bei Lernenden und für Kompetenzanwendung bei den zu Pflegenden.

2.5Aufgabenprofil und Stellenbeschreibung von Praxisanleitenden

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»Wir haben die Praxisanleitung ja immer nebenher gemacht. Das wird sich nun verändern, hoffe ich.«

Bettina Mudring-Langel, Standortleitung ambulante Pflege und Praxisanleiterin

»Bislang war Praxisanleitung in der Pflegeausbildung teilweise beliebig, ob und in welchem Umfang angeleitet wurde. Dies muss verbindlicher werden.«

Ursula Rothausen, Weiterbildnerin von Praxisanleitenden

Das »nebenher machen« bedingt sich aus der Tatsache, dass Praxisanleitende mit einer Vielzahl von Tätigkeiten betraut werden. Befragt man Praxisanleitende und recherchiert man in der Literatur, so finden sich unzähligen Aufgaben, die der Position und Stelle von Praxisanleitenden zugeordnet werden. Aus der Vielzahl von Aufgaben, die primär nicht der Funktion der Anleitung von Lernenden zuzuordnen sind, ergeben sich die beschriebenen Rollenkonflikte. Praxisanleitende stehen in den Pflegeunternehmen einem umfangreichen Aufgabenrepertoire gegenüber, auch dann, wenn Sie sich nur auf die Anleitung konzentrieren können.

Das Aufgabenrepertoire (image Abb. 8) von Praxisanleitenden umfasst neben dem Beherrschen der Pflegepraxis, der Auswahl und Anwendung der pflegerischen Interventionen und dem Handeln in den betrieblichen Prozessen die eigentlichen Anleitungs- und Ausbildungsprozesse. Voraussetzung für die Kernprozesse: Beraten, Anleiten, Ausbilden, Prüfen und Reflektieren ist, dass Praxisanleitende die theoretischen Grundlagen und Spezifika kennen. Nicht zu unterschätzen sind die planenden und koordinierenden Aufgaben, sowie das Kennen und Können um den Einsatz und die Anwendung der unterschiedlichen Lernmethoden. Führungskräften ist dies nicht immer bewusst, mit welchem umfassenden Aufgabenrepertoire die Praxisanleitenden befasst sind.

Grundsätzlich stellt sich die Frage, was unter den Begriff »Anleitung« überhaupt zu verstehen ist.

Wie bereits erwähnt, der § 4 des PflBG schafft klare Aussagen zu dem Begriff Praxisanleitung: »(...) Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann heranzuführen, zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Absatz 5 anzuhalten und die Verbindung mit der Pflegeschule zu halten. Die Praxisanleitung erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes.«

Deutlich wird hierbei, dass im Umfang von zehn Prozent im jeweiligen Einsatz Praxisanleitung erfolgen und im Dienstplan hinterlegt und geplant werden muss. Zudem kommen tägliche geplante und ungeplante Anleitungssituationen, die weitere Pflegefachkräfte oder auch andere Berufsgruppen übernehmen. Die Übernahme dieser Anleitung muss in Inhalt und Struktur durch verantwortliche Praxisanleitende geplant und auch dokumentiert werden. Auch hier wird deutlich, wie umfassend und vielfältig das Aufgabenprofil von Praxisanleitenden ist.

Hier folgen die Aufgaben für (hauptamtliche) Praxisanleitende im Überblick. In der Struktur wurden pädagogische, kommunikative und koordinierende, organisatorisch und administrative, sowie professionssichernde Aufgaben unterschieden.

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Pädagogische Aufgaben von Praxisanleitenden Im direkten Bezug zu Lernenden

Schrittweises Anleiten und Begleiten Lernender in allen Settings und Versorgungskontexten der Pflege auf der Grundlage von Ausbildungsplänen

Übernahme von Lehrinhalten (Theorie-Praxis)

Integration von Theorie in die Praxis und Vermittlung von praktischen Fertigkeiten

Festlegen individueller Lernziele und Lernsituationen

Kontinuierliche Lernstandserhebung und -orientierung

Planung individueller Lernprozesse und Lernmethoden

Zu selbstständigem Wissenserwerb und Transfer, Problemlösung, Ideenumsetzung und Finden alternativer Wege motivieren

Unterstützung bei der Entwicklung beruflicher Handlungskompetenzen und der Persönlichkeit

Gemeinsame Theorie-Praxis-Verknüpfung

Gemeinsames Erarbeiten von Inhalten

Beratung zu individuellen Lernbiografien

Ermöglichen und Anbahnen interner Evidence

Konfliktmanagement und -lösung bei Ausbildungsprozessen

Im indirekten Bezug zu Lernenden

Organisation von und Teilnahme an Lernprojekten

Teilnahme an Weiterbildungen und Jahresfortbildungen (pädagogisch, methodisch, inhaltlich, fachlich)

Sicherung externer Evidence

Recherche auf Datenbanken und in Fachliteratur

Bewertung und Prüfung

Bewertung und Benotung

Erstellen von Jahreszeugnissen

Prüfungsvorbereitung und Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen

Mitglied in Prüfungsausschüssen

Teilnahme an staatlichen Prüfungen

Benotungen und Bewertungen im Ausbildungsverlauf in staatlichen Prüfungen

Kommunikative, koordinierende Aufgaben von Praxisanleitenden

Ansprechpartner und Vertrauensperson für Lernende

Kommunikation und Gespräche führen mit den Lernorten, Kollegen und Lernenden

Kooperation zwischen theoretischem und praktischem Lernort

Koordination von betriebseigenen und externen Lernenden

Lernprozesskoordinierung im eigenen Ausbildungsbetrieb und zu weiteren an der Ausbildung beteiligten Betrieben

Koordination und Zusammenarbeit mit Pflegeschulen oder Hochschulen

Koordination und Zusammenarbeit mit Praxisbegleitungen, Mentoren, Tutoren und anleitenden Pflegekräften

Organisatorisch, administrative Aufgaben von Praxisanleitenden

Organisation und Mitarbeit in organisationsinternen Veranstaltungen für Lernende

Mitarbeit in Praxisanleiterarbeitskreisen

Planung und Durchführung von Praxisanleitertagen und -treffen

Konzeption von Praxisprojekten

Konzeption von Ausbildungsplänen

Ausstellen von Bescheinigungen

Kontrolle der Ausbildungsnachweise

Dokumentation der Praxisanleitung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben

Mitarbeit bei der Bewerberauswahl und -gesprächen

Organisation der eigenen Weiterbildung und der Mitarbeitenden im Kontext Praxisanleitung

Professionssichernde Aufgaben von Praxisanleitenden

Heranführen an berufliche Aufgaben

Anbahnen von Berufsfähigkeit

Vermitteln des Berufsbildes

Vermitteln von Haltung, Wahrung der Menschenrechte und Selbstbestimmung

Öffentlichkeitsarbeit

Zudem gilt es noch zu erwähnen, dass sich häufig der Beratungs- und Anleitungsbedarf, der an Praxisanleitende herangetragen wird, nicht nur auf Lernende erstreckt, da die Anleitung im direkten pflegerischen Arbeitsalltag an den zu pflegenden Menschen erfolgt. Hierbei haben Angehörige hohe Beratungs- und Anleitungserwartungen, auch an Praxisanleitende.

Die genaue Beschreibung und Zuordnung von Aufgaben, die in Organisationen von Praxisanleitenden übernommen werden soll, muss in einer sogenannten Stellen- oder Arbeitsplatzbeschreibung festgelegt sein.

2.5.1Stellenbeschreibung

Die Stellenbeschreibung oder auch Arbeitsplatzbeschreibung für Praxisanleitende sollte in allen Pflegeunternehmen vorliegen und als personenneutrale, schriftliche Beschreibung der Arbeitsstelle verfasst sein. In ihr sind Arbeitsziele, Arbeitsinhalte, Aufgaben, Kompetenzen und Beziehungen zu anderen Stellen festgelegt.

Beispiel Inhalte einer Stellenbeschreibung für Praxisanleitende

1. Unternehmen, Niederlassung, Filiale

2. Stellenbezeichnung

3. Stellenziel und Stellenzweck (Bezug zu Unternehmenszielen)

4. Abteilung oder Team

5. Numerische und ggf. namentliche Zuordnung der Stelle

6. Vertretungsregelungen

7. Vorgesetzte Stellen (pflegerisch, fachlich, disziplinarisch)

8. Nachgeordnete Stellen (pflegerisch, fachlich, disziplinarisch)

9. Anforderungsprofil (orientiert an den Kompetenzdimensionen)

10. Ziele der Stelle

11. Hauptaufgaben (fachbezogen, betriebsbezogen)

12. Nebenaufgaben

13. Führungsaufgaben

14. Schnittstellenkontakte, Mitwirkung in Arbeitsgruppen, Gremien etc. (intern und extern), Zusammenarbeit mit anderen internen und externen Stellen

15. Informationspflichten, Kommunikationsaufgaben

16. Entscheidungsbefugnisse

17. Anforderungsprofil, notwendige Kompetenzen, formale Anforderungen

18. Freistellung für die Praxisanleitung

19. Gehaltsgruppe oder Gehalt sowie sonstige Leistungen (Vertraulichkeit beachten)

20. Verantwortlichkeit, wichtige Ziele, die mit der Stelle verbunden sind

Wichtig wäre auch schriftlich festzuhalten in welchem Umfang (Stunden pro Woche) der Praxisanleitenden Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben zur Verfügung steht. Dies variiert je nach Größe des Betriebes und Anzahl von Lernenden im Betrieb. Die Auswahl und Reihenfolge dieser Inhalte kann verändert werden und richtet sich nach der Größe und Art der Organisation. In vielen Organisationen ist die Struktur von Stellenbeschreibungen standardisiert vorgegeben.

Die Stellenbeschreibung sollte sich an den zuvor ermittelten betriebsinternen Organisationszielen orientieren. Umfang und Details sollten sich am Zweck der Stellenbeschreibung orientieren. Die Nennung und Beschreibung der Aufgaben, der Befugnisse, der Kompetenzen und der organisatorischen Einbindung sollte klar, knapp und verständlich sein. Die wichtigsten Aufgaben, Befugnisse, Kompetenzen und Schnittstellen sollten genannt sein.

In der Stellenbeschreibung können und sollten auch rechtlich relevante Aspekte dargestellt werden. Beispiele dafür sind die Einordnung in eine Entgelt-Gruppe, ein geltender Tarifvertrag, berufsständische Anforderungen, formale Qualifikationen, die eine Praxisleitung mitbringen muss, Reglementierungen, die für diesen Beruf gelten können, sowie interne Regelungen, die im Unternehmen maßgeblich sind und vom Stelleninhaber beachtet werden müssen.

Praxisanleitende sollen/müssen den vom Gesetzgeber definierten Aufgaben nachkommen. Sowohl die Vor-, Durchführungs- und Nachbereitungszeiten der Anleitung, als auch die Koordinierungszeiten mit den Schulen, sind Bestandteil der tariflichen Arbeitszeit. Die Anleitungszeiten sind in den Arbeitsablauf der Berufsfelder zu planen und zu integrieren.

2.6Arbeitsort für Praxisanleitende

Zum Arbeitsort bzw. Arbeitsplatz von Praxisanleitenden wäre zu sagen, dass es notwendig ist, dass ein geeigneter Arbeitsplatz für die Ausbildungsaufgaben und ein Raum für ungestörte Gespräche mit den Auszubildenden und Stakeholdern zur Verfügung stehen müssen.

Praxisanleitenden sollte ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehen, sowie eine entsprechende Ausstattung wie etwa ein PC, Papier, Drucker und Software, um den Anforderungen, die an sie gestellt werden, nachkommen zu können. Ein Arbeitsplatz, der für pädagogische Zwecke nutzbar ist, gilt als unumgänglich.

Praxisanleitende müssen Zugriff auf Datenbanken und Fachliteratur in Pflegeeinrichtungen haben, um externe Evidence zu recherchieren und für den Lernprozess zu sichern. Die mediale und digitale Ausstattung in allen praktischen Ausbildungsstätten muss optimiert und erweitert werden.

Von den Krankenhäusern über die Einrichtungen der stationären und ambulanten Altenhilfe bis hin zu den kooperierenden Ausbildungsbeteiligten sollten alle gleichermaßen dem Prozess »Ausbildung in Pflegeberufen« eine wertschätzende und hohe Bedeutung beimessen und dies auch am Arbeitsort und -platz sichtbar und wahrnehmbar Ausdruck verleihen.

__________________________

1 Kersting K (2016): Die Theorie des Coolouts und ihre Bedeutung für die Pflegeausbildung. Frankfurt am Main, Mabuse Verlag, S. 77

2 Kersting 2016, S. 161f

3 AaO., S. 27

4 Behrens J et al. (2012): Agenda Pflegeforschung für Deutschland. Halle, Eigenverlag., S. 39; Kersting 2016, S. 30

5 Vgl. Kersting 2016, S. 81?ff.

6 Ebd., S. 98

7 Vgl. Quernheim G (2017): Spielend anleiten und beraten. Hilfen zur praktischen Pflegeausbildung. 4. Aufl. München, Elsevier, Urban & Fischer.

»Innerbetrieblich müssen alle an dem Thema Ausbildung arbeiten. Es hilft nichts, wenn dies nur Praxisanleitende tun. Ausbildung ist Aufgabe von jedem Mitarbeitenden hier. Aus meiner Wahrnehmung muss den Prozess der Ausbildung eine ganze Einrichtung gehen.«

Ursula Hönigs, Einrichtungsleiterin Stationäre Altenpflege

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Dieses Kapitel zeigt Ihnen Strukturierungshilfen und Beispiele, um die praktische Pflegeausbildung rahmengebend zu organisieren, bevor ich in Kapitel 4 auf die inhaltliche Planung eingehe. Die Bausteine werden erläutert und können in Form einer Checkliste in den praktischen Ausbildungsalltag implementiert werden. Die einzelnen Kapitel vertiefen die einzelnen Bausteine der praktischen Pflegeausbildung.

Wenn von Auszubildenden gesprochen wird, sind beruflich Lernende gemeint.

Während der praktischen Ausbildung ist die Ausbildungseinrichtung der erste Ansprechpartner der Auszubildenden. Darüber hinaus werden die Auszubildenden während ihrer praktischen Ausbildung durch weitergebildete Praxisanleiter*innen begleitet. Diese arbeiten in den verschiedenen Einrichtungen und führen die Auszubildenden Schritt für Schritt an die vielfältigen und abwechslungsreichen Aufgaben heran. Die Auszubildenden haben ein Recht darauf, während ihrer Praxiseinsätze praktisch angeleitet zu werden. Neben der spontan im Ausbildungsalltag erforderlichen sogenannten situativen Praxisanleitung, müssen mindestens zehn Prozent der Ausbildungszeit als geplante und strukturierte Praxisanleitung erfolgen. Siehe die Ausführungen § 7 PflBG Durchführung der praktischen Ausbildung und § 4 PflAPrV Praxisanleitung

Das bedeutet, dass die Praxisanleiter*innen die Anleitungssituationen planen und sich für die Durchführung sowie für die Vor- und Nachbereitung extra Zeit nehmen. Zudem müssen alle weiteren Mitarbeitenden in Pflegeeinrichtungen die Ausbildungsprozesse aktiv unterstützen und ebenso Auszubildende anleiten.

Auch die situative Anleitung kann nicht gänzlich ungeplant erfolgen. Grundsätzlich wesentlich ist die Basis, dass Pflegeeinrichtungen sich als »Ausbildungsbetrieb« definieren mit allen dazugehörigen Aufgaben, Verpflichtungen und Arbeitsprozessen. Zusätzlich begleitet die Pflegeschule die Praxisphase der Auszubildenden, indem die Lehrenden diese in den Einsätzen besuchen (Praxisbegleitung). Auch in der Pflegeschule stehen sie den Auszubildenden beratend zur Seite.

3.1Bausteine, Abfolge und Checkliste zur praktischen Pflegeausbildung

»Die Ausbildung in der Pflege bedeutet für alle beteiligten Protagonisten, z. B. Lernende, Träger der praktischen Ausbildung, Pflegeschule, Hochschule sowie weitere Einrichtungen, eine große Herausforderung und kann in einem System nur mit System stattfinden. Dabei unterstützen u. a. tragfähige Ausbildungskonzepte, Lehrpläne, Netzwerkkooperationen.«

Andrea Krause, Bereich Schulentwicklung an der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises

Durch die multiplen Anforderungen im Alltag eines Unternehmens in der Pflege und dem damit verbundenen Zeitdruck, fand Ausbildung in der Vergangenheit zeitweise »just in time« statt ohne oder nur mit geringfügiger Planung. Bereits seit 2003 ist der Begriff »Ausbildungsplan« Bestandteil der Gesetze in den Ausbildungen der Pflegeberufe. Dieser soll strukturiertes Lernen in der Praxis ermöglichen, ohne Auszubildende als »preiswerte Arbeitskräfte« zu missbrauchen und überall dort einzusetzen, wo es an Personal mangelt. Im »Ausbildungsreport Pflegeberufe« der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) von 2015 gaben unter anderem rund ein Drittel der befragten Auszubildenden an, keinen praktischen Ausbildungsplan zu besitzen, der für den betrieblichen Teil der Ausbildung über drei Jahre regelt, in welchen Einsatzbereichen die Auszubildenden eingesetzt werden.8

Von kurzfristigen ungeplanten Versetzungen zur Kompensation von Arbeitsspitzen waren 59,7 Prozent der Auszubildenden in der Gesundheitund (Kinder)krankenpflege betroffen und 41,9 Prozent in der Altenpflegeausbildung. Ein Drittel wurde meistens oder gar nicht in ihren praktischen Einsätzen angeleitet und 60,1 Prozent sagten, dass ihre Praxisanleitenden nicht genügend Zeit für die Anleitung bekommen. Damit verbunden ist auch eine nicht ausreichend strukturierte Anleitung. Entsprechend waren nur etwas mehr als die Hälfte der Auszubildenden zufrieden mit ihrer Ausbildung. Trotz zahlreicher Handlungsempfehlungen gelingt es nicht jedem Träger der praktischen Ausbildung, gute Rahmenbedingungen und eine strukturierte Ausbildungsplanung zu bieten, die über das Planen der einzelnen praktischen Einsätze hinausgeht. Die fehlenden Strukturen in der praktischen Pflegeausbildung können die Unzufriedenheit und Überforderung Auszubildender forcieren und Ausbildungsabbrüche oder einen Einrichtungswechsel nach der Ausbildung hervorrufen.

Nur wenn es gelingt unter den vorhandenen rechtlichen, ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen eine wertschätzende Unternehmenskultur zu entwickeln, die eine sinnstiftende und gesundheitsförderliche Arbeitsumgebung mit sich bringt sowie eine gezielte Personalentwicklung und eine Ausbildungskultur, ist eine langfristige Bindung von Mitarbeitenden möglich. Die praktische Ausbildung ist somit ein wesentlicher Bestandteil der Mitarbeiterbindung und bedarf der besonderen Beachtung, da sie als Seismograf für die Unternehmenskultur der Einrichtung gesehen wird. Ausbildung findet in einem System mit System statt.

Vielen Ausbildungsverantwortlichen fällt es jedoch nicht leicht, die mit dem Pflegeberufegesetz verbundenen Neuerungen im Blick zu haben und in ein Ausbildungskonzept münden zu lassen.

Die Abbildung (image Abb. 9) und die damit in Verbindung stehende Tabelle (image Tab. 4) sind als eine Art Checkliste zu betrachten, die mit Hilfe von Fragestellungen Ausbildungsverantwortliche dabei unterstützen kann, den Weg der Pflegeausbildung von der Akquise bis zum Arbeiten als Pflegefachperson in einer Einrichtung zu beschreiben. Einbezogen werden die Hinweise aus der »Arbeitshilfe für die praktischen Pflegeausbildungen«.

Die Abbildung ist analog der Tabelle (image Tab. 4) von links nach rechts zu lesen und folgt dem Ausbildungsprozess von den Marketingaktivitäten, über die Akquise, das Bewerbungsmanagement, die Ausbildungsplanung und einzelnen Ausbildungsjahre, die staatliche Prüfung bis hin zur Mitarbeiterbindung und Personalentwicklung.

Tab. 4: Bausteine und Abfolge der praktischen Pflegeausbildung

Die Bausteine beinhalten Denkanstöße in Form von Fragen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können beliebig erweitert werden. Sinnvoll ist es, im Anschluss an ein erstes Brain-Storming im Team sich Gedanken über mögliche Inhalte eines Ausbildungskonzeptes (image Kap. 3.7) zu machen, dass die Haltung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung in der Einrichtung widerspiegelt und zur Darstellung nach Innen und Außen genutzt werden kann. Ebenso ist es bedeutsam die Mitbestimmung und die Pflichten der beruflich Lernenden, also der Lernenden in den Konzeptionen zu berücksichtigen.

3.2Mitbestimmungsrechte und Pflichten der Auszubildenden

Durch die gesetzlich geregelte Mitbestimmung haben Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, über die Wahl von Betriebs- und Personalräten die Rahmenbedingungen für ihre Arbeit mitzugestalten und auf notwendige Veränderungen hinzuwirken. Dieses Recht wird auch Auszubildenden gewährt, für die zudem eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden kann. Grundlage hierfür ist das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das Personalvertretungsgesetz. Auszubildende werden durch die Mitbestimmungsorgane in der Ausbildungseinrichtung vertreten. In einem Ausbildungsverhältnis besteht die Pflicht, regelmäßig am theoretischen und praktischen Unterricht teil- und die praktischen Einsätze wahrzunehmen. Ergänzend müssen die Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsnachweis führen sowie an vorgeschriebenen Veranstaltungen der Pflegeschule teilnehmen. Auszubildende sind zur Sorgfalt, zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Wahrung der Rechte der zu pflegenden Menschen verpflichtet.

Auszubildende haben in ihrer Ausbildungseinrichtung Stimmrecht. Betriebliche Mitbestimmung ist für die Beschäftigten einer Einrichtung das wichtigste Instrument, um die Gestaltung des Arbeitsplatzes bzw. die Beschäftigungsbedingungen direkt im Unternehmen zu beeinflussen. Ein gewählter Betriebsrat bzw. eine gewählte Mitarbeitervertretung haben weitreichende Mitbestimmungsrechte. Dies ist durch das Betriebsverfassungsgesetz festgelegt, das allgemeine Gültigkeit hat. Um dieses wichtige Mitspracherecht am Arbeitsplatz zu unterstreichen, legt das Pflegeberufereformgesetz fest, dass Auszubildende in ihrer für die Ausbildung verantwortlichen Pflegeeinrichtung das volle Stimmrecht haben. Das gilt auch, wenn die Verantwortung für die Ausbildung an eine Pflegeschule übertragen wurde.

3.2.1Pflichten der Auszubildenden

Gleichzeitig haben Auszubildende Pflichten, die § 17 PflBG vorgibt und denen die Auszubildenden nachkommen müssen.

3.3Struktur und Einsatzorte praktische Ausbildung

Nach PflAPrV § 1 werden Inhalt und Gliederung der Pflegeausbildung wie folgt definiert: Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 PflBG Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.

Die Ausbildung umfasst mindestens

1. den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und

2. die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.

Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8 PflAPrV.

Während der praktischen Ausbildung, die im Vergleich zur theoretischen Ausbildung mit 2500 Stunden überwiegt, sollen die Auszubildenden alle häufigen Tätigkeitsbereiche der Pflege kennenlernen.

Mit einem Orientierungseinsatz im Umfang von 400 Stunden beginnt die Ausbildung beim Ausbildungsträger. Das ist die Gelegenheit für die Auszubildenden und für die Ausbildungseinrichtung sich kennenzulernen, erste Einblicke in die praktische Pflegetätigkeit zu erhalten und zu vermitteln. Dies ist besonders wichtig, um eine erste Bindung zum Ausbildungsbetrieb und zur verantwortlichen Praxisanleitung aufzubauen.

Details

Seiten
ISBN (ePUB)
9783842690936
Sprache
Deutsch
Erscheinungsdatum
2021 (Juli)
Schlagworte
Ausbildungsreform Ausbildung Psychiatrie Ausbildung Pädiatrie Altenpflege

Autor

  • Ursula Kriesten (Autor:in)

Dr. Ursula Kriesten ist Krankenschwester, Lehrerin für Gesundheits- und Pflegeberufe, Master of Business Administration und promovierte in Gesundheits- und Pflegewissenschaften. Sie leitete 25 Jahre die Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises und ist seit 10 Jahren als Lehrbeauftragte und Gutachterin an Hochschulen tätig.
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Titel: Praxisanleitung – gesetzeskonform, methodenstark & innovativ